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211.2.1

Zivilstandsgesetz

(ZStG)

vom 14.09.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)

Präambel

Zivilstandsgesetz

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 49 und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sowie die Artikel 52 und 54 des Schlusstitels;

gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 28. April 2004 über das Zivilstandswesen;

gestützt auf Artikel 3 der Bundesverordnung vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein;

gestützt auf die Botschaft des Staatsrats vom 14. Juni 2004;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz führt die Gesetzgebung des Bundes über den Zivilstand aus; es hat daher zum Ziel:

  1. die für das Zivilstandswesen zuständigen Behörden und das anwendbare Verfahren zu bezeichnen;
  2. die Zivilstandsämter zu organisieren;
  3. das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten zu regeln;
  4. die Aufsicht über die Zivilstandsämter zu regeln.

Es enthält ausserdem die kantonalen Bestimmungen über das Zivilstandswesen.

Art. 2 Grundsatz

Die Tätigkeiten auf dem Gebiet des Zivilstandswesens sind eine Aufgabe des Staates.

2 Organisation

2.1 Einziger Amtskreis

Art. 3

Der Kanton bildet einen einzigen Zivilstandskreis mit Sitz in Freiburg (Zivilstandsamt des Kantons Freiburg).

Die Tätigkeit des Zivilstandsamts des Kantons Freiburg wird an mindestens einem Standort pro Bezirk ausgeführt.

2.2 Behörden

Art. 4 Direktion

Die für das Zivilstandswesen zuständige Direktion[1] (die Direktion) übt über das für das Zivilstandswesen zuständige Amt eine umfassende Aufsicht im Sinne von Artikel 60 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung aus.

Sie nimmt zudem die Kompetenzen wahr, die ihr in diesem Gesetz und seinem Ausführungsreglement übertragen werden.

Sie stellt die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten an und vereidigt sie.

Art. 5 Amt

Das für das Zivilstandswesen zuständige Amt[2] (das Amt) ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen im Sinne des Bundesrechts.

Es nimmt ausserdem die Kompetenzen wahr, die ihm in diesem Gesetz und dessen Ausführungsreglement übertragen werden, und diejenigen, die nicht einer anderen Behörde übertragen werden.

Art. 6 Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Tätigkeit

Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen vom Bundesrecht im Bereich Zivilstandswesen übertragen werden.

Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten üben ihre Tätigkeit gemäss ihrem Pflichtenheft und den Weisungen des Amtes aus.

Sobald sie vereidigt sind, können sie ihre Tätigkeit aufnehmen.

Art. 7 Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Ernennungsvoraussetzungen

Es kann ernannt werden, wer die im Bundesrecht festgelegten Voraussetzungen erfüllt und über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für kaufmännische Angestellte oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügt.

Art. 8 Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Administrative Organisation

Zivilstandsbeamtinnen und -beamte, die nicht die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde ausführen, gehören zum Personal des Zivilstandsamts des Kantons Freiburg.

2.3 Amtsräume für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften

Art. 9

Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften finden grundsätzlich im offiziellen Amtsraum statt, der zum gewählten Standort gehört.

Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften können auch in anderen Räumen, die vom Amt zuvor gutgeheissen worden sind, stattfinden. Alle mit diesen Amtsräumen verbundenen Kosten gehen zulasten der Eigentümer. Diese können von den Brautleuten oder den einzutragenden Partnerinnen oder Partnern eine Benutzungsgebühr erheben.

Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften können unter den im Ausführungsreglement festgelegten Bedingungen an einem anderen Ort als in einem offiziellen oder bewilligten Amtsraum stattfinden.

3 Personal

3.1 Im Allgemeinen

Art. 13

Die rechtliche Stellung und das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten und der im Bereich des Zivilstandswesens angestellten Personen sind in der Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.

3.2 Disziplinarverfahren

Art. 14 Grundsatz

Gegen die beim Zivilstandsamt des Kantons Freiburg angestellten Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Amtspflichten verletzen, können die von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.

Art. 15 Zuständigkeit

Das Amt spricht Amtsenthebungen, Verweise und Bussen aus.

Art. 16 Untersuchung – Grundsatz und Zuständigkeit

Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden, die innerhalb von 6 Monaten nach Entdeckung des Vergehens eröffnet worden sein muss.

Die Untersuchung wird vom Amt eröffnet und geführt.

Art. 17 Untersuchung – Eröffnung der Untersuchung

Die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung wird der betroffenen Person schriftlich unter Angabe des ihr vorgeworfenen Vergehens mitgeteilt.

Art. 18 Untersuchung – Untersuchung

Das Amt hört die betroffene Person an, gibt ihr Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, und nimmt die rechtserheblichen Beweise auf.

Lässt sich der Tatbestand nicht anders aufklären, so kann das Amt Zeugen einvernehmen oder eine Expertise anordnen.

Die als Zeugen aufgebotenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Auskunft geben über alles, was sie über die mit dem Vergehen zusammenhängenden Tatsachen wissen, und die ihnen gestellten Fragen beantworten.

Die Einvernahme der betroffenen Person, der Zeugen und der Experten wird protokolliert. Das Protokoll wird der einvernommenen Person vorgelesen, worauf diese ihre Aussage unterschreibt.

Art. 19 Abschluss der Untersuchung – Akteneinsicht

Das Amt informiert die betroffene Person über den Abschluss der Untersuchung und teilt ihr mit, wo sie die Akten einsehen kann.

Die betroffene Person hat das Recht, das Dossier einzusehen.

Die Einsichtnahme in gewisse Aktenstücke kann jedoch verweigert werden, wenn:

  1. ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verlangt, dass ein Aktenstück der betroffenen Person gegenüber geheim gehalten wird;
  2. es im Interesse einer andern Untersuchung erforderlich ist.

Wurde der betroffenen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf dieses zu ihrem Nachteil nur benützt werden, wenn die zuständige Behörde ihr den wesentlichen Inhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern.

Art. 20 Abschluss der Untersuchung – Rechtfertigungsschrift und zusätzliche Untersuchung

Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung eine Rechtfertigungsschrift an das Amt richten oder eine zusätzliche Untersuchung verlangen.

Wenn das Amt dem Antrag auf eine zusätzliche Untersuchung stattgibt, geniesst die betroffene Person die gleichen Rechte wie während der Untersuchung und bei ihrem Abschluss.

Art. 21 Disziplinarverfügung

Die Disziplinarverfügung ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu eröffnen.

Art. 22 Verjährung

Das Recht, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen, verjährt nach 18 Monaten seit der Eröffnung der Untersuchung.

Diese Frist steht still während der Dauer eines Strafverfahrens sowie während eines Beschwerdeverfahrens gegen die Disziplinarverfügung.

In jedem Fall verjährt das Recht zur Verfügung einer Disziplinarstrafe nach 5 Jahren seit der Begehung der vorgeworfenen Verfehlung.

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist eine erstinstanzliche Disziplinarverfügung ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

Art. 23 Kosten – Auferlegung

Die Kosten des Disziplinarverfahrens gehen zu Lasten der Person, gegen die die Disziplinarverfügung erlassen wurde.

Wird das Verfahren eingestellt, ohne dass Disziplinarmassnahmen verfügt wurden, so können die Kosten der Person auferlegt werden, wenn diese durch ihr Verschulden oder durch ihre Leichtfertigkeit die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung verursacht oder ihren Verlauf erschwert hat.

Art. 24 Kosten – Begriff

Kosten im Sinne von Artikel 23 sind alle speziell durch die Untersuchung verursachten Auslagen, namentlich die Honorare für Drittpersonen, die Übersetzungs- und Veröffentlichungskosten sowie die Fahrkosten und Mahlzeitenvergütungen.

Art. 25 Parteientschädigung

Ergibt die Untersuchung keine Verfehlung von Dienstpflichten und gab die betroffene Person weder durch ihr Verschulden noch durch ihre Leichtfertigkeit Anlass zur Untersuchung, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die für die Wahrung ihrer Interessen nötig waren.

Der betroffenen Person wird eine zusätzliche Entschädigung gewährt, sofern sie infolge der Untersuchung in ihren persönlichen Interessen schwer verletzt worden ist.

Das Gesuch um eine Parteientschädigung muss eingereicht werden, bevor der Entscheid getroffen wird.

Art. 26 Ergänzendes Recht

Im Übrigen gilt für das Disziplinarverfahren das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

4 Zivilstandshandlungen

Art. 27 Weitere Verzeichnisse

Der Staatsrat kann vorschreiben, dass zusätzlich zu den vom Bundesrecht vorgesehenen Verzeichnissen weitere Verzeichnisse geführt werden.

Art. 27a Namensänderung

Das Amt ist dafür zuständig, einer Person die Änderung ihres Namens zu bewilligen.

Art. 28 Trauungszeiten

Der Staatsrat legt die Zeiten für die Trauungen und die Eintragung von Partnerschaften fest.

Er berücksichtigt dabei die Erwartungen der Bevölkerung.

Art. 29b Ungültigerklärung wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes

Das Amt ist die zuständige Behörde für die Einreichung einer Klage auf Ungültigerklärung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes. Es ist gegebenenfalls zur Beschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte in diesem Bereich berechtigt.

Die Amtsträgerinnen und Amtsträger des Staates und der Gemeinden erstatten dem Amt Mitteilung, wenn ihnen in Ausübung ihres Amtes ein Fall von Eheungültigkeit wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes zur Kenntnis gelangt.

Art. 29c Adoption

Die Direktion ist für die Aussprechung der Adoption zuständig; die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.

Das Friedensgericht ist zuständig für die Zustimmung zur Adoption eines bevormundeten Kindes.

Der Staatsrat regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg. Er bestimmt ausserdem:

  1. die Behörde, die für die Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption zuständig ist;
  2. die Behörde, die für die Durchführung der Untersuchung nach Artikel 268a ZGB zuständig ist.

Art. 30 Findelkind

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, muss das Amt benachrichtigen.

Diese Behörde geht nach den Bestimmungen des Bundesrechts vor.

Art. 31 Bestattung, Kremation oder Leichentransport

Der Oberamtmann kann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Leiche vor der Anzeige des Todes oder des Leichenfundes bestattet, kremiert oder transportiert wird.

Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt verfügt über dieselbe Zuständigkeit im Rahmen von Strafverfahren, die sie oder er leitet.

Art. 32 Einordnung und Aufbewahrung von Belegen

Das Amt erlässt die Vorschriften für die Einordnung und die Aufbewahrung von Belegen.

5 Haftpflicht

Art. 33 Zuständige Behörde und Verfahren

Die Beurteilung von Haftpflichtansprüchen nach Artikel 46 ZGB richtet sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizgesetz.

Art. 34 Rückgriff

Der Rückgriff des Staates auf die Person, die den Schaden verschuldet hat, richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

6 Verfahren

6.1 Verwaltungsverfahren

Art. 35 Im Allgemeinen

Das Verfahren vor den Zivilstandsbehörden und den zuständigen Beschwerdebehörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 36 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten kann beim Amt Beschwerde geführt werden.

Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 37 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Zusätzlich zu den im Bundesrecht vorgesehenen Mitteilungen melden die Zivilstandsbeamtinnen oder -beamten:

  1. der kantonalen Behörde für Fremdenpolizei, über das Amt[3]: die Zivilstandssachen über ausländische Staatsangehörige;
  2. dem für den Wohnsitz der verstorbenen Person zuständigen Friedensgericht: die Todesfälle, die sich in dessen Kreis ereignet haben;
  3. der mit der Erhebung der Erbschaftssteuer beauftragten Behörde[4]: die Eintragungen in das Todesregister;
  4. dem Amt[5]: die Zivilstandssachen von Personen, die ein Einbürgerungsgesuch eingereicht haben;

Haben Zivilstandsbeamtinnen oder -beamte Kenntnis davon, dass die verstorbene Person Erbinnen oder Erben gerader Linie oder der Seitenlinie hinterlässt, so merken sie dies in den Fällen nach den Buchstaben b und c in der Mitteilung an.

6.2 Zivilverfahren

Art. 38 Gerichtliche Klagen

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident entscheidet über:

  1. die Klage auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand sowie auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung (Art. 42 ZGB);
  2. die allgemeine Feststellungsklage in Angelegenheiten des Personenstandes.

Die Zivilprozessordnung ist anwendbar.

6.3 Strafverfahren

Art. 39 Verfolgung und Beurteilung

Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 40 Anzeigepflicht

Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten teilen dem Amt mit, wenn ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit Übertretungen bekannt werden oder wenn sie konkrete Verdachtsgründe dafür haben, dass eine solche Übertretung begangen wurde.

Sofern es sich nicht offensichtlich um einen leichten Fall handelt, ist das Amt verpflichtet, für die Einleitung des Strafverfahrens zu sorgen.

Die Anzeigepflicht besteht nicht für Personen, die das Recht haben, das Zeugnis zu verweigern.

7 Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsrecht

Die durch die Reorganisation der Zivilstandsämter entstandenen Kosten sowie die Kosten für das Zivilstandswesen ab dem 1. Januar 2004 werden vom Staat übernommen.

Art. 42 Änderungen bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:

Art. 43 Änderungen bisherigen Rechts – Gesetz über die Einwohnerkontrolle

Das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1) wird wie folgt geändert:

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. Februar 1986 über den Zivilstandsdienst (SGF 211.2.1) wird aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[6]

Egress

Genehmigung

 

Dieses Gesetz ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 19.10.2004 genehmigt worden.

Die Änderung vom 15.12.2015 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 02.03.2016 genehmigt worden.

2004_096

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.09.2004 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2004_096
26.06.2006 Art. 12 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 28 geändert 01.01.2007 2006_058
08.01.2008 Art. 33 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 36 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 31 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 33 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 38 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 39 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 40 geändert 01.01.2011 2010_066
10.02.2012 Ingress geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 27a eingefügt 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 29a eingefügt 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 29b eingefügt 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 29c eingefügt 01.01.2013 2012_016
16.11.2012 Art. 29c geändert 01.01.2013 2012_016a
16.03.2015 Art. 4 geändert 01.04.2015 2015_025
16.03.2015 Art. 37 geändert 01.04.2015 2015_025
16.06.2015 Art. 37 geändert 01.01.2016 2015_054
15.12.2015 Ingress geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Abschnitt 2 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 3 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 4 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 5 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 6 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 7 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 8 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 9 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 10 aufgehoben 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 11 aufgehoben 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 12 aufgehoben 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 14 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 15 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 16 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 18 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 19 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 20 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 29 aufgehoben 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 29a aufgehoben 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 32 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 36 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 37 geändert 01.01.2016 2015_146
15.12.2015 Art. 40 geändert 01.01.2016 2015_146
14.12.2017 Art. 29b geändert 01.01.2018 2017_118

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.09.2004 01.01.2004 2004_096
Ingress geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Ingress geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Abschnitt 2 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 3 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 4 geändert 16.03.2015 01.04.2015 2015_025
Art. 4 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 5 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 6 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 7 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 8 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 9 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 10 aufgehoben 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 11 aufgehoben 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 12 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 12 aufgehoben 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 14 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 15 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 16 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 18 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 19 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 20 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 27a eingefügt 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 28 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 29 aufgehoben 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 29a eingefügt 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 29a aufgehoben 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 29b eingefügt 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 29b geändert 14.12.2017 01.01.2018 2017_118
Art. 29c eingefügt 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 29c geändert 16.11.2012 01.01.2013 2012_016a
Art. 31 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 32 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 33 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 33 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 36 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 36 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 37 geändert 16.03.2015 01.04.2015 2015_025
Art. 37 geändert 16.06.2015 01.01.2016 2015_054
Art. 37 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146
Art. 38 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 39 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 40 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 40 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_146