Lexipedia

211.2.11

Zivilstandsreglement

(ZStR)

vom 01.07.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2024)

Präambel

Zivilstand – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Zivilstandsgesetz vom 14. September 2004;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

1 Bezeichnungen und Verweise

Art. 1

In diesem Reglement bedeuten:

  1. AdoV: eidgenössische Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption;
  2. GG: Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden;
  3. PartG: Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft;
  4. ZGB: Schweizerisches Zivilgesetzbuch;
  5. ZStG: Zivilstandsgesetz vom 14. September 2004;
  6. ZStGV: eidgenössische Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen;
  7. ZStV: eidgenössische Verordnung vom 28. April 2004 über das Zivilstandswesen.

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, das Amt für Zivilstand und Einbürgerung und die (ordentlichen und Sonder-) Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten werden in diesem Reglement als Direktion, Amt, Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten bezeichnet.

2 Organisation und Arbeitsweise

Art. 2 Zivilstandsamt (Art. 5 und 8 ZStG)

Das Zivilstandsamt des Kantons Freiburg (das kantonale Zivilstandsamt) ist der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen unterstellt.

Die Leiterin oder der Leiter des kantonalen Zivilstandsamts verteilt die Tätigkeiten auf die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten des Amts, sofern diese Verteilung nicht aus ihrem Pflichtenheft hervorgeht.

Das Amt ernennt die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters des kantonalen Zivilstandsamts.

Art. 3 Zivilstandsstandorte (Art. 3 Abs. 2 ZStG)

Das kantonale Zivilstandsamt hat in jedem Bezirk einen Standort.

Jeder Standort steht unter der Verantwortung einer zu diesem Zweck bezeichneten Zivilstandsbeamtin oder eines zu diesem Zweck bezeichneten Zivilstandsbeamten (Leiterin oder Leiter des regionalen Zivilstandsamts). Grundsätzlich wird eine Leiterin oder ein Leiter des regionalen Zivilstandsamts mit der Verantwortung für mehrere Standorte gleichzeitig betraut.

Art. 4 Aufgaben der Sonderzivilstandsbeamtin oder des Sonderzivilstandsbeamten (Art. 2 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 4 und 29 ZStV; Art. 6 ZStG)

Die folgenden Aufgaben der Sonderzivilstandsämter gemäss Artikel 2 ZStV werden dem kantonalen Zivilstandsamt übertragen und von Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, die zu diesem Zweck ausgebildet sind (Sonderzivilstandsbeamtinnen und -beamten), wahrgenommen.

Die Sonderzivilstandsbeamtinnen und -beamten:

  1. beurkunden ausländische Entscheide oder Urkunden über den Zivilstand aufgrund von Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde;
  2. beurkunden Urteile oder Verfügungen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Kantons, mit Ausnahme der Urteile oder Verfügungen im Bereich der Einbürgerungen;
  3. beurkunden Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, und Bundesgerichtsurteile, wenn erstinstanzlich ein Gericht des Kantons entschieden hat;
  4. berichtigen und bereinigen Personenstandsdaten im informatisierten Standesregister auf Verfügung der Aufsichtsbehörde.

Sie teilen dem Amt Vorkommnisse, die möglicherweise auf Missbrauchsfälle im Zivilstandsbereich hinweisen, unverzüglich mit.

Im Übrigen nehmen die Sonderzivilstandsbeamtinnen und -beamten die Aufgaben der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten wahr.

Art. 5 Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften (Art. 9 ZStG) – Amtsräume (Art. 1a Abs. 3 ZStV; Art. 9 Abs. 1 ZStG)

Der Zivilstandskreis verfügt in jedem Bezirk über einen Amtsraum, der für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften kostenfrei zur Verfügung steht.

Art. 5a Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften (Art. 9 ZStG) – Zugelassene Räume (Art. 1a Abs. 4 ZStV; Art. 9 Abs. 2 ZStG)

Das Amt kann die Benutzung anderer Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften bewilligen (zugelassene Räume). Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Raum namentlich folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Er ist für die vorgesehene Nutzung geeignet und zweckmässig.
  2. Er befindet sich in einem Gebäude, dessen Sicherheit gewährleistet ist.
  3. Er ist feierlich oder von besonderem Interesse.
  4. Er bietet mindestens 20 Personen Platz.

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines zugelassenen Raums sind von der Einheit zu tragen, die ihn zur Verfügung stellt, oder von den Brautleuten oder den zukünftigen Partnerinnen oder Partnern, die ihn benutzen.

Die Einheit, die den Raum zur Verfügung stellt, kann von den Brautleuten oder den zukünftigen Partnerinnen oder Partnern die Bezahlung eines angemessenen Beitrags verlangen, dessen Betrag zusammen mit dem Amt festgelegt wird. Die Benutzung des Raums darf nicht mit der Verpflichtung zur Nutzung weiterer Dienstleistungen verknüpft werden.

Trauungen und Begründungen eingetragener Partnerschaften werden in den zugelassenen Räumen durchgeführt, wenn die Umstände dies erlauben, auf Vereinbarung zwischen den Brautleuten oder den Partnerinnen oder den Partnern und der Einheit, die den Raum zur Verfügung stellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Benutzung solcher Räume.

Die Leiterin oder der Leiter des kantonalen Zivilstandsamts regelt die Einzelheiten. Bei Uneinigkeit entscheidet das Amt endgültig.

Das kantonale Zivilstandsamt erhebt Gebühren und verrechnet Auslagen innerhalb der im Bundesrecht festgelegten Grenzen. Dabei berücksichtigt es insbesondere den zusätzlichen Aufwand, der durch die Benutzung dieser Räume entsteht.

Art. 5b Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften (Art. 9 ZStG) – Andere Orte (Art. 1a Abs. 4, 70 Abs. 2 und 75i Abs. 2 ZStV; Art. 9 Abs. 3 ZStG)

Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten können Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften ausnahmsweise an anderen Orten genehmigen, wenn sich die Brautleute oder die Partnerinnen und Partner namentlich aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht in einen Amtsraum des Zivilstandsamts oder in einen zugelassenen Raum begeben können.

Art. 6 Aufbewahrung und Digitalisierung von Dokumenten (Art. 6a, 32 Abs. 2 und 82 ZStV)

Die Belege in Papierform werden in den Räumlichkeiten des betreffenden Standorts oder falls nötig am Amtssitz des kantonalen Zivilstandsamts oder in einem vom Staat Freiburg für die Archivierung zugelassenen Raum aufbewahrt.

Das Amt trifft Massnahmen für die Aufbewahrung von Mikrofilmen und lässt die Register digitalisieren. Es legt die Mindestanforderungen an die Sicherheit fest.

Art. 7 Zeiten und Orte für Zeremonien (Art. 72 Abs. 3 und 75 l Abs. 2 ZStV; Art. 28 ZStG)

Für Trauungen und Begründungen eingetragener Partnerschaften werden folgende Tage festgelegt:

  1. am Standort Saane: Mittwoch, Donnerstag, Freitag und jeder zweite Samstag des Monats;
  2. an den Standorten Sense, Glane und Broye: Mittwoch, Freitag und jeder zweite Samstag des Monats;
  3. an den Standorten, Greyerz, See und Vivisbach: Mittwoch, Freitag und jeder dritte Samstag des Monats.

Trauungen und Begründungen eingetragener Partnerschaften werden zwischen 8.30 und 17.30 Uhr vorgenommen.

Die Leiterin oder der Leiter des kantonalen Zivilstandsamts kann mit dem Einverständnis des Amts andere Zeiten einführen.

Mit dem Einverständnis der Leiterin oder des Leiters des kantonalen Zivilstandsamts kann die Zeremonie, wenn wichtige und zwingende Gründe vorliegen, ausserhalb der Tage und Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 stattfinden. Es kann eine zusätzliche Gebühr gemäss Artikel 6 ZStGV erhoben werden.

Die Brautleute oder die Partnerinnen oder Partner und die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte legen das Datum und den Ort der Zeremonie einvernehmlich fest.

Art. 8 Fälle mit Auslandsbezug (Art. 16 Abs. 6 ZStV)

Ausländische Dokumente werden grundsätzlich vom Amt geprüft. Es kann diese Aufgabe dem kantonalen Zivilstandsamt übertragen.

Art. 8a Umgehung des Ausländerrechts (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 und 3 PartG; Art. 74a ZStV)

Das Verfahren gemäss den Artikeln 97a ZGB und 6 Abs. 2 und 3 PartG wird am Amtssitz des kantonalen Zivilstandsamts von Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, die vom Amt bezeichnet und ausgebildet worden sind, durchgeführt.

Das Amt kann am Verfahrensablauf mitwirken.

Art. 9 Amtssprache (Art. 3 ZStV)

Die Amtssprache der Bezirke Saane, Greyerz, Glane, Broye und Vivisbach ist Französisch, diejenige der Bezirke Sense und See Deutsch.

Die Amtssprache der Gemeinde Jaun ist jedoch Deutsch, diejenige der Gemeinden Courtepin, Cressier, Misery-Courtion und Mont-Vully, Französisch.

Art. 10 Führen der Register (Art. 15a und 78 ZStV)

Das Register Infostar wird gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts geführt.

Allfällige Anmerkungen oder Randbemerkungen, die auf dem in Papierform geführten Register einzutragen sind, werden in der Sprache des Registers eingetragen.

Art. 11 Inspektion und Berichterstattung (Art. 85 Abs. 2 ZStV)

Das Amt richtet den Bericht nach Bundesrecht durch die Direktion an die zuständige Bundesbehörde.

3 Amtliche Mitteilungen und Bekanntgabe von Personendaten

Art. 12 Grundsatz

Unabhängig von den im Bundesrecht vorgeschriebenen Mitteilungen veranlasst die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die in diesem Reglement vorgesehenen Mitteilungen.

Art. 13 Unverzügliche Mitteilungen (Art. 55 ZStV, Art. 37 ZStG)

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte meldet unverzüglich:

  1. den zuständigen Behörden: alle Zivilstandsereignisse gemäss der Zivilstandsverordnung und allfälligen dafür vorgesehenen besonderen Vereinbarungen;
  2. dem Amt: alle von ihr oder ihm eingetragenen Zivilstandsereignisse, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen;
  3. dem Friedensgericht: alle Todesfälle, die in ihrem oder seinem Bezirk ansässige Personen betreffen;
  4. dem Friedensgericht: alle nichtehelichen Geburten und Anerkennungen der Vaterschaft, die sich in ihrem oder seinem Bezirk ereignet haben.

Art. 14 Monatliche Mitteilungen

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte meldet der Kantonalen Steuerverwaltung innerhalb der ersten acht Tage jedes Monats:

  1. alle Todesfälle, die sich im vergangenen Monat in ihrem oder seinem Bezirk ereignet haben und im Kanton ansässige Personen betreffen;
  2. alle Todesfälle, die sich im vergangenen Monat ausserhalb des Kantons ereignet haben und in ihrem oder seinem Bezirk ansässige Personen betreffen.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte meldet dem Friedensgericht innerhalb der ersten acht Tage jedes Monats alle Eheschliessungen von Eltern, deren Kind vor der Eheschliessung geboren wurde, im Kanton.

Art. 15 Mitteilung von fürs Ausland bestimmten Tatsachen (Art. 54 ZStV)

Das Amt nimmt die Mitteilungen von Zivilstandsereignissen, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen, entgegen; es leitet sie weiter an das Amt für Bevölkerung und Migration.

Das Amt und das Amt für Bevölkerung und Migration führen den nötigen Austausch über Zivilstandereignisse.

Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen müssen unverzüglich der betreffenden ausländischen Vertretung mitgeteilt werden. Die Dokumente werden zuerst dem Amt und danach der betreffenden ausländischen Vertretung übermittelt.

Allfällige internationale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 16 Bekanntgabe von Personendaten (Art. 44a und 45 ZStV)

Die Bekanntgabe von Personendaten ist nur unter den Voraussetzungen und in den Formen gemäss Bundesrecht gestattet.

Insbesondere die Mitteilung von Verzeichnissen über Geburten, Todesfälle, Trauungen, eingetragene Partnerschaften, Adressen und andere Daten gleicher Art an irgendwen ist untersagt.

Art. 16a Heimatscheine

Der Heimatschein wird der Inhaberin oder dem Inhaber oder der gesetzlichen Vertretung auf Bestellung zugestellt.

Der Heimatschein wird auf Bestellung auch der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes der Inhaberin oder des Inhabers zugestellt, sofern diese oder dieser informiert worden ist. In diesem Fall wird die Gebühr bei der Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt.

4 Gebühren

Art. 17 Allgemeines

Die Gebühren sind im Bundesrecht geregelt; Artikel 18 dieses Reglements bleibt vorbehalten. Der Erlös aus den Gebühren wird dem kantonalen Finanzdienst überwiesen.

Wer die Herabsetzung oder den Erlass einer Gebühr verlangt, muss den Nachweis seiner Bedürftigkeit erbringen.

Wird ein Adoptionsgesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewiesen, so bleibt die Gebühr für die bereits durchgeführten Verfahrensschritte geschuldet.

Art. 18 Kantonale Gebühren

Folgende kantonalen Gebühren werden erhoben:

  1. Entscheid über eine Adoption: Fr. 100 bis 1000
  2. Entscheid über die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens: Fr. 100 bis 1000

Im Übrigen gilt der Tarif der Verwaltungsgebühren.

Art. 18a Bürgerrecht der fusionierten Gemeinden

Für jeden Antrag nach Artikel 139 GG wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.

Für eine Familie (Eltern und minderjährige Kinder) wird eine Pauschalgebühr von 150 Franken erhoben.

5 Bestimmungen über die Adoption

Art. 19 Allgemein (Art. 268a ZGB, Art. 29c ZStG)

Das Jugendamt ist die zuständige zentrale Behörde des Kantons im Sinne der AdoV. Es führt die Untersuchung nach Artikel 268a ZGB durch, die jeder Aufnahme zur Adoption vorausgeht.

Der Entscheid über eine Adoption oder das Urteil zur Aufhebung der Adoption wird dem Amt mitgeteilt, das die Mitteilungen nach Bundesrecht macht.

Art. 20 Adoption einer bevormundeten oder verbeiständeten Person (Art. 265 und 266 ZGB, Art. 29c Abs. 2 ZStG)

Das Friedensgericht kann bei der Vormundin oder beim Vormund oder bei der Beiständin oder beim Beistand eine Stellungnahme einholen, bevor es der Adoption zustimmt.

Es nimmt Kenntnis vom Adoptionsdossier und hört die Adoptierende oder den Adoptierenden, die Vormundin oder den Vormund, die Beiständin oder den Beistand und die zu adoptierende Person an, wenn es dies für notwendig hält.

Stimmt das Friedensgericht der Adoption zu, so übermittelt es das Dossier dem Amt.

Art. 21 Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c und 265d ZGB)

Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, so teilt ihm das Friedensgericht den Entscheid mit.

Im Entscheid werden die Beschwerdebehörde und die Frist angegeben.

Art. 22 Verfahren und Entscheid über eine Adoption (Art. 2 Abs. 2 AdoV) – Im Allgemeinen

Nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Adoption ist das Jugendamt zuständig für das Bewilligungsverfahren zur Aufnahme von Kindern zur Adoption und die Begleitung und Beaufsichtigung des Pflegeverhältnisses bis zur Adoption.

Es arbeitet namentlich mit dem Friedensgericht zusammen für die Ernennung einer Vormundin oder eines Vormunds oder einer Beiständin oder eines Beistands für das Kind sowie mit den Migrationsbehörden des Bundes und des Kantons für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für Kinder aus dem Ausland.

Ist das Adoptionsdossier günstig und sind die Anforderungen des Bundes erfüllt, so beschliesst die Direktion die Adoption.

Art. 23 Verfahren und Entscheid über eine Adoption (Art. 2 Abs. 2 AdoV) – Durch die Ehegattin oder den Ehegatten (Art. 264a Abs. 3 ZGB)

Die Ehegattin oder der Ehegatte eines Elternteils des Kindes reicht das Adoptionsdossier beim Amt ein. Dieses untersucht, ob die Anforderungen des Bundes erfüllt sind.

Das Jugendamt nimmt eine soziale Abklärung vor und gibt eine Stellungnahme ab zur Möglichkeit, von der Zustimmung des leiblichen Elternteils abzusehen.

Ist das Adoptionsdossier vollständig, so übermittelt das Amt es der Direktion zum Entscheid.

Bei einer Einsprache eines leiblichen Elternteils kann die Direktion einen Entscheid treffen, in dem von der Zustimmung des leiblichen Elternteils abgesehen wird, der die Adoption ablehnt, und teilt ihn ihm mit. Der leibliche Elternteil kann diesen Entscheid mit Beschwerde anfechten.

Akzeptiert der leibliche Elternteil ausdrücklich, dass von seiner Zustimmung abgesehen wird, oder war diese Frage Gegenstand eines endgültigen Entscheids, so erstellt das Amt einen Bericht, auf dessen Grundlage die Direktion über die Adoption entscheidet.

Art. 24 Verfahren und Entscheid über eine Adoption (Art. 2 Abs. 2 AdoV) – Mündiger Personen

Ein Ehepaar oder eine Einzelperson kann eine mündige Person adoptieren, wenn die Anforderungen des Bundesrechts erfüllt sind.

Das Amt hört die betroffenen Personen an, nimmt die soziale Abklärung vor und erstellt einen Untersuchungsbericht.

Das Dossier wird dem Jugendamt zur Stellungnahme übermittelt.

Das Amt schliesst das Adoptionsdossier ab und übermittelt es der Direktion für den Adoptionsentscheid.

6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Zivilstandsreglement vom 2. Dezember 1986 (SGF 211.2.11) wird aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Egress

Genehmigung

 

Dieses Reglement ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 17.09.2013 genehmigt worden.

Die Änderung vom 12.04.2016 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 22.06.2016 genehmigt worden.

2013_049 / 2013_049a

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.07.2013 Erlass Grunderlass 01.09.2013 2013_049 / 2013_049a
06.05.2015 Art. 1 geändert 01.04.2015 2015_044
16.06.2015 Art. 14 geändert 01.01.2016 2015_054
12.04.2016 Art. 1 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Abschnitt 2 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 2 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 3 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 4 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 5 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 5a eingefügt 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 5b eingefügt 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 6 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 7 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 8 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 8a eingefügt 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 9 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 10 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 11 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 16a eingefügt 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 17 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 18 geändert 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 18a eingefügt 01.01.2017 2016_057
12.04.2016 Anhang 1 aufgehoben 01.05.2016 2016_057
12.04.2016 Art. 7 geändert 01.01.2017 2016_058
12.04.2016 Art. 9 geändert 01.01.2017 2016_058
24.02.2017 Art. 13 geändert 01.09.2013 2013_049a
24.02.2017 Art. 14 geändert 01.09.2013 2013_049a
05.11.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.12.2024 2024_087

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.07.2013 01.09.2013 2013_049 / 2013_049a
Art. 1 geändert 06.05.2015 01.04.2015 2015_044
Art. 1 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 1 Abs. 2 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Abschnitt 2 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 2 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 3 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 4 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 5 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 5a eingefügt 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 5b eingefügt 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 6 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 7 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 7 geändert 12.04.2016 01.01.2017 2016_058
Art. 8 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 8a eingefügt 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 9 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 9 geändert 12.04.2016 01.01.2017 2016_058
Art. 10 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 11 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 13 geändert 24.02.2017 01.09.2013 2013_049a
Art. 14 geändert 16.06.2015 01.01.2016 2015_054
Art. 14 geändert 24.02.2017 01.09.2013 2013_049a
Art. 16a eingefügt 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 17 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 18 geändert 12.04.2016 01.05.2016 2016_057
Art. 18a eingefügt 12.04.2016 01.01.2017 2016_057
Anhang 1 aufgehoben 12.04.2016 01.05.2016 2016_057