Das Amt kann die Benutzung anderer Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften bewilligen (zugelassene Räume). Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Raum namentlich folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Er ist für die vorgesehene Nutzung geeignet und zweckmässig.
- Er befindet sich in einem Gebäude, dessen Sicherheit gewährleistet ist.
- Er ist feierlich oder von besonderem Interesse.
- Er bietet mindestens 20 Personen Platz.
Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines zugelassenen Raums sind von der Einheit zu tragen, die ihn zur Verfügung stellt, oder von den Brautleuten oder den zukünftigen Partnerinnen oder Partnern, die ihn benutzen.
Die Einheit, die den Raum zur Verfügung stellt, kann von den Brautleuten oder den zukünftigen Partnerinnen oder Partnern die Bezahlung eines angemessenen Beitrags verlangen, dessen Betrag zusammen mit dem Amt festgelegt wird. Die Benutzung des Raums darf nicht mit der Verpflichtung zur Nutzung weiterer Dienstleistungen verknüpft werden.
Trauungen und Begründungen eingetragener Partnerschaften werden in den zugelassenen Räumen durchgeführt, wenn die Umstände dies erlauben, auf Vereinbarung zwischen den Brautleuten oder den Partnerinnen oder den Partnern und der Einheit, die den Raum zur Verfügung stellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Benutzung solcher Räume.
Die Leiterin oder der Leiter des kantonalen Zivilstandsamts regelt die Einzelheiten. Bei Uneinigkeit entscheidet das Amt endgültig.
Das kantonale Zivilstandsamt erhebt Gebühren und verrechnet Auslagen innerhalb der im Bundesrecht festgelegten Grenzen. Dabei berücksichtigt es insbesondere den zusätzlichen Aufwand, der durch die Benutzung dieser Räume entsteht.