Die unter Aufsicht stehenden Stiftungen sind verpflichtet, eine jährliche Aufsichtsgebühr zu entrichten.
Diese Gebühr wird für die Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung der Stiftungen erhoben.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Datum des Entscheids, mit dem eine Stiftung unter Aufsicht gestellt wird, und endet mit dem Datum, an dem der Entscheid über ihre Auflösung in Kraft tritt. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht nicht gleichzeitig mit dem statutarischen Rechnungsjahr, so wird die jährliche Aufsichtsgebühr pro rata temporis geschuldet.
Neu gegründete Stiftungen, die während des Kalenderjahres unter Aufsicht gestellt werden, müssen für dieses erste, unvollständige Kalenderjahr keine Jahresgebühr entrichten.