Dieses Gesetz führt die Gesetzgebung des Bundes über den Zivilstand aus; es hat daher zum Ziel:
- die für das Zivilstandswesen zuständigen Behörden und das anwendbare Verfahren zu bezeichnen;
- die Zivilstandsämter zu organisieren;
- das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten zu regeln;
- die Aufsicht über die Zivilstandsämter zu regeln.
Es enthält ausserdem die kantonalen Bestimmungen über das Zivilstandswesen.