Dieses Gesetz bezweckt:
- die Festlegung der Voraussetzungen und Modalitäten für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
- die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung.
212.4.1
gestützt auf die Artikel 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 290 Abs. 1 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB);
gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV);
nach Einsicht in die Botschaft 2020-DSAS-69 des Staatsrats vom 16. März 2021;
auf Antrag dieser Behörde,
Dieses Gesetz bezweckt:
Der Staatsrat bezeichnet die zuständige Behörde, welche die Inkassohilfe leistet und die Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen gewährt.
Die zuständige Behörde hat folgende Aufgaben:
Die zuständige Behörde kann mit schriftlichem und begründetem Gesuch von anderen kommunalen oder kantonalen Behörden kostenlos Informationen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
Diese Möglichkeit bleibt subsidiär zur Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Personen.
Minderjährige und volljährige Kinder in Ausbildung bis zum Alter von 25 Jahren können eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beantragen.
Dasselbe gilt für Ehegattinnen, Ehegatten und Ex-Ehegattinnen und -Ehegatten bis zum Ende der Frist gemäss Unterhaltstitel.
Eingetragene Partnerinnen und Partner werden den Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt.
Die unterhaltsberechtigte Person nach den Absätzen 1–3 kann eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen einfordern, wenn sie:
Die unterhaltsberechtigte Person ausländischer Nationalität muss zudem im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton sein.
Der Staatsrat sieht Ausnahmen vor, namentlich in Fällen, in denen die Aufenthaltsbewilligung gerade verlängert wird.
Der familienrechtliche Unterhaltsbeitrag muss in einem vollstreckbaren Entscheid des zuständigen Gerichts oder in einem von der Kindesschutzbehörde genehmigten Vertrag festgehalten sein.
Volljährige Kinder können auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags mit der unterhaltspflichtigen Person ebenfalls eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verlangen.
Ein Vertrag im Sinne von Absatz 2, der einzig mit dem Ziel eingegangen wurde, eine Bevorschussung zu erhalten, oder der die gesetzlichen Bedingungen des Unterhaltsanspruchs offensichtlich nicht erfüllt, gilt nicht als Unterhaltstitel.
Die unterhaltsberechtigte Person muss alle Angaben und Unterlagen einreichen, mit denen ihr Anspruch auf Bevorschussung bestimmt werden kann.
Allfällige neue Sachverhalte, die einen Einfluss auf ihren Anspruch auf Bevorschussung haben könnten, muss sie unverzüglich melden, insbesondere:
Hält sich die unterhaltsberechtigte Person nicht an ihre Mitwirkungspflicht, so räumt ihr die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Behebung ein und weist sie darauf hin, dass ihr Verhalten die Verweigerung, den Aufschub oder die Aufhebung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge oder die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Vorschüsse zur Folge haben kann.
Die Mitwirkungspflicht Dritter bleibt vorbehalten.
Das massgebende Einkommen und Vermögen für die Gewährung und die Höhe der Bevorschussung ergibt sich aus dem Einkommen und Vermögen der unterhaltsberechtigten Person zuzüglich:
Von einem stabilen Konkubinat wird namentlich ausgegangen, wenn die Personen zusammenleben und ein gemeinsames Kind haben oder wenn sie seit mindestens zwei Jahren zusammenleben.
Der Staatsrat bestimmt das massgebende Einkommen und Vermögen sowie deren Obergrenzen.
Die Höhe der monatlichen Bevorschussung wird im Unterhaltstitel festgelegt. Sie darf jedoch nicht mehr betragen als:
Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge wird ab dem Monat gewährt, in dem das Gesuch gestellt wird und alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bevorschussung wird für ein Jahr gewährt. Sie kann alljährlich verlängert werden, nach Revision durch die zuständige Behörde.
Die zuständige Behörde fällt einen neuen Entscheid, wenn ein neuer Sachverhalt im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 dies rechtfertigt.
Der Anspruch auf Bevorschussung endet, wenn die unterhaltsberechtigte Person die Anforderungen nicht mehr erfüllt, insbesondere in den folgenden Fällen:
Hält sich die unterhaltsberechtigte Person nicht an ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Artikel 7, so schiebt oder hebt die zuständige Behörde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf.
Die Bevorschussung wird jeweils zum Monatsbeginn für den laufenden Monat entrichtet.
Die zuständige Behörde kann, auf der Grundlage einer von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer Vertretung unterzeichneten Vollmacht, die Bevorschussung einer Drittperson entrichten, namentlich einem Sozialdienst, einer Person mit Kindes- und Erwachsenenschutzmandat zugunsten der unterhaltsberechtigten Person oder der Pflegefamilie.
Die zuständige Behörde informiert die unterhaltspflichtige Person unverzüglich darüber, dass sie eine Bevorschussung gewährt hat und dass die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Person im Umfang des geleisteten Betrags an sie übergehen.
Die zuständige Behörde fordert unrechtmässig bezogene Vorschüsse zurück.
Eine Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn die betroffene Person gutgläubig war und die Rückerstattung schwerwiegende Folgen für sie hätte.
Die zuständige Behörde kann Vorschüsse, die unberechtigterweise bezogen wurden, von den zukünftigen Vorschüssen abziehen; dabei achtet sie darauf, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person gedeckt ist.
Die Rückerstattungspflicht verjährt fünf Jahre nach Entdeckung des Rückerstattungsgrundes, in jedem Fall aber zehn Jahre nachdem der letzte Vorschuss entrichtet wurde.
Die zuständige Behörde kann die unterhaltsberechtigte Person und die Elternteile, deren Einkommen und Vermögen gemäss Artikel 8 Abs. 1 Bst. a und b massgebend sind, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, observieren lassen und Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, um besondere Sachverhalte abzuklären:
Die zuständige Behörde informiert die Personen gemäss Absatz 1 bei der Dossiereröffnung, dass sie bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug observiert werden können.
Die betroffenen Personen können nur observiert werden, wenn sie sich an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten, die von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar sind, befinden.
Eine Observierung darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observierungstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um maximal weitere 6 Monate verlängert werden, vorausgesetzt, es bestehen dafür hinreichende Gründe; im Falle einer Verlängerung wird die Höchstdauer der Observierung von 30 Tagen beibehalten.
Mit der Observierung werden die spezialisierten kantonalen und im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung eingesetzten Inspektorinnen und Inspektoren beauftragt.
Bevor sie den Entscheid im Zusammenhang mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge fällt, informiert die zuständige Behörde die betroffenen Personen über Grund, Art und Dauer der Observierung.
Konnte die Observierung die Anhaltspunkte nach Artikel 16 Absatz 1 Bst. a nicht bestätigen, so fällt die zuständige Behörde einen Entscheid über Grund, Art und Dauer der Observierung und vernichtet das Observierungsmaterial, nachdem der Entscheid rechtskräftig wurde, sofern eine der betroffenen Personen nicht ausdrücklich dessen Aufbewahrung im Dossier beantragt hat.
Der Staatsrat regelt:
Hat die unterhaltsberechtigte Person mit wissentlich unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr die zuständige Behörde die Mehrkosten, die ihr aufgrund der Observierung entstanden sind, auferlegen.
Nicht zurückerstattete Vorschüsse werden zu 50 % vom Staat und zu 50 % von der Gesamtheit der Gemeinden, im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung, getragen.
Die Inkassohilfe inkl. Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Person richten sich nach der InkHV[1] und den nachfolgenden Bestimmungen.
Die zuständige Behörde leistet keine Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen, wenn diese vor der Gesuchseinreichung fällig wurden.
Für das Inkasso von gesetzlichen Familienzulagen beschränkt sich die zuständige Behörde darauf, die unterhaltsberechtigte Person bei den Schritten für den direkten Bezug der Familienzulagen im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung zu unterstützen.
Für den Teil des Unterhaltsbeitrags, der nicht Gegenstand der gesetzlichen Subrogation ist, handelt die zuständige Behörde auf der Grundlage einer treuhänderischen Abtretung der Forderung. Deswegen nimmt sie das Inkasso des Unterhaltsbeitrags im Namen des Staates und auf Rechnung der unterhaltsberechtigten Person vor.
Solange die zuständige Behörde Inkassohilfe für die laufenden Unterhaltsbeiträge leistet, werden die erhaltenen Beträge prioritär diesen angerechnet, danach den Vorschüssen und den vom Staat getragenen Kosten.
Betrifft die Inkassohilfe nur noch die Unterhaltsausstände, werden die erhaltenen Beträge prioritär den Vorschüssen und den vom Staat getragenen Kosten angerechnet, erst danach den Ausständen.
Betrifft die Inkassohilfe mehrere Unterhaltsbeiträge bei derselben unterhaltspflichtigen Person, so erfolgt die Anrechnung anteilsmässig.
Können die Kosten, die für die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge von Dritten getragen wurden, bei der unterhaltspflichtigen Person nicht wieder eingetrieben werden, so werden diese der unterhaltsberechtigten Person angelastet, wenn diese über das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum zuzüglich Steuern verfügt.
Die Entscheide der zuständigen Behörde können bei dieser innert dreissig Tagen seit Mitteilung mit Einsprache angefochten werden.
Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Das vorliegende Gesetz gilt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für alle laufenden und neuen Anträge.
Nach altem Recht getroffene Entscheide bleiben bis zur jährlichen Revision im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 dieses Gesetzes gültig. Die Höhe der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Kinder wird jedoch ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens von Amtes wegen diesem Gesetz angepasst.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 08.09.2021 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2022 | 2021_110 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
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| Erlass | Grunderlass | 08.09.2021 | 01.01.2022 | 2021_110 |