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191.0.11

Statut der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg

(Katholisches Kirchenstatut)

vom 14.12.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)

Präambel

Katholisches Kirchenstatut

Die Katholiken[1] des Kantons Freiburg, Gemeinschaft der in Jesus Christus versammelten Gläubigen, eins mit dem Diözesanbischof und dem Nachfolger Petri,

In Treue zur Lehre des II. Vatikanischen Konzils, insbesondere zum Verständnis der Kirche als Volk Gottes; Im Anschluss an die Erklärung der Freiburger Delegation bei der Diözesansynode (30. November 1975), in der die Freiburger Katholiken aufgefordert wurden, sich auf kantonaler Ebene zu organisieren; Nach Annahme des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG) durch das Freiburgervolk; Im Bestreben, ihre finanziellen Möglichkeiten der gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung der Seelsorge in ihren kirchlichen und sozialen Dimensionen anzupassen,

geben sich folgendes Kirchenstatut:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Das vorliegende Statut legt die wichtigsten Regeln für die Organisation und die Verwaltung der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg fest und bestimmt die Beziehungen dieser Körperschaften untereinander.

Der Anwendungsbereich des kanonischen Rechts bleibt vorbehalten.

Art. 2 Kirchliche Körperschaften – Zweck

Die katholischen kirchlichen Körperschaften werden errichtet, um der Kirche die Erfüllung ihres Auftrages zu ermöglichen: die Feier der Liturgie, die Weitergabe des Glaubens, den Einsatz für die Ärmsten und für die Gerechtigkeit sowie den Dienst an der Einheit.

Sie sorgen für die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben. In Wahrnehmung der katholischen, das heisst weltweiten Verantwortung jedes Gläubigen und jeder Gemeinschaft, sei es eine Pfarrei oder eine andere Gemeinschaft, legen sie die Zuteilung der finanziellen Mittel im Einzelnen fest.

Zur Förderung des Austauschs innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft zwischen Laien, Ordensleuten, Diakonen, Priestern, dem Bischof und dem Papst pflegen sie den Dialog und die Verständigung mit den kirchlichen Behörden in Achtung der je eigenen Kompetenzen.

Sie unterstützen und organisieren im Sinne der Ökumene und der kirchlichen Offenheit gemeinsame Aktionen mit anderen Konfessionen und Religionen sowie mit weltlichen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.

Art. 3 Kirchliche Körperschaften – Arten

Kirchliche Körperschaften sind:

  1. die pfarreilichen kirchlichen Körperschaften (Pfarreien);
  2. die kantonale kirchliche Körperschaft (kantonale Körperschaft).

Kirchliche Körperschaften sind auch die Pfarreiverbände, die gemäss diesem Statut gebildet werden.

2 Mitglieder

2.1 Zugehörigkeit

Art. 4 Grundsatz

Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat und nach Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche angehört, ist Mitglied der Pfarrei ihres Wohnsitzes und der kantonalen Körperschaft.

Art. 5 Dauer

Die Zugehörigkeit zu einer Pfarrei und zur kantonalen Körperschaft besteht so lange, als das Mitglied seinen Wohnsitz nicht ausserhalb des Kantons verlegt oder in der vorgeschriebenen Form seinen Austritt erklärt hat.

2.2 Pfarreiregister

Art. 6 Pfarreiregister

Jede Pfarrei führt ein Register ihrer Mitglieder. Dieses Register wird aufgrund der Angaben des Staates und der Gemeinden (Art. 24 Abs. 1 KSG), der Pfarreien und der Mitglieder erstellt.

Jede Pfarrei führt ausserdem ein Stimmregister und ein Register der Steuerpflichtigen.

Art. 6a Rolle der kantonalen Körperschaft

Die kantonale Körperschaft schafft und unterhält eine kantonale Informatikplattform, auf der die Pfarreien ihre Daten verwalten können.

Die kantonale Körperschaft kann für statistische Zwecke auf die Daten zugreifen, die sich auf der kantonalen Informatikplattform befinden.

Art. 6b Benutzung des Mitgliederregisters zu seelsorgerischen Zwecken

Das Mitgliederregister kann zu seelsorgerischen Zwecken benutzt werden. Diese Nutzung wird in einer Vereinbarung zwischen der kantonalen Körperschaft und der Diözesanbehörde geregelt.

In dieser Vereinbarung werden die Zweckbestimmung der Datenübertragung und die für die Bearbeitung der Daten durch die Pastoralorgane geltenden Regeln genauer bestimmt.

2.3 Stimmrecht und Wählbarkeit

Art. 7 Bedingungen für die Ausübung der Rechte

Jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz im Pfarreigebiet hat und das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist stimm- und wahlberechtigt. Es ist ausserdem berechtigt, kirchliche Referendumsbegehren und Initiativen zu unterzeichnen.

Es ist ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr wählbar.

Es übt seine Rechte in der Pfarrei seines Wohnsitzes aus.

2.4 Austritt[2]

Art. 8 Grundsatz

Die Zugehörigkeit zu den kirchlichen Körperschaften endet mit der Austrittserklärung in der vorgeschriebenen Form.

Art. 9 Form

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss dem Pfarreirat entweder von der kirchlichen Behörde, die sie erhalten hat, oder direkt vom Erklärenden zugestellt werden.

Im letzteren Fall wird ein Exemplar der Erklärung dem Pfarrer übergeben.

Art. 10 Erklärender

Der Urheber der Erklärung muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und urteilsfähig sein.

Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt ist zuständig, das Austrittsrecht im Namen seiner Kinder oder Mündel unter sechzehn Jahren auszuüben.

Unter Vorbehalt der vorangehenden Bestimmung ist niemand berechtigt, das Austrittsrecht im Namen einer Drittperson auszuüben.

Kollektive Erklärungen sind ungültig.

Art. 11 Verfahren

Der Pfarreirat bietet der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit dem Pfarrer oder einem Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufgaben mitträgt, oder auch mit einem seiner Mitglieder.

Er lässt ihr innert dreissig Tagen nach Empfang der Erklärung ein Dokument zukommen, in dem von der Erklärung Kenntnis genommen wird und die öffentlich-rechtlichen Folgen des Austritts erläutert werden.

Der Pfarreirat teilt den Austritt der Einwohnerkontrolle und der Kantonalen Steuerverwaltung sowie der Diözesanbehörde mit.

Die Erklärung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Abgabe.

Art. 12 Widerruf der Erklärung

Die Austrittserklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Der Widerruf zieht die Wiedereingliederung in die kirchlichen Körperschaften nach sich.

Die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

3 Pfarreien

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Bestand der Pfarreien – Grundsatz

Der Bestand und die Grenzen der öffentlich-rechtlichen Pfarreien entsprechen denjenigen der kirchenrechtlichen Pfarreien.

Der Bestand der Pfarreien ist im Anhang 1 zu diesem Statut verzeichnet.

Art. 14 Bestand der Pfarreien – Abänderungen

Für die Änderung von Pfarreigrenzen sowie für den Zusammenschluss oder die Teilung von Pfarreien ist die Diözesanbehörde zuständig; diese entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarreien.

Solche Änderungen sind Gegenstand einer zwischen den betroffenen Pfarreien abgeschlossenen Vereinbarung, die der kantonalen Körperschaft zur Genehmigung unterbreitet wird.

Art. 15 Autonomie

Die Pfarrei ist autonom unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Statuts und der Reglemente.

Sie untersteht der Oberaufsicht der kantonalen Körperschaft.

Art. 16 Personalpfarrei

Wird eine kanonische Personalpfarrei errichtet, so regelt die kantonale Körperschaft die Stellung und die Finanzierung der Aufgaben dieser Pfarrei.

Art. 17 Pfarreileitung

Für die Seelsorge in der Pfarrei ist der Pfarrer verantwortlich.

Betraut die Diözesanbehörde ausnahmsweise eine andere Person als den Pfarrer mit der Leitung der Pfarrei, so verfügt dieser über die gleichen Rechte, wie sie nach diesem Statut dem Pfarrer zustehen.

3.2 Aufgaben und Mittel

Art. 18 Aufgaben

Die Pfarrei hat folgende Aufgaben:

  1. Sie kommt für die Bedürfnisse der Kirche auf Pfarreiebene auf und fördert die seelsorgerische Tätigkeit in der Pfarrgemeinschaft; insbesondere:
  1. trägt sie die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge;
  2. gewährleistet sie die Entlöhnung der Priester und der anderen mit einem kirchlichen Amt oder Dienst betrauten Personen;
  3. stellt sie die erforderlichen Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügung und unterhält sie.
  1. Sie trägt zur Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben bei.
  2. Sie unterstützt Werke des Apostolats und Hilfswerke, vorab jene der Kirche.

Die Pfarrei verwaltet ihre Güter.

Art. 19 Mittel

Die Pfarrei beschafft sich die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu diesem Zweck kann sie gemäss den Bestimmungen des KSG Kirchensteuern erheben.

Muss beim Bezug der Kirchensteuer der Zahlungspflichtige gemahnt werden, ist der letzten Mahnung der Hinweis beizulegen, dass um Erlass der Kirchensteuer nachsuchen kann, wer sich in einer solchen Lage befindet, dass ihre Bezahlung für ihn eine zu grosse Härte bedeuten würde.

3.3 Organisation

3.3.1 Organe

Art. 20 Arten von Organen

Die Organe der Pfarrei[3] sind:

  1. die Pfarreiversammlung;
  2. der Pfarreirat.

3.3.2 Die Pfarreiversammlung

Art. 21 Zusammensetzung

Die Pfarreiversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Pfarrei, die das Stimmrecht haben.

Art. 22 Mitwirkung des Pfarrers

Der Pfarrer nimmt an der Versammlung teil. Wenn er verhindert ist oder mehrere Pfarreien zu betreuen hat, kann er sich durch einen Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufgaben mitträgt, vertreten lassen.

Der Pfarrer oder sein Vertreter ist in der Pfarrei stimmberechtigt, in der er seinen Wohnsitz hat. In den anderen ihm anvertrauten Pfarreien hat er beratende Stimme.

Art. 23 Befugnisse

Die Pfarreiversammlung ist das oberste Organ der Pfarrei. Sie hat folgende Befugnisse:

  1. Sie genehmigt und überwacht die administrative und finanzielle Geschäftsführung.
  2. Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung.
  3. Sie beschliesst Kirchensteuern.
  4. Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte.
  5. Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die Pfarrei beteiligt ist, namentlich jene betreffend das Pfarreigebiet und die zwischenpfarreiliche[4] Zusammenarbeit.
  6. Sie nimmt die Statuten der Verbände an, in denen die Pfarrei Mitglied ist, und beschliesst über den Austritt der Pfarrei aus einem Verband.
  7. Sie legt die Anzahl der Pfarreiräte fest.
  8. Sie bezeichnet die Kandidaten für die Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft.
  9. Sie setzt eine Finanzkommission ein und ernennt deren Mitglieder.

Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden.

Art. 24 Einberufung

Die Pfarreiversammlung wird vom Pfarreirat mindestens einmal im Jahr einberufen.

Sie ist innert dreissig Tagen abzuhalten, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Pfarreiangehörigen, mindestens aber deren zehn, es verlangen.

Die Einberufung enthält die vom Pfarreirat erstellte Traktandenliste.

Die Einzelheiten der Einberufung werden in einem Reglement festgelegt.

Art. 25 Organisation

Den Vorsitz der Pfarreiversammlung führt der Präsident des Pfarreirates.

Die Organisation der Versammlung und das Verfahren werden in einem Reglement festgelegt.

3.3.3 Der Pfarreirat

Art. 26 Zusammensetzung

Der Pfarreirat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.

Die Mitgliederzahl des Pfarreirates ist so festzulegen, dass eine gewisse territorial ausgewogene Vertretung ermöglicht wird.

Art. 27 Teilnahme des Pfarrers

Der Pfarrer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Pfarreirates teil. Er hat das Recht, Anträge zu stellen. Er kann sich durch eine an seiner Seelsorgeaufgabe beteiligte Person vertreten lassen.

Art. 28 Funktionsweise

Der Pfarreirat ist eine Kollegialbehörde.

Er kann Beschlüsse nur fassen, wenn seine Mitglieder und der Pfarrer ordnungsgemäss einberufen wurden und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Ein Mitglied des Pfarreirates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.

Art. 29 Wahl

Die Mitglieder des Pfarreirates werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Organisation der Wahlen, die Art und die Durchführung des Wahlgangs sowie die Ausstandsgründe werden in einem Reglement festgelegt.

Art. 30 Vereidigung

Die Pfarreiräte legen den Eid vor dem Bischofsvikar oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied des Exekutivrates der kantonalen Körperschaft ab.

Art. 31 Konstituierung

Der Pfarreirat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Er bestimmt seinen Sekretär.

Art. 32 Befugnisse

Der Pfarreirat ist das Exekutivorgan der Pfarrei. In dieser Funktion:

  1. besorgt er die administrative und finanzielle Geschäftsführung der Pfarrei;
  2. übt er alle Befugnisse aus, die auf Pfarreiebene nicht durch das Statut oder die Reglemente einem andern Organ übertragen sind.

Er hat, unter Vorbehalt der Befugnisse der Pfarreiversammlung, namentlich folgende Obliegenheiten:

  1. Er bereitet die Geschäfte der Pfarreiversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
  2. Er verwaltet die Pfarreigüter.
  3. Er stellt das Pfarreipersonal an, setzt dessen Besoldung fest und überwacht seine Tätigkeit.
  4. Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die Pfarrei beteiligt ist.
  5. Er vertritt die Pfarrei in Verfahren, in denen sie Partei ist.
  6. Er unterrichtet die Pfarreiangehörigen über Pfarreiangelegenheiten von allgemeinem Interesse.
  7. Er übt im Namen der Pfarrei das Initiativ- und das Referendumsrecht aus.
  8. Er legt ein Archiv an und sorgt für die Aufbewahrung der zu archivierenden und die Verwaltung der archivierten Akten.

Er nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm durch eine zwischen der Diözesanbehörde und der kantonalen Körperschaft abgeschlossenen Vereinbarung über die Verwaltung der Kirchengüter übertragen werden (Art. 25 KSG).

Art. 33 Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen

Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Pfarreirat mit dem Pfarrer, den Seelsorgern, welche die ihm zugeteilten Aufgaben mittragen, und, soweit eine solche besteht, der Pastoralgruppe der Pfarrei zusammen. Er hört diese seelsorgerischen Kreise der Pfarrei an, insbesondere vor der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Erfüllung der seelsorgerischen Aufgaben bestimmt ist.

Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter in der Pastoralgruppe.

Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers berühren, dessen Stellungnahme ein.

3.3.4 Verwaltung und Geschäftsführung

Art. 34 Regeln

Die Regeln betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der Pfarrei werden in einem Reglement festgelegt.

Solange der Voranschlag nicht verabschiedet ist, dürfen nur diejenigen Ausgaben getätigt werden, die für einen geordneten Verwaltungsablauf unerlässlich sind.

3.4 Zusammenarbeit von Pfarreien

3.4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 35 Grundsatz

Die Pfarreien können zur Erfüllung von Aufgaben von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten.

Sie sind gehalten zusammenzuarbeiten, wenn:

  1. die Sorge für mehrere Pfarreien einem einzigen Pfarrer oder mehreren Priestern gemeinsam übertragen wird;
  2. die Erfüllung einer seelsorgerischen Aufgabe zwischenpfarreilich organisiert wird.

Die Zusammenarbeit zwischen Pfarreien, die kirchlicherseits eine Seelsorgeeinheit bilden, wird in den Bestimmungen der Artikel 38a–38d geregelt.

Art. 36 Formen – Vereinbarung

Die Pfarreien regeln ihre Zusammenarbeit durch Abschluss einer Vereinbarung, die namentlich den Gegenstand der Zusammenarbeit-, den Kostenverteilschlüssel und die Auflösungsbedingungen festlegt.

Art. 37 Formen – Verband

Die Pfarreien können sich für ihre Zusammenarbeit auch zu einem Verband zusammenschliessen.

Der Verband entsteht mit der Annahme der Statuten durch die beteiligten Pfarreien.

Er erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung seiner Statuten durch die kantonale Körperschaft.

Im Übrigen wird die Organisation der Pfarreiverbände bei Bedarf in einem Reglement festgelegt.

Art. 38 Zusammenarbeit im seelsorgerischen Bereich

Im Falle von zwischenpfarreilicher Zusammenarbeit regeln die diesbezügliche Vereinbarung oder die entsprechenden Statuten auch die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen.

3.4.2 Zusammenarbeit innerhalb der Seelsorgeeinheiten

Art. 38a Organisation

Die Pfarreien, die kirchlicherseits in einer Seelsorgeeinheit zusammengefasst sind, bilden einen Verband oder schliessen eine Vereinbarung ab.

Wenn sie einen Verband bilden, verfügt dieser über eine Delegiertenversammlung und einen Administrationsrat.

Im Falle einer Vereinbarung sieht diese einen Administrationsrat vor, der die laufenden Geschäfte, welche die beteiligten Pfarreien gemeinsam betreffen, führt und zu ihren Handen den Voranschlag vorbereitet.

Kommt zwischen den Pfarreien keine Einigung zustande, so legt der Exekutivrat die Bedingungen für die Zusammenarbeit nach Anhörung der betroffenen Pfarreien provisorisch fest.

Art. 38b Gemeinsame Kosten – Definition

Die Pfarreien der Seelsorgeeinheit tragen gemeinsam die Kosten für die seelsorgerische Tätigkeit auf der Ebene der Einheit (gemeinsame Kosten).

Diese Kosten umfassen namentlich die Entlöhnung der Seelsorger, die Ausgaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Seelsorgeteams und seiner Mitglieder sowie die Sekretariatskosten.

Die Pfarreien listen in den Statuten des Verbands oder in der Vereinbarung die Kosten auf, die gemeinsam getragen werden.

Die Übernahme gewisser besonderer Kosten kann in einem kantonalen Reglement geregelt werden.

Art. 38c Gemeinsame Kosten – Verteilung

Die gemeinsamen Kosten werden auf die Pfarreien nach dem in den Statuten oder in der Vereinbarung festgelegten Schlüssel aufgeteilt.

Dieser Verteilschlüssel kann, im Geiste der Solidarität, die Situation der finanziell schwächsten Pfarreien berücksichtigen.

Einigen sich die Pfarreien nicht, so werden die gemeinsamen Kosten proportional zur Anzahl Pfarreimitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.

Art. 38d Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen

Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Administrationsrat der Seelsorgeeinheit mit dem Pfarrer (Moderator), dem Seelsorgeteam und dem Seelsorgerat zusammen. Er beteiligt diese Organe insbesondere an der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Finanzierung der Aufgaben der Seelsorgeeinheit bestimmt ist.

Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter im Seelsorgerat.

Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers (Moderators) betreffen, dessen Stellungnahme ein.

3.5 Finanzierung der kirchlichen Ämter auf Pfarreiebene

Art. 39 Besoldungskosten

Seelsorger, die berufsmässig für eine Pfarrei oder für eine Gruppe von Pfarreien tätig sind, werden von der kantonalen Körperschaft an Stelle der Diözesanbehörde entlöhnt.

Die Ausgaben für diese Seelsorger werden von der betreffenden Pfarrei oder Gruppe von Pfarreien getragen.

Haben mehrere Pfarreien für die Kosten aufzukommen und können sie sich über deren Verteilung nicht einigen, werden die Kosten proportional zur Anzahl Mitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.

Art. 40 Einziehung und Verwaltung

Die kantonale Körperschaft zieht die Beträge der Gehälter ein, die den Seelsorgern ausgerichtet werden.

Berechnung und Verwaltung werden durch ein Reglement näher bestimmt.

3.6 Finanzausgleich

Art. 42 Grundsätze

Die Pfarreien gewährleisten den erforderlichen Finanzausgleich, um die finanziellen Ungleichheiten unter ihnen abzuschwächen.

Der Finanzausgleich umfasst einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags:

  1. der Kirchensteuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen, auf dem Gewinn und dem Kapital der juristischen Personen sowie auf den Kapitalleistungen und den Liquidationsgewinnen;
  2. des Ertrags der Pfarrpfründe im selben Zeitraum (Art. 44 Abs. 2).

Die Versammlung setzt den Prozentsatz per Beschluss in der Regel zu Beginn der Legislaturperiode fest. Er beträgt am 1. Januar 2013 2,5%.

Art. 43 Ausgleichspflichtige Pfarreien und ausgleichsberechtigte Pfarreien

Die Pfarreien, deren Finanzkraft über dem kantonalen Durchschnitt liegt, beteiligen sich im Verhältnis zu ihrer Finanzkraft an der Finanzierung des Ausgleichs, und zwar proportional zur Differenz zwischen ihrer Finanzkraft und dem kantonalen Durchschnitt.

Die Pfarreien, deren Finanzkraft unter dem kantonalen Durchschnitt liegt, erhalten einen Ausgleichsbeitrag, und zwar proportional zur Differenz zwischen ihrer Finanzkraft und dem kantonalen Durchschnitt.

Art. 44 Finanzkraft

Für die Bedürfnisse des Finanzausgleichs wird die Finanzkraft einer Pfarrei wie folgt bestimmt:

  1. Für jede in Artikel 42 Abs. 2 aufgezählte Einnahmequelle wird ein potentieller Steuerertrag je katholischen Einwohner auf der Grundlage eines für alle Pfarreien identischen Standardsteuerfusses festgelegt.
  2. Dieser Ertrag wird durch den entsprechenden kantonalen Ertrag je katholischen Einwohner geteilt.
  3. Von den derart erhaltenen Indizes wird ein Mittelwert errechnet, wobei sie nach den kantonalen Erträgen jeder Einnahmequelle gewichtet werden.

Die potentiellen Erträge je Katholik werden mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bestimmt, für welche die offizielle Steuerstatistik des Kantons Freiburg veröffentlicht wurde.

Der Standardsteuerfuss für jede Steuerart ist jener, der für den Kanton den gleichen Gesamtsteuerbetrag ergäbe, wenn alle Pfarreien den gleichen Steuerfuss anwenden würden.

Art. 45 Umsetzung

Die Beteiligung der ausgleichspflichtigen Pfarreien und der Beitrag an die ausgleichsberechtigten Pfarreien werden zum Grundbeitrag nach Artikel 70 hinzugezählt beziehungsweise von diesem abgezogen.

4 Kantonale kirchliche Körperschaft

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 47 Sitz

Die kantonale Körperschaft hat ihren Sitz in Freiburg.

Art. 48 Offizielle Sprachen

Offizielle Sprachen der kantonalen Körperschaft sind Französisch und Deutsch.

4.2 Aufgaben

Art. 49 Im Allgemeinen

Die kantonale Körperschaft hat folgende Aufgaben:

  1. Sie erfüllt die ihr vom Statut übertragenen gesetzgeberischen, vollziehenden und richterlichen Aufgaben.
  2. Sie sorgt für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben, wobei sie die Besonderheiten der beiden Sprachgruppen im Kanton berücksichtigt.

Art. 50 Institutionelle Aufgaben

Die kantonale Körperschaft beteiligt sich an der Revision des Statuts und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Sie sorgt für die Anwendung des Statuts und seiner Ausführungsbestimmungen und entscheidet über diesbezügliche Streitigkeiten.

Sie hat die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfarreiverbände. Sie kann subsidiär Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis deren Mitarbeiter erlassen, sofern sie nicht Seelsorger sind.

Sie unterhält die Beziehungen zur Diözesanbehörde und zum Staat.

Art. 51 Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben – Gegenstand

Die kantonale Körperschaft trägt die Kosten der überpfarreilichen Ämter und Dienste.

Sie entrichtet den freiburgischen Anteil an die Finanzierung der diözesanen und interdiözesanen Aufgaben.

Sie unterstützt die von der Diözesanbehörde mit der Erfüllung von apostolischen und karitativen Aufgaben auf kantonaler Ebene betrauten Organisationen.

Sie kann die Erfüllung anderer sozialer und karitativer Aufgaben finanziell unterstützen.

Art. 52 Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben – Bedingungen

Die kantonale Körperschaft finanziert nur Aufgaben, die nicht auf Pfarreiebene oder zwischenpfarreilicher Ebene wahrgenommen werden können.

Sie finanziert in der Regel nur nicht aufteilbare Aufgaben.

Sie beschliesst die Übernahme der Finanzierung einer Aufgabe, indem sie ein Reglement erlässt, das deren Inhalt, Zweck und Umfang festlegt.

4.3 Organisation

4.3.1 Organe

Art. 53 Arten von Organen

Die Organe der kantonalen Körperschaft sind:

  1. die Versammlung;
  2. der Exekutivrat;
  3. die Justizkommission.

Bei der Bestellung dieser Organe ist darauf zu achten, dass beide Sprachgruppen vertreten sind.

4.3.2 Die Versammlung

Art. 54 Zusammensetzung

Die Versammlung besteht aus sechzig im Kanton wohnhaften Mitgliedern, die sich wie folgt verteilen:

  1. vierzig Mitglieder, welche die Pfarreien vertreten und in den Wahlkreisen gewählt werden;
  2. acht Priester, Diakone oder Laienseelsorger, die von ihresgleichen gewählt werden;
  3. zwei Vertreter der Ordensgemeinschaften, die von den im Kanton wohnhaften Ordensangehörigen gewählt werden;
  4. drei Vertreter der von der Diözesanbehörde anerkannten Bewegungen, die von den Organen dieser Bewegungen gewählt werden;
  5. sieben vom Bischof bezeichnete Delegierte.

Art. 55 Wahl der Mitglieder

Die Mitglieder der Versammlung werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt oder bezeichnet.

Für die Wahl der Vertreter der Pfarreien wird das Kantonsgebiet in Wahlkreise eingeteilt, die in der Regel der kirchlichen Organisation zum Zeitpunkt der Wahl entsprechen. Jeder Kreis wählt eine Anzahl Vertreter im Verhältnis zur Zahl der ihm zugehörigen Katholiken.

In den interkantonalen Einheiten bilden die freiburgischen Pfarreien einen Kreis.

Die Vertreter der Pfarreien werden gemäss folgendem System gewählt:

1. Jede Pfarreiversammlung bezeichnet auf Vorschlag des Pfarreirates und der Pastoralgruppe der Pfarrei Kandidaten; jedes Mitglied der Pfarreiversammlung kann weitere Vorschläge unterbreiten. Nur diese Kandidaten sind wählbar.
2. Wahlorgan ist:
  a) die Delegiertenversammlung, wenn der Wahlkreis einem Verband entspricht;
  b) der Administrationsrat, wenn die Pfarreien ihre Zusammenarbeit in einer Vereinbarung geregelt haben;
  c) die Pfarreiversammlung selber, wenn die Pfarrei einem Wahlkreis entspricht.

In zweisprachigen Wahlkreisen ist auf eine ausgewogene Vertretung beider Sprachgemeinschaften zu achten.

Die berufsmässig tätigen Seelsorger und die Angestellten der kantonalen Körperschaft können die Pfarreien in der Versammlung nicht vertreten.

Die Modalitäten für die Wahl der Pfarreivertreter, die Art und Durchführung des Wahlgangs sowie die genaue Abgrenzung der Wahlkreise werden in einem Reglement festgelegt.

Art. 56 Organisation

Die Versammlung wählt für fünf Jahre aus ihrer Mitte den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie Stimmenzähler.

Die Geschäftsordnung der Versammlung wird in einem Reglement festgelegt.

Art. 57 Mitwirkung der Diözesanbehörde

Der Diözesanbischof und die Bischofsvikare haben das Recht, an den Beratungen der Versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Art. 58 Befugnisse

Die Versammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Sie nimmt die Revision des Statuts nach den dafür geltenden Bestimmungen vor.
  2. Sie erlässt, in Form von allgemeinverbindlichen Reglementen, die Ausführungsbestimmungen zum Statut.
  3. Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist.
  4. Sie nimmt die Wahlen und die Ernennungen vor, die das Statut, ein Reglement oder eine Vereinbarung in ihre Zuständigkeit legt.
  5. Sie setzt eine Geschäftsprüfungskommission ein und ernennt deren Mitglieder.
  6. Sie kann weitere Kommissionen sowie Arbeitsgruppen einsetzen.
  7. Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung.
  8. Sie genehmigt die Geschäftsberichte des Exekutivrates und der Justizkommission.
  9. Sie beschliesst die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehenen Fällen und bewilligt die Anleihen.
  10. Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte, unter Vorbehalt von Artikel 62 Abs. 2.
  11. Sie setzt zu Beginn der Legislaturperiode den Betrag für die Kompetenzdelegation an den Exekutivrat fest.

Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden.

Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und ihre Beschlüsse.

Art. 58a Rolle der Mitglieder der Versammlung

Die Mitglieder der Versammlung gewährleisten die Verbindung zwischen den Organen, die sie gewählt oder bezeichnet haben, und der kantonalen Körperschaft. Sie informieren diese Organe über ihre Tätigkeit.

Art. 59 Referendum

Die allgemeinverbindlichen Reglemente werden einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es beantragen.

Der Voranschlag der kantonalen Körperschaft wird einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern fünfzehn Pfarreien, die zusammen mindestens 10'000 Pfarreimitglieder umfassen, es beantragen.

Das bei einem Referendumsbegehren anwendbare Verfahren sowie die Organisation und die Durchführung der Abstimmungen werden in einem Reglement festgelegt.

4.3.3 Der Exekutivrat

Art. 60 Zusammensetzung und Wahl

Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern.

Der Präsident und drei andere Mitglieder werden von der Versammlung gewählt. Ein Mitglied wird von der Diözesanbehörde bezeichnet.

Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.

Art. 61 Unvereinbarkeit

Die Mitglieder des Exekutivrates dürfen nicht der Versammlung angehören. Sie nehmen jedoch an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil.

Art. 62 Befugnisse

Der Exekutivrat hat folgende Befugnisse:

  1. Er leitet und verwaltet die kantonale Körperschaft und vertritt sie nach aussen.
  2. Er bereitet die Geschäfte der Versammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
  3. Er wendet das Statut und die Reglemente an.
  4. Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist.
  5. Er stellt das Personal der kantonalen Körperschaft an.
  6. Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfarreiverbände aus, genehmigt die ihm zu unterbreitenden Pfarreibeschlüsse und ergreift nötigenfalls die in den Reglementen vorgesehenen Massnahmen.
  7. Er informiert die Pfarreien regelmässig über die Tätigkeit und die Beschlüsse der kantonalen Körperschaft und sorgt für die Information der Öffentlichkeit.
  8. Er übt alle Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Der Exekutivrat entscheidet in eigener Kompetenz über die Ausgaben und die finanziellen oder juristischen Geschäfte jeder Art bis zu dem von der Versammlung zu Beginn der Legislaturperiode festgesetzten Betrag.

Art. 63 Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen

In der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Exekutivrat mit den Bischofsvikaren und mit den kantonalen Seelsorgeräten zusammen.

Er beteiligt die Bischofsvikare an der Ausarbeitung des Voranschlags der kantonalen Körperschaft.

4.3.4 Die Justizkommission

Art. 64 Zusammensetzung und Wahl

Die Justizkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder, unter ihnen der Präsident, müssen Lizentiaten der Rechte sein, wovon mindestens einer in Schweizer Recht; ein Mitglied muss eine theologische Ausbildung haben.

Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der Versammlung für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt.

Art. 65 Unvereinbarkeit

Die Mitglieder der Justizkommission dürfen mit Ausnahme der Pfarreiversammlung keinem anderen Organ einer kirchlichen Körperschaft angehören.

Art. 66 Befugnisse

Die Justizkommission beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten, welche die Anwendung des kantonalen Kirchenrechts betreffen. Die Rechtsmittel in Steuersachen sind vorbehalten (Art. 18 KSG).

Die Justizkommission beurteilt insbesondere:

  1. Beschwerden gegen Entscheide der kirchlichen Körperschaften gegenüber ihren Mitgliedern;
  2. Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte und die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen einschliesslich Beschwerden gegen Beschlüsse der Pfarreiversammlung;
  3. Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen einer kirchlichen Körperschaft;
  4. Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften.

Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte bleibt vorbehalten.

4.3.5 Verwaltung und Geschäftsführung

Art. 67 Regeln

Die Vorschriften betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der kantonalen Körperschaft werden in einem Reglement festgelegt.

4.4 Finanzierung

Art. 68 Im Allgemeinen

Die Finanzierung der Aufgaben der kantonalen Körperschaft wird durch Beiträge der Pfarreien sowie durch sonstige Mittel sichergestellt.

4.4.1 Beiträge der Pfarreien

Art. 69 Grundsätze

Der Beitrag der Pfarreien an die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben deckt den Teil des Budgetbedarfs, der nicht durch andere Einnahmen gedeckt ist.

Er ist nicht an die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebunden.

Er wird jährlich berechnet.

Art. 70 Berechnung des Grundbeitrags jeder Pfarrei

Der Grundbeitrag jeder Pfarrei ist direkt proportional zum Verhältnis zwischen dem kantonalen Steuerertrag der Katholiken der Pfarrei (KStEK) und dem Steuerertrag KStEK aller Pfarreien des Kantons.

Liegen mehrere Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde, so wird ihr Grundbeitrag pauschal berechnet. Die betreffenden Pfarreien beschliessen einvernehmlich einen Verteilschlüssel, gemäss dem sie ihren Grundbeitrag unter sich aufteilen. Kommt keine Einigung zustande, wird der Grundbeitrag jeder Pfarrei im Verhältnis zur Anzahl Einwohner berechnet, die ihr Steuerdomizil innerhalb des Pfarreigebietes haben.

Der kantonale Steuerertrag ist die Summe der kantonalen Steuer auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen und auf dem Gewinn und dem Kapital der juristischen Personen sowie auf den Kapitalleistungen und auf den Liquidationsgewinnen.

Art. 71 Ausgabenbremse

Die Gesamtheit der von den Pfarreien für ein Jahr verlangten Beiträge darf nicht höher sein als 15 Prozent der Gesamtheit der Steuern nach Artikel 42 Abs. 2 Bst. a.

Im Falle einer Änderung der von der kantonalen Körperschaft finanzierten Aufgaben kann die Versammlung diesen Prozentsatz mit einem Beschluss ändern, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.

4.4.2 Sonstige Mittel

Art. 74 Quellensteuer

Die kantonale Körperschaft hat Anspruch auf mindestens zwei Drittel des jährlichen Ertrags der vom Kanton für Rechnung der Pfarreien erhobenen Quellensteuer.

Die Versammlung setzt den anwendbaren Prozentsatz jährlich mit einem Beschluss fest, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.

Art. 74a Sonstige Mittel

Die sonstigen Mittel werden in einem Reglement festgelegt.

5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 75 Seelsorgestellen – Vereinbarung

Das Anstellungsverhältnis der berufsmässig tätigen Seelsorger wird von der Diözesanbehörde festgelegt.

Eine zwischen der kantonalen Körperschaft und der Diözesanbehörde abgeschlossene Vereinbarung regelt:

  1. die Mitwirkung der kirchlichen Körperschaften bei der Festlegung der Normen betreffend die Entlöhnung und die Vorsorgeregelung der Priester und der übrigen Seelsorger;
  2. die Modalitäten der Finanzierung der Seelsorgestellen durch die kirchlichen Körperschaften;
  3. das Verfahren für die Schaffung, die Änderung und die Aufhebung von Seelsorgestellen;
  4. die Anhörung der betreffenden kirchlichen Körperschaften bei der Besetzung von Seelsorgestellen.

Die Pfarreien sind bei der Ausarbeitung der Vereinbarung anzuhören.

Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Versammlung der kantonalen Körperschaft.

Sie sieht ein Schiedsverfahren für die Bereinigung von Unstimmigkeiten bei ihrer Interpretation und ihrer Anwendung vor.

Art. 76 Kulturelle Aufgaben der Pfarreien

Im kulturellen Bereich haben die Pfarreien insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie tragen zur Förderung der kulturellen Tätigkeiten mit religiösem Charakter bei.
  2. Sie gewährleisten den Schutz ihrer Kulturgüter gemäss der kantonalen Gesetzgebung und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Statut.
  3. Sie stellen beim Bau und bei der Renovation ihrer Gebäude, die seelsorgerischen Aufgaben gewidmet sind, einen angemessenen Betrag für die künstlerische Gestaltung zur Verfügung.

Art. 77 Kulturelle Aufgaben der kantonalen Körperschaft

Die kantonale Körperschaft unterstützt die Förderung der kulturellen Tätigkeiten mit religiösem Charakter, die für den gesamten Kanton von Interesse sind.

In Bezug auf den Schutz der religiösen Kulturgüter arbeitet sie mit den zuständigen kantonalen Behörden zusammen.

Art. 78 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ein Reglement bestimmt:

  1. das auf Verfügungen, die von den Organen der kirchlichen Körperschaften zu erlassen sind, anwendbare Verfahren;
  2. das auf Streitigkeiten, die der Justizkommission unterbreitet werden, anwendbare Verfahren.

Art. 79 Datenschutz

Ein Reglement legt den Schutz der Rechte von Personen fest, über die Daten bearbeitet werden.

Die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation wird bei der Ausarbeitung des Reglements zu Rate gezogen.

Art. 80 Veröffentlichung der amtlichen Erlasse

Ein Reglement regelt die Veröffentlichung der amtlichen Erlasse der Organe der kirchlichen Körperschaften.

6 Revision des Statuts

Art. 81 Revision

Das Statut kann ganz oder teilweise revidiert werden.

Das Revisionsverfahren wird eingeleitet:

  1. wenn die Versammlung es beschliesst;
  2. wenn 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es mit einer Initiative verlangen.

Art. 82 Teilrevision – Referendum

Die Teilrevision kann entweder in der Einführung neuer Bestimmungen oder in der Änderung oder Aufhebung bisheriger Bestimmungen bestehen.

Das Initiativbegehren für eine Teilrevision kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden. Es muss den Grundsatz der Einheit der Materie wahren.

Nimmt die Versammlung die Initiative an, so wird das Statut entsprechend geändert. Die geänderten Bestimmungen unterstehen der kirchlichen Volksabstimmung.

Lehnt die Versammlung die Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ab, so wird diese einer kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet. Wird die Initiative angenommen, so muss die Versammlung die entsprechende Revision des Statuts vornehmen. Die geänderten Bestimmungen unterstehen einer erneuten kirchlichen Volksabstimmung. Lehnt die Versammlung die Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ab, so wird dieser einer kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet.

Wird die Revision von der Versammlung beschlossen, so werden die geänderten Bestimmungen auf Verlangen einer kirchlichen Volksabstimmung (fakultatives Referendum) unterbreitet. Das Begehren muss von 5000 stimmberechtigten Mitgliedern oder fünfzehn Pfarreien gestellt werden.

Art. 83 Totalrevision

Über die Durchführung einer Totalrevision und über deren Modalitäten, die in einem Zusatz zum Statut zu regeln sind, wird in einer kirchlichen Volksabstimmung entschieden.

Das totalrevidierte Statut untersteht der kirchlichen Volksabstimmung.

Art. 84 Initiativverfahren

Das Verfahren für die Initiative sowie die Organisation und die Durchführung der kirchlichen Volksabstimmung werden in einem Reglement festgelegt.

7 Übergangsbestimmungen

Art. 85 Pfarreiräte

Die Pfarreiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amte sind, üben ihre Funktionen bis zur Einsetzung der gemäss den Bestimmungen des Statuts gewählten Pfarreiräte weiter aus.

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts beruft der Pfarreirat die Pfarreiversammlung ein, um die Zahl der Mitglieder des neuen Rates festzulegen.

Er organisiert die Wahl dieses Rates gemäss den von den kantonalen Organen erlassenen Bestimmungen.

Art. 86 Kantonale Organe

Bis zur Einsetzung der ordentlichen Organe der kantonalen Körperschaft übt die provisorische Kirchenversammlung die der Versammlung durch das Statut übertragenen Funktionen aus und das Büro der provisorischen Kirchenversammlung diejenigen Funktionen, die das Statut dem Exekutivrat überträgt.

Die provisorische Kirchenversammlung beschliesst innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts in einem Erlass, der nicht dem Gesetzesreferendum untersteht,

  1. Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten Pfarreiratswahlen;
  2. Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft.

Die provisorische Kirchenversammlung hat ferner:

  1. Bestimmungen zu erlassen, welche die Veröffentlichung von amtlichen Erlassen der kirchlichen Körperschaften sowie die Ausübung des Referendumsrechtes provisorisch bis zum Inkrafttreten der massgeblichen Ausführungserlasse regeln;
  2. eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission zu ernennen, die bis zur Einsetzung der Justizkommission über die Streitigkeiten entscheidet, die das Statut in deren Zuständigkeit legt.

Das Büro der provisorischen Kirchenversammlung:

  1. gewährleistet die Durchführung der ersten Pfarreiratswahlen innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts;
  2. führt innert neun Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts die erste Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft durch;
  3. beruft innert drei Monaten nach dieser Wahl die Versammlung der kantonalen Körperschaft zur konstituierenden Sitzung ein.

Art. 87 Beiträge der Pfarreien und bestehende Kassen

Die Organe der Kassen, welche die Entlöhnung der Seelsorger und die überpfarreilichen Aufgaben finanzieren, beenden ihr Amt mit dem Inkrafttreten des Statuts. Sie werden provisorisch durch die in Artikel 86 Abs. 1 vorgesehenen Organe ersetzt.

Die Beiträge, welche die Pfarreien für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Kalenderjahr für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben sowie der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger schulden, werden nach dem bisherigen System berechnet.

Art. 88 Anwendbares Recht

Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Statut wenden die kirchlichen Körperschaften auf sämtliche im Statut nicht geregelten Fragen das bisherige Recht an.

Sie wenden insbesondere an:

  1. die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden und seines Ausführungsreglements hinsichtlich der Verwaltung und der Geschäftsführung der Pfarreien, der Organisation und der Tätigkeit der Pfarreiverbände sowie der Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien;
  2. die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege hinsichtlich des Verfahrens für die Entscheide der Organe der kirchlichen Körperschaften.

Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 75 vorgesehenen Vereinbarung, bleibt in Bezug auf das Anstellungsverhältnis der Seelsorger die bisherige Regelung in Kraft.

8 Schlussbestimmungen

Art. 89 Genehmigungen, Abstimmung und Inkrafttreten

Dieses Statut wird dem Staatsrat und der Diözesanbehörde zur Genehmigung unterbreitet (Art. 7 KSG).

Es muss in der Folge den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 34 Abs. 3 und Art. 8 KSG).

Es tritt gleichzeitig mit der ständigen Ordnung des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat in Kraft.[5]

Art. 90 Gestaffelte Einführung des Finanzausgleichs

Das neue System der Berechnung des Finanzausgleichs wird schrittweise in drei Jahren eingeführt.

A1 ANHANG 1 – Bestand der Pfarreien (Art. 13)[6]

Art. A1-1

Pfarreien:

1 Albeuve
2 Alterswil
3 Arconciel
4 Attalens
5 Aumont
6 Autigny
7 Avry-devant-Pont
8 Barberêche
9 Belfaux
10 Berlens
11 Billens
12 Bonnefontaine
13 Bösingen
14 Botterens
15 Broc
16 Bulle
17 Bussy
18 Carignan–Vallon
19 Cerniat
20 Chapelle
21 Charmey
22 Châtel-Saint-Denis
23 Châtonnaye
24 Cheyres
25 Corbières
26 Corpataux
27 Corserey
28 Cottens
29 Courtion
30 Cressier
31 Crésuz
32 Cugy
33 Delley
34 Domdidier
35 Dompierre
36 Düdingen
37 Echarlens
38 Ecuvillens
39 Enney
40 Ependes
41 Estavannens
42 Estavayer-le-Gibloux
43 Estavayer-le-Lac
44 Farvagny
45 Fétigny
46 Font
47 Forel
Freiburg
48 Christ-König
49 St. Johann
50 St. Moritz
51 St. Niklaus
52 St. Peter
53 St. Theres von Lisieux
54 Giffers
55 Givisiez
56 Gletterens
57 Grandvillard
58 Grangettes
59 Grolley
60 Gruyères
61 Gurmels
62 Hauteville
63 Heitenried
64 Jaun
65 La Joux
66 La Roche
67 La Tour-de-Trême
68 Le Châtelard
69 Léchelles
70 Lentigny
71 Le Crêt
72 Le Pâquier
73 Lessoc
74 Lully
75 Mannens
76 Marly
77 Massonnens
78 Matran
79 Ménières
80 Mézières
81 Middes–Torny–Pittet
82 Montagny–Tours
83 Montbovon
84 Montbrelloz
85 Montet
86 Morlon
87 Murist
88 Murten
89 Neirivue
90 Neyruz
91 Nuvilly
92 Onnens
93 Orsonnens
94 Plaffeien
95 Plasselb
96 Ponthaux
97 Pont-la-Ville
98 Porsel
99 Praroman
100 Prez-vers-Noréaz
101 Progens
102 Promasens
103 Rechthalten
104 Remaufens
105 Riaz
106 Romont
107 Rossens
108 Rue
109 Rueyres-les-Prés
110 St. Antoni
111 Saint-Aubin
112 Saint-Martin
113 St. Silvester
114 St. Ursen
115 Sâles
116 Schmitten
117 Seiry
118 Semsales
119 Siviriez
120 Sommentier
121 Sorens
122 Surpierre
123 Tafers
124 Torny-le-Grand
125 Treyvaux
126 Ueberstorf
127 Ursy
128 Vaulruz
129 Villaraboud
130 Villarepos
131 Villarimboud
132 Villarlod
133 Villars-sous-Mont
134 Villars-sur-Glâne
135 Villarsiviriaux
136 Villarvolard
137 Villaz-Saint-Pierre
138 Vuadens
139 Vuippens
140 Vuissens
141 Vuisternens-devant-Romont
142 Vuisternens-en-Ogoz
143 Wallenried
144 Wünnewil-Flamatt

Egress

Genehmigung

 

Dieses Statut ist vom Staatsrat am 08.04.1997 und von der Diözesanbehörde am 11.03.1997 genehmigt worden.

Die Änderung von 16.06.2012 ist vom Staatsrat am 16.04.2013 und von der Diözesanbehörde am 11.04.2013 genehmigt worden.

Die Änderung von 31.08.2017 ist vom Staatsrat am 09.10.2017 und von der Diözesanbehörde am 12.09.2017 genehmigt worden.

Die Änderung von 17.06.2023 ist vom Staatsrat am 16.01.2024 und von der Diözesanbehörde am 27.03.2024 genehmigt worden.

BL/AGS 1997 f 158 / d 160

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 158 / d 160
14.12.2010 Art. 79 geändert 01.01.2011 2010_144
16.06.2012 Abschnitt 2.2 eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 6 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 6a eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 6b eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 2.3 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 2.4 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 8 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 9 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 11 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 12 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 14 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 22 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 33 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 3.4.1 eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 35 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 3.4.2 eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38a eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38b eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38c eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 38d eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 39 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 40 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 41 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Abschnitt 3.6 eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 42 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 43 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 44 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 45 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 46 aufgehoben 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 50 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 52 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 54 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 55 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 58 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 58a eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 62 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 68 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 70 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 71 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 72 aufgehoben 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 73 aufgehoben 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 74 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 74a eingefügt 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 75 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 82 geändert 01.10.2013 2014_044
16.06.2012 Art. 90 geändert 01.10.2013 2014_044
31.08.2017 Art. 54 geändert 01.01.2018 2018_015
31.08.2017 Art. 55 geändert 01.01.2018 2018_015
13.12.2017 Art. 42 geändert 01.01.1998 2018_015
31.01.2022 Art. 79 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_010
17.06.2023 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2024_033
17.06.2023 Art. 39 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2024_033
17.06.2023 Art. 39 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2024_033
17.06.2023 Art. 40 Titel geändert 01.01.2024 2024_033
17.06.2023 Art. 40 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2024_033
17.06.2023 Art. 40 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2024_033
17.06.2023 Art. 41 aufgehoben 01.01.2024 2024_033
17.06.2023 Art. 71 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2024_033
17.06.2023 Art. 75 Abs. 4 geändert 01.01.2024 2024_033

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.1996 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 158 / d 160
Abschnitt 2.2 eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 6 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 6a eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 6b eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Abschnitt 2.3 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Abschnitt 2.4 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 8 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 9 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 11 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 12 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 14 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 22 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 33 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Abschnitt 3.4.1 eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 35 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Abschnitt 3.4.2 eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38a eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38b eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38c eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 38d eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 39 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 39 Abs. 1 geändert 17.06.2023 01.01.2024 2024_033
Art. 39 Abs. 2 geändert 17.06.2023 01.01.2024 2024_033
Art. 39 Abs. 3 geändert 17.06.2023 01.01.2024 2024_033
Art. 40 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 40 Titel geändert 17.06.2023 01.01.2024 2024_033
Art. 40 Abs. 1 geändert 17.06.2023 01.01.2024 2024_033
Art. 40 Abs. 2 geändert 17.06.2023 01.01.2024 2024_033
Art. 41 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 41 aufgehoben 17.06.2023 01.01.2024 2024_033
Abschnitt 3.6 eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 42 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 42 geändert 13.12.2017 01.01.1998 2018_015
Art. 43 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 44 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 45 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 46 aufgehoben 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 50 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 52 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 54 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 54 geändert 31.08.2017 01.01.2018 2018_015
Art. 55 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 55 geändert 31.08.2017 01.01.2018 2018_015
Art. 58 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 58a eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 62 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 68 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 70 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 71 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 71 Abs. 1 geändert 17.06.2023 01.01.2024 2024_033
Art. 72 aufgehoben 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 73 aufgehoben 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 74 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 74a eingefügt 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 75 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 75 Abs. 4 geändert 17.06.2023 01.01.2024 2024_033
Art. 79 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144
Art. 79 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010
Art. 82 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044
Art. 90 geändert 16.06.2012 01.10.2013 2014_044