Der Staat erkennt der israelischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg eine öffentlich-rechtliche Stellung zu.
Die israelitische Kultusgemeinde bildet eine kantonale Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
193.1
gestützt auf den Artikel 2 Abs. 3 der Staatsverfassung;
gestützt auf das Gesetz vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat;
gestützt auf das Gesuch der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. Juni 1990;
auf Antrag dieser Behörde,
Der Staat erkennt der israelischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg eine öffentlich-rechtliche Stellung zu.
Die israelitische Kultusgemeinde bildet eine kantonale Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die israelitische Kultusgemeinde organisiert sich selbständig.
Sie gibt sich ein Statut, das von der Mitgliederversammlung der Kultusgemeinde anzunehmen ist. Das Statut und seine Änderungen können erst nach ihrer Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft treten.
Das Statut bestimmt die Bedingungen für die Zugehörigkeit zur israelitischen Kultusgemeinde. Es regelt in den Schranken von Artikel 49 der Bundesverfassung[1] auch die Modalitäten des Austritts.
Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse kann die israelitische Kultusgemeinde auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen israelitischer Konfession Steuern erheben.
Der Steuerfuss darf Fr. 0.20 je Franken Kantonssteuer nicht übersteigen.
Die Kultusgemeinde erhebt keine Steuern von den juristischen Personen und erhält keinen Anteil der kantonalen Quellensteuer. Sie kommt hingegen in den Genuss eines Ausgleichs von seiten des Staates, dessen Einzelheiten der Staatsrat nach Anhören der Kultusgemeinde festsetzt.
Für die übrigen Belange ist die israelitische Kultusgemeinde einer kirchlichen Körperschaft im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat[2] gleichgestellt und untersteht in dieser Hinsicht jenem Gesetz, soweit die Natur der Sache dem nicht entgegensteht.
Das erste Statut der israelitischen Kultusgemeinde wird nach dem Verfahren für die Änderung der gegenwärtigen Statuten der Kultusgemeinde angenommen.
Das Recht zur Teilnahme an der zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung steht allen Aktivbürgern israelitischer Konfession mit Wohnsitz im Kanton zu. Die Versammlung wird durch persönliche Anzeige an die Mitglieder der Kultusgemeinde sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt einberufen.
Die Generalversammlung entscheidet über Streitigkeiten betreffend ihre Zusammensetzung; vorbehalten bleibt die Beschwerde, die innert dreissig Tagen beim Kantonsgericht zu erheben ist.
Die israelitische Kultusgemeinde verfasst ihr Statut innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Artikels. Auf ihr Gesuch kann der Staatsrat die Frist um höchstens drei Jahre verlängern.
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, zuerst der Übergangsregelung (Art. 6), dann der ordentlichen Regelung des Gesetzes.[3]
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 03.10.1990 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2001 | BL/AGS 1990 f 448 / d 456 |
| 03.10.1990 | Art. 6 | eingefügt | 01.03.1992 | BL/AGS 1990 f 448 / d 456 |
| 25.09.1991 | Art. 6 | geändert | 01.03.1992 | BL/AGS 1991 f 448 / d 455 |
| 08.01.2008 | Art. 6 | geändert | 01.01.2008 | 2008_001 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 03.10.1990 | 01.01.2001 | BL/AGS 1990 f 448 / d 456 |
| Art. 6 | eingefügt | 03.10.1990 | 01.03.1992 | BL/AGS 1990 f 448 / d 456 |
| Art. 6 | geändert | 25.09.1991 | 01.03.1992 | BL/AGS 1991 f 448 / d 455 |
| Art. 6 | geändert | 08.01.2008 | 01.01.2008 | 2008_001 |