Die Entschädigung, auf welche die Beiständin oder der Beistand Anrecht hat, wird von der Schutzbehörde jedes Jahr zeitgleich mit dem Einreichen des Jahresberichts und der Jahresrechnung für die abgelaufene Rechnungsperiode festgesetzt. Die Behörde legt im selben Entscheid ebenfalls fest, ob die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands angesichts der finanziellen Situation der geschützten Person aus dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden kann oder ob sie in Anwendung von Artikel 11 Abs. 2 KESG ihrer Wohngemeinde auferlegt werden muss.
Die Entschädigung beträgt:
- für einen neuen Auftrag (Eröffnung des Dossiers, erstes Gespräch, Korrespondenz, Inventaraufnahme): Fr. 100 bis 400
- für die laufende Verwaltung (Administration, Buchhaltung, Jahresbilanz, Steuererklärung, Jahresbericht, Betreuung): Fr. 300 bis 1600
- für die Verwaltung eines Auftrags ohne Buchhaltung: Fr. 100 bis 1000
- für die Verwaltung von Nettovermögen, einschliesslich Immobilien zum Steuerwert, bei einem Vermögen:
- nach dem Entscheid zur Aufhebung des Auftrags (Abschluss der Rechnung, Korrespondenz): Fr. 100 bis 400
Bearbeitet die Beiständin oder der Beistand mehrere Beistandsfälle, so kann die Schutzbehörde die Ausrichtung in monatlichen Akontozahlungen vereinbaren.
Die Entschädigung für Aufträge, deren Dauer weniger als ein Jahr beträgt, wird anteilsmässig festgesetzt.
Bei Paaren wird bei der Berechnung der Entschädigung für die zweite Person ein um 30 bis 50 % reduzierter Betrag festgesetzt.