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212.4.1

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

(IHBUG)

vom 08.09.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Präambel

Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 290 Abs. 1 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB);

gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV);

nach Einsicht in die Botschaft 2020-DSAS-69 des Staatsrats vom 16. März 2021;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. die Festlegung der Voraussetzungen und Modalitäten für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
  2. die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung.

Art. 2 Zuständige Behörde

Der Staatsrat bezeichnet die zuständige Behörde, welche die Inkassohilfe leistet und die Vorschüsse  von Unterhaltsbeiträgen gewährt.

Art. 3 Aufgaben der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde hat folgende Aufgaben:

  1. Sie informiert die Personen über ihre Rechte und wie sie diese geltend machen können.
  2. Sie beschliesst die Gewährung, die Kürzung und die Aufhebung der Bevorschussung sowie die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Vorschüsse.
  3. Sie trifft die geeigneten Massnahmen für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge und der Vorschüsse bei der unterhaltspflichtigen Person.
  4. Sie leistet Inkassohilfe für Familienzulagen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antrag auf Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge angerufen wird.

Art. 4 Informationsgesuch an andere Behörden

Die zuständige Behörde kann mit schriftlichem und begründetem Gesuch von anderen kommunalen oder kantonalen Behörden kostenlos Informationen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Diese Möglichkeit bleibt subsidiär zur Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Personen.

2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

2.1 Grundsätze

Art. 5 Unterhaltsberechtigte Personen

Minderjährige und volljährige Kinder in Ausbildung bis zum Alter von 25 Jahren können eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beantragen.

Dasselbe gilt für Ehegattinnen, Ehegatten und Ex-Ehegattinnen und -Ehegatten bis zum Ende der Frist gemäss Unterhaltstitel.

Eingetragene Partnerinnen und Partner werden den Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt.

Die unterhaltsberechtigte Person nach den Absätzen 1–3 kann eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen einfordern, wenn sie:

  1. im Kanton Freiburg wohnhaft ist,
  2. sich nicht dauerhaft im Ausland aufhält; ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken bleibt vorbehalten,
  3. einen Unterhaltstitel im Sinne von Artikel 6 besitzt,
  4. die ihr geschuldete Leistung nicht, nur teilweise oder nur unregelmässig erhält, und
  5. ein offenes Inkassodossier bei der zuständigen Behörde hat.

Die unterhaltsberechtigte Person ausländischer Nationalität muss zudem im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton sein.

Der Staatsrat sieht Ausnahmen vor, namentlich in Fällen, in denen die Aufenthaltsbewilligung gerade verlängert wird.

Art. 6 Unterhaltstitel

Der familienrechtliche Unterhaltsbeitrag muss in einem vollstreckbaren Entscheid des zuständigen Gerichts oder in einem von der Kindesschutzbehörde genehmigten Vertrag festgehalten sein.

Volljährige Kinder können auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags mit der unterhaltspflichtigen Person ebenfalls eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verlangen.

Ein Vertrag im Sinne von Absatz 2, der einzig mit dem Ziel eingegangen wurde, eine Bevorschussung zu erhalten, oder der die gesetzlichen Bedingungen des Unterhaltsanspruchs offensichtlich nicht erfüllt, gilt nicht als Unterhaltstitel.

Art. 7 Mitwirkungspflicht

Die unterhaltsberechtigte Person muss alle Angaben und Unterlagen einreichen, mit denen ihr Anspruch auf Bevorschussung bestimmt werden kann.

Allfällige neue Sachverhalte, die einen Einfluss auf ihren Anspruch auf Bevorschussung haben könnten, muss sie unverzüglich melden, insbesondere:

  1. Änderung des Unterhaltstitels;
  2. Änderung des massgebenden Einkommens oder Vermögens im Sinne von Artikel 8;
  3. Änderung der Haushaltszusammensetzung;
  4. Wohnsitzwechsel;
  5. Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit der unterhaltspflichtigen Person;
  6. Tod;
  7. Arbeitgebendenwechsel;
  8. Unterzeichnung eines Arbeits- oder Lehrvertrags;
  9. Studienplanänderung für das volljährige Kind;
  10. Ausbildungsunterbruch für das volljährige Kind;
  11. Ablauf der Aufenthaltsbewilligung für Personen ausländischer Nationalität.

Hält sich die unterhaltsberechtigte Person nicht an ihre Mitwirkungspflicht, so räumt ihr die zuständige Behörde eine angemessene Frist zur Behebung ein und weist sie darauf hin, dass ihr Verhalten die Verweigerung, den Aufschub oder die Aufhebung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge oder die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Vorschüsse zur Folge haben kann.

Die Mitwirkungspflicht Dritter bleibt vorbehalten.

2.2 Modalitäten

Art. 8 Massgebendes Einkommen und Vermögen

Das massgebende Einkommen und Vermögen für die Gewährung und die Höhe der Bevorschussung ergibt sich aus dem Einkommen und Vermögen der unterhaltsberechtigten Person zuzüglich:

  1. jenem des obhutsberechtigten Elternteils, wenn das Kind minderjährig ist;
  2. jenem des Elternteils, bei dem das volljährige Kind wohnhaft ist;
  3. für die unterhaltsberechtigte Person gemäss Artikel 5 Abs. 1, bei Heirat, Wiederverheiratung, eingetragener Partnerschaft oder stabilem Konkubinat des Elternteils nach Buchstaben a und b, des Einkommens und Vermögens der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten oder der neuen Konkubinatspartnerin bzw. des neuen Konkubinatspartners;
  4. für die unterhaltsberechtigte Person gemäss Artikel 5 Abs. 2, bei Heirat, Wiederverheiratung, eingetragener Partnerschaft oder stabilem Konkubinat der Ehegattin, des Ehegatten, der Ex-Ehegattin oder des Ex-Ehegatten, des Einkommens und Vermögens der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten oder der neuen Konkubinatspartnerin bzw. des neuen Konkubinatspartners.

Von einem stabilen Konkubinat wird namentlich ausgegangen, wenn die Personen zusammenleben und ein gemeinsames Kind haben oder wenn sie seit mindestens zwei Jahren zusammenleben.

Der Staatsrat bestimmt das massgebende Einkommen und Vermögen sowie deren Obergrenzen.

Art. 9 Höhe der Bevorschussung

Die Höhe der monatlichen Bevorschussung wird im Unterhaltstitel festgelegt. Sie darf jedoch nicht mehr betragen als:

  1. der Höchstbetrag der einfachen Waisenrente AHVG für das Kind;
  2. 250 Franken für die Ehegattinnen, Ehegatten oder Ex-Ehegattinnen, -Ehegatten.

Art. 10 Beginn des Anspruchs auf Bevorschussung

Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge wird ab dem Monat gewährt, in dem das Gesuch gestellt wird und alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 11 Dauer und Ende des Anspruchs auf Bevorschussung

Die Bevorschussung wird für ein Jahr gewährt. Sie kann alljährlich verlängert werden, nach Revision durch die zuständige Behörde.

Die zuständige Behörde fällt einen neuen Entscheid, wenn ein neuer Sachverhalt im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 dies rechtfertigt.

Der Anspruch auf Bevorschussung endet, wenn die unterhaltsberechtigte Person die Anforderungen nicht mehr erfüllt, insbesondere in den folgenden Fällen:

  1. Die unterhaltsberechtigte Person hat keinen Unterhaltsanspruch mehr.
  2. Das massgebende Einkommen oder Vermögen der unterhaltsberechtigten Person liegt über den Obergrenzen.
  3. Die unterhaltsberechtigte Person nimmt Wohnsitz ausserhalb des Kantons.
  4. Die unterhaltsberechtigte Person hält sich dauerhaft im Ausland auf. Vorbehalten bleibt ein Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung.

Hält sich die unterhaltsberechtigte Person nicht an ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Artikel 7, so schiebt oder hebt die zuständige Behörde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf.

Art. 12 Zahlungsmodalitäten

Die Bevorschussung wird jeweils zum Monatsbeginn für den laufenden Monat entrichtet.

Die zuständige Behörde kann, auf der Grundlage einer von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer Vertretung unterzeichneten Vollmacht, die Bevorschussung einer Drittperson entrichten, namentlich einem Sozialdienst, einer Person mit Kindes- und Erwachsenenschutzmandat zugunsten der unterhaltsberechtigten Person oder der Pflegefamilie.

Art. 13 Subrogation

Die zuständige Behörde informiert die unterhaltspflichtige Person unverzüglich darüber, dass sie eine Bevorschussung gewährt hat und dass die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Person im Umfang des geleisteten Betrags an sie übergehen.

2.3 Rückerstattung und Verjährung

Art. 14 Rückerstattung

Die zuständige Behörde fordert unrechtmässig bezogene Vorschüsse zurück.

Eine Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn die betroffene Person gutgläubig war und die Rückerstattung schwerwiegende Folgen für sie hätte.

Die zuständige Behörde kann Vorschüsse, die unberechtigterweise bezogen wurden, von den zukünftigen Vorschüssen abziehen; dabei achtet sie darauf, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person gedeckt ist.

Art. 15 Verjährung

Die Rückerstattungspflicht verjährt fünf Jahre nach Entdeckung des Rückerstattungsgrundes, in jedem Fall aber zehn Jahre nachdem der letzte Vorschuss entrichtet wurde.

2.4 Observierung

Art. 16 Grundsatz

Die zuständige Behörde kann die unterhaltsberechtigte Person und die Elternteile, deren Einkommen und Vermögen gemäss Artikel 8 Abs. 1 Bst. a und b massgebend sind, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, observieren lassen und Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, um besondere Sachverhalte abzuklären:

  1. wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die unterhaltsberechtigte Person die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf unzulässige Weise bezieht, bezogen hat oder versucht zu beziehen, und
  2. wenn die Abklärung des Sachverhalts ohne Observierungsmassnahme unmöglich oder übermässig schwierig wäre.

Die zuständige Behörde informiert die Personen gemäss Absatz 1 bei der Dossiereröffnung, dass sie bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug observiert werden können.

Art. 17 Voraussetzungen

Die betroffenen Personen können nur observiert werden, wenn sie sich an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten, die von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar sind, befinden.

Eine Observierung darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observierungstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um maximal weitere 6 Monate verlängert werden, vorausgesetzt, es bestehen dafür hinreichende Gründe; im Falle einer Verlängerung wird die Höchstdauer der Observierung von 30 Tagen beibehalten.

Art. 18 Auftrag

Mit der Observierung werden die spezialisierten kantonalen und im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung eingesetzten Inspektorinnen und Inspektoren beauftragt.

Art. 19 Ergebnis und Datenschutz

Bevor sie den Entscheid im Zusammenhang mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge fällt, informiert die zuständige Behörde die betroffenen Personen über Grund, Art und Dauer der Observierung.

Konnte die Observierung die Anhaltspunkte nach Artikel 16 Absatz 1 Bst. a nicht bestätigen, so fällt die zuständige Behörde einen Entscheid über Grund, Art und Dauer der Observierung und vernichtet das Observierungsmaterial, nachdem der Entscheid rechtskräftig wurde, sofern eine der betroffenen Personen nicht ausdrücklich dessen Aufbewahrung im Dossier beantragt hat.

Der Staatsrat regelt:

  1. das Verfahren, nach dem die observierten Personen das vollständige Observierungsmaterial einsehen können, unter Einhaltung der Gesetzgebung über den Datenschutz;
  2. die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observierungsmaterials.

Art. 20 Kosten

Hat die unterhaltsberechtigte Person mit wissentlich unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr die zuständige Behörde die Mehrkosten, die ihr aufgrund der Observierung entstanden sind, auferlegen.

2.5 Finanzierung

Art. 21 Kostenaufteilung

Nicht zurückerstattete Vorschüsse werden zu 50 % vom Staat und zu 50 % von der Gesamtheit der Gemeinden, im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung, getragen.

3 Inkassohilfe

Art. 22 Geltende Vorschriften

Die Inkassohilfe inkl. Mitwirkungspflicht der unterhaltsberechtigten Person richten sich nach der InkHV[1] und den nachfolgenden Bestimmungen.

Die zuständige Behörde leistet keine Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen, wenn diese vor der Gesuchseinreichung fällig wurden.

Art. 23 Inkassohilfe für Familienzulagen

Für das Inkasso von gesetzlichen Familienzulagen beschränkt sich die zuständige Behörde darauf, die unterhaltsberechtigte Person bei den Schritten für den direkten Bezug der Familienzulagen im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung zu unterstützen.

Art. 24 Treuhänderische Abtretung

Für den Teil des Unterhaltsbeitrags, der nicht Gegenstand der gesetzlichen Subrogation ist, handelt die zuständige Behörde auf der Grundlage einer treuhänderischen Abtretung der Forderung. Deswegen nimmt sie das Inkasso des Unterhaltsbeitrags im Namen des Staates und auf Rechnung der unterhaltsberechtigten Person vor.

Art. 25 Anrechnung eingegangener Zahlungen

Solange die zuständige Behörde Inkassohilfe für die laufenden Unterhaltsbeiträge leistet, werden die erhaltenen Beträge prioritär diesen angerechnet, danach den Vorschüssen und den vom Staat getragenen Kosten.

Betrifft die Inkassohilfe nur noch die Unterhaltsausstände, werden die erhaltenen Beträge prioritär den Vorschüssen und den vom Staat getragenen Kosten angerechnet, erst danach den Ausständen.

Betrifft die Inkassohilfe mehrere Unterhaltsbeiträge bei derselben unterhaltspflichtigen Person, so erfolgt die Anrechnung anteilsmässig.

Art. 26 Übernahme von Kosten Dritter

Können die Kosten, die für die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge von Dritten getragen wurden, bei der unterhaltspflichtigen Person nicht wieder eingetrieben werden, so werden diese der unterhaltsberechtigten Person angelastet, wenn diese über das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum zuzüglich Steuern verfügt.

4 Rechtsmittel

Art. 27 Einsprache und Beschwerde

Die Entscheide der zuständigen Behörde können bei dieser innert dreissig Tagen seit Mitteilung mit Einsprache angefochten werden.

Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsrecht

Das vorliegende Gesetz gilt ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für alle laufenden und neuen Anträge.

Nach altem Recht getroffene Entscheide bleiben bis zur jährlichen Revision im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 dieses Gesetzes gültig. Die Höhe der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Kinder wird jedoch ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens von Amtes wegen diesem Gesetz angepasst.

Egress

2021_110

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_110

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.09.2021 01.01.2022 2021_110