Lexipedia

191.23.31

Beschluss über die Errichtung der Stiftung Altenryf

vom 27.12.1966 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Errichtung der Stiftung Altenryf – B

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Dekret des Grossen Rates vom 22. November 1966 betreffend die Errichtung einer Stiftung und Abtretung an dieselbe von Vermögenswerten des Staates;

gestützt auf die Artikel 52–59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbesondere die Artikel 52 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, sowie den Artikel 27 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg;

auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Durch diesen Beschluss wird unter dem Namen «Stiftung Altenryf» eine öffentlich-rechtliche kantonale Anstalt gegründet.

Die Stiftung hat zum Zweck, für den Unterhalt der Gebäude des ehemaligen Klosters Altenryf, die im Grundbuch der Gemeinde Posieux aufgeführt sind, zu sorgen, einschliesslich des Umschwungs, bestehend aus Hof, Gärten, Wiesen, Obstgärten, Plätzen und Einfriedungsmauern der Artikel 168a, 168b, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194.

Art. 2

Von der Errichtung der Stiftung an ist der Staat Freiburg dadurch, dass das Eigentum an den genannten Liegenschaften auf die Stiftung übergeht, mit Zustimmung der Diözesanbehörde von der Unterhaltspflicht befreit, die natürlicherweise dem Eigentümer zukommt und die durch die Artikel 7 (Kirche) und 8 (andere Gebäude) der mit der Diözesanbehörde abgeschlossenen Konvention vom 26. November 1867 betreffend die Verwendung der Klostergüter von Altenryf und der Augustiner ausdrücklich dem Staat auferlegt wurde.

Die Befreiung von der Unterhaltspflicht dauert so lange, als die Gemeinschaft der Zisterzienser, die zur Zeit die Klostergebäude von Altenryf bewohnt, in Altenryf bestehen bleibt.

Art. 3

Um die Unterhaltspflicht auf die Stiftung zu übertragen und um der Stiftung zu ermöglichen, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg ihr anlässlich ihrer Errichtung die Liegenschaften übertragen, die laut den vom Büro des 1. Grundbuchkreises ausgestellten Auszügen vom 14. April 1966, 8.30, 8.45, 9.00 und 10.00 Uhr, vom 15. April 1966, 8.00 Uhr, und vom 12. Dezember 1966, 11.15 Uhr, im Grundbuch der Gemeinden Posieux und Arconciel wie folgt eingetragen sind[1]:

  1. Grundbuch der Gemeinde Posieux
  A. Klostergebäude mit Umschwung zwischen der Umfriedungsmauer und der Saane ...
  B. Angrenzendes Kulturland ...
  C. Wälder ...
  1. Grundbuch der Gemeinde Arconciel
  A. Gut «La Souche» ...
  B. Wälder ...

Art. 4

Die Stiftung stellt der Gemeinschaft der Zisterzienser von Altenryf die in den Artikeln 1 und 3 Ziff. I. A. aufgezählten bebauten und unbebauten Liegenschaften unentgeltlich zur Verfügung, damit sie diese unwiderruflich als Nutzniesser benützen kann.

Das sogenannte «angrenzende» Kulturland (Art. 3 Ziff. I. B.) und das Gut «La Souche» (Art. 3 Ziff. II. A.) werden der Klostergemeinschaft ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Bedingungen für diese Überlassungen können, wenn nötig, in einem Abkommen festgehalten werden.

Die Gemeinschaft der Zisterzienser ihrerseits übernimmt, ohne jegliche Entschädigung, die Auslagen für die Seelsorge und den Gottesdienst.

Art. 5

Die an die Stiftung übertragenen Wälder sind weiterhin öffentliche Wälder im Sinne von Artikel 4 des Forstgesetzbuches des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954.

Vorbehalten bleiben die Lieferungen von Nutzholz für den Unterhalt der Gebäude und von Brennholz für die Bewohner dieser Gebäude.

Art. 6

Die Stiftung wird durch einen aus fünf Mitgliedern zusammengesetzten Stiftungsrat verwaltet, in dem der Staat Freiburg und die «Vereinigung der Freunde von Altenryf» mit drei vom Staatsrat für die Dauer von fünf Jahren bezeichneten Mitgliedern vertreten sind.

Der Vertreter der «Vereinigung der Freunde von Altenryf» wird vom Staatsrat unter zwei Mitgliedern der Vereinigung ausgewählt, die ihm vom Vorstand der Vereinigung vorgeschlagen werden.

Die begünstigte Gemeinschaft ihrerseits ist darin mit zwei Mitgliedern vertreten, die gemäss interner Regelung ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren bezeichnet werden.

Art. 7

Der Stiftungsrat hat das Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Verfügungsrecht. Er kann jedoch nicht ohne die Bewilligung des Grossen Rates über die zur Dotation (Art. 3) gehörenden Immobilien verfügen.

Er kann nicht über bewegliche, künstlerisch oder historisch wertvolle Gegenstände (sollten sie es durch Abtrennung geworden sein) ohne Bewilligung des Grossen Rates verfügen.

Für die Renovation des Klostergebäudes und der Kirche kann der Stiftungsrat über einen Betrag von 850'000 Franken verfügen, den der Staat aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 und 2 des Dekretes des Grossen Rates bereitstellt.

Art. 8

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er erlässt sein internes Reglement.

Er sorgt dafür, dass eine genaue und vollständige Buchhaltung geführt wird.

Art. 9

Der Stiftungsrat erstellt das Ausführungsprogramm der auf mehrere Jahre zu verteilenden Renovationsarbeiten und unterbreitet dieses mit Kostenvoranschlag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion).

Er unterbreitet der Direktion in regelmässigen Abständen den Voranschlag für die Wiederaufbau-, Renovations- und die grösseren Reparaturarbeiten zur Genehmigung.

Art. 10

Die Jahresrechnung der Stiftung wird bis und mit dem Jahr, das auf die letzte Zahlung von 100'000 Franken (Art. 6 des Dekrets) folgt, vom Finanzinspektorat geprüft.

Nachher wird sie jährlich von zwei Revisoren, die vom Stiftungsrat ausserhalb der begünstigten Gemeinschaft und der «Vereinigung der Freunde von Altenryf» auszuwählen sind, geprüft und revidiert.

Art. 11

Aufgrund dieser Bestimmungen verfügt die Gemeinschaft der Zisterzienser, die das Stabilitätsgelübde des hl. Benedikt abgelegt haben, über eine Grundlage für ihre materielle Existenz, die sie zum grösstmöglichen Nutzen und Frommen für ihr Dasein und für ihre geistliche Ausstrahlung fruchtbar und vielfältig gestalten möge.

Art. 12

Die Bedingungen, unter denen der Staat als Stifter die Stiftung auflösen kann, sind in Artikel 8 des Dekrets des Grossen Rates vom 22. November 1966 geregelt.[2]

Art. 13

Mitteilung an:

Egress

-

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.12.1966 Erlass Grunderlass 27.12.1966 -
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
18.02.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.12.1966 27.12.1966 -
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120