Der Betrag, der der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg (Kultusgemeinde) als jährlicher Anteil an der Steuer der juristischen Personen gewährt wird, entspricht 10% des jährlichen Ertrags der Kantonssteuer auf dem Vermögen und dem Kapital der juristischen Personen laut Staatsrechnung, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der im Kanton wohnhaften Personen jüdischer Konfession an der Gesamtbevölkerung gemäss der letzten eidgenössischen Volkszählung.
193.16
Beschluss über den jährlichen Anteil der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg an der Steuer der juristischen Personen und an der Quellensteuer
Präambel
gestützt auf Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1990 über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg;
in Erwägung:
Die Kirchensteuer macht rund 10% der Kantonssteuer aus. Es ist angezeigt, diesen Prozentsatz bei der Festsetzung des Betrags zu berücksichtigen, der der Israelitischen Kultusgemeinde als jährlicher Anteil an der Steuer der juristischen Personen und an der Quellensteuer zu gewähren ist.
Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft und der Finanzdirektion und nach Anhörung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg,
Art. 1
Art. 2
Der Betrag, der der Kultusgemeinde als Ausgleich für ihren jährlichen Anteil an der Quellensteuer gewährt wird, wird auf dieselbe Weise festgesetzt.
Art. 3
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) setzt die in Anwendung der Artikel 1 und 2 für das laufende Jahr geschuldeten Beträge jedes Jahr mit einer Verfügung fest, sobald die Staatsrechnung des vergangenen Jahrs vorliegt.
Sie überweist den auf das nächste Hundert aufgerundeten Gesamtbetrag innert dreissig Tagen seit ihrer Verfügung.
Art. 4
Der Ausgleich wird das erste Mal für das Rechnungsjahr 2001 geschuldet.
Art. 5
Die in Anwendung dieses Beschlusses erlassenen Verfügungen können zunächst innert zehn Tagen mit einer Einsprache an die Direktion angefochten werden.
Die Einspracheentscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[1] mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 11.12.2000 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 827 / d 808 |
| 14.11.2002 | Art. 3 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 14.11.2002 | Art. 5 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 11.12.2000 | 01.01.2001 | BL/AGS 2000 f 827 / d 808 |
| Art. 3 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 5 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |