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212.5.11

Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz

(KESV)

vom 18.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Kindes- und Erwachsenenschutz – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG);

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Recht auf Meldung (Art. 1 Abs. 3 KESG[1])

Jede Person kann der Schutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.

Gesundheitsfachpersonen können Fälle von Personen, die hilfsbedürftig erscheinen, der Schutzbehörde melden, ohne dass sie sich dafür vom Berufsgeheimnis befreien lassen müssen.

Art. 2 Meldepflicht (Art. 1 Abs. 3 KESG[2])

Gemäss den Artikeln 314d und 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB[3]) sind Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer Person erfahren, die hilfsbedürftig erscheint, dazu verpflichtet, der Schutzbehörde darüber Meldung zu erstatten.

Art. 3 Nachgewiesene Kompetenzen der Beisitzerinnen und Beisitzer (Art. 2 Abs. 2 KESG[4])

Die Kompetenzen der Beisitzerinnen und Beisitzer müssen durch ein anerkanntes Diplom, durch vertiefte Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse im betreffenden Fachbereich nachgewiesen werden.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen sich ausserdem über genügende praktische Kenntnisse zur Ausübung ihres Auftrags ausweisen können.

Art. 4 Weiterbildung der Mitglieder der Schutzbehörde (Art. 2 Abs. 3 KESG[5])

Der Staat organisiert für die Mitglieder der Schutzbehörden Weiterbildungen oder gewährt ihnen die Möglichkeit, von anderen Einheiten organisierte Weiterbildungen zu besuchen.

Die Mitglieder der Schutzbehörde sind dafür verantwortlich, dass sie ihre beruflichen Kompetenzen regelmässig auf dem aktuellen Stand halten und weiterentwickeln, sofern dies für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion nimmt Stellung zur Wahl einer Weiterbildung, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Schutzbehörde vorgeschlagen wird. Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbehörde nimmt Stellung zur Auswahl, die von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer oder einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber vorgeschlagen wird.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Weiterbildungen der Staatsangestellten.

Art. 5 Verfahrenskosten (Art. 6 Abs. 2 KESG[6])

Die von der Schutzbehörde erhobenen Gebühren werden im Justizreglement geregelt.

Art. 6 Eignung der privaten Beiständinnen und Beistände (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und 10 KESG[7])

Die Schutzbehörde ermutigt die privaten Beiständinnen und Beistände, die zur Ausübung ihres Auftrags erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.

Art. 7 Anerkannte soziale Institutionen (Art. 9 Abs. 1 Bst. d KESG[8])

Der Staatsrat führt durch die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion eine Liste der Institutionen, die regelmässig auf dem neuesten Stand gehalten und den Schutzbehörden mitgeteilt wird.

Art. 8 Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 11 Abs. 3 KESG[9]) – Spesen

Als Spesen gelten die tatsächlichen Ausgaben, die zur Erfüllung der Beistandschaft notwendig sind, wie Porto-, Telefon- und unerlässliche Reisespesen. Entschädigungen für Reise- und Verpflegungskosten werden sinngemäss nach dem im Reglement über das Staatspersonal[10] vorgesehenen Tarif ausgerichtet.

Die Beiständin oder der Beistand legt der Schutzbehörde zusammen mit dem Jahresbericht eine detaillierte Aufstellung der Spesen vor. Liegen die Spesen unter 100 Franken pro Jahr, so genügt eine kurze Begründung.

Art. 9 Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 11 Abs. 3 KESG[11]) – Angemessene Entschädigung

Die Entschädigung, auf welche die Beiständin oder der Beistand Anrecht hat, wird von der Schutzbehörde jedes Jahr zeitgleich mit dem Einreichen des Jahresberichts und der Jahresrechnung für die abgelaufene Rechnungsperiode festgesetzt. Die Behörde legt im selben Entscheid ebenfalls fest, ob die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands angesichts der finanziellen Situation der geschützten Person aus dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden kann oder ob sie in Anwendung von Artikel 11 Abs. 2 KESG[12] ihrer Wohngemeinde auferlegt werden muss.

Die Entschädigung beträgt:

  1. für einen neuen Auftrag (Eröffnung des Dossiers, erstes Gespräch, Korrespondenz, Inventaraufnahme): Fr. 100 bis 400  
  2. für die laufende Verwaltung (Administration, Buchhaltung, Jahresbilanz, Steuererklärung, Jahresbericht, Betreuung): Fr. 300 bis 1600  
  3. für die Verwaltung eines Auftrags ohne Buchhaltung: Fr. 100 bis 1000  
  4. für die Verwaltung von Nettovermögen, einschliesslich Immobilien zum Steuerwert, bei einem Vermögen:  
  1. von 5000 bis 200'000 Franken: Fr. 100 bis 1000  
  2. von 200'001 bis 1'000'000 Franken: Fr. 600 bis 2500  
  3. von über 1'000'000 Franken: Fr. 2000 bis 15'000  
  1. nach dem Entscheid zur Aufhebung des Auftrags (Abschluss der Rechnung, Korrespondenz): Fr. 100 bis 400  

Bearbeitet die Beiständin oder der Beistand mehrere Beistandsfälle, so kann die Schutzbehörde die Ausrichtung in monatlichen Akontozahlungen vereinbaren.

Die Entschädigung für Aufträge, deren Dauer weniger als ein Jahr beträgt, wird anteilsmässig festgesetzt.

Bei Paaren wird bei der Berechnung der Entschädigung für die zweite Person ein um 30 bis 50 % reduzierter Betrag festgesetzt.

Art. 10 Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 11 Abs. 3 KESG[13]) – Entschädigungen für besondere Handlungen

Die Beiständin oder der Beistand hat, zusätzlich zu den Entschädigungen nach Artikel 9, Anrecht auf eine Entschädigung für bestimmte besondere Handlungen. Diese beträgt:

  1. für eine Schuldensanierung: Fr. 100 bis 700  
  2. für die Eröffnung eines Privatkonkurses: Fr. 100 bis 500  
  3. für ein Gesuch um Rente(n) oder Zulage(n) oder deren Neufestsetzung: Fr. 20 bis 300  
  4. für das Erstellen einer komplexen Steuererklärung: Fr. 100 bis 500  
  5. für den Eintritt in eine Einrichtung: Fr. 100 bis 300  
  6. für einen Todesfall (Organisation, Inventar): Fr. 100 bis 500  
  7. für den Verkauf von (beweglichen oder unbeweglichen) Gütern: Stundentarif von Fr. 40 bis 100 bis zu 2 % des Bruttoverkaufspreises  
  8. für die Auflösung einer Erbschaft: Stundentarif von Fr. 40 bis 100 bis zu 3 % des Bruttovermögens  
  9. für weitere Handlungen: Fr. 100 bis 500  

Hat die Beiständin oder der Beistand berufsspezifische Dienste zu leisten, so hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem berufsüblichen Tarif. Hat sie oder er auch Dienste zu leisten, die nicht mit ihrem oder seinem Beruf in Zusammenhang stehen, so werden diese gemäss Artikel 9 und Absatz 1 dieses Artikels entschädigt.

Art. 11 Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände bei einer öffentlichen Berufsbeistandschaft (Art. 12 Abs. 3 KESG[14])

Die Beiständinnen und Beistände bei einer öffentlichen Berufsbeistandschaft müssen Kompetenzen in den Bereichen Erwachsenen- oder Kindesschutz nachweisen können, namentlich im juristischen Bereich, in den Bereichen Sozialarbeit, Psychologie/Pädagogik, Gesundheit oder in der Buchhaltung oder Vermögensverwaltung.

Diese Kompetenzen werden durch ein anerkanntes Diplom, durch vertiefte Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse im betreffenden Fachbereich nachgewiesen.

Die Beiständinnen und Beistände bei einer öffentlichen Berufsbeistandschaft müssen sich ausserdem über genügende praktische Kenntnisse zur Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen können.

Art. 12 Inventar (Art. 13 und 15 KESG[15])

Im Inventar werden das Vermögen und die Schulden der geschützten Person am Tag der Übernahme des Auftrags aufgeführt.

Art. 13 Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft

Die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden, werden in der Verordnung des Bundes über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft geregelt.

Art. 14 Rechnung (Art. 14 und 15 KESG[16])

Im Rechnungsbericht werden alle Einnahmen und Ausgaben genau aufgeführt, die während der Rechnungsperiode getätigt worden sind; die Belege müssen beigelegt werden.

Wurde ein Geschäft aufgrund eines Entscheids der Schutzbehörde ausgeführt, so muss das Datum des Entscheids angegeben werden.

Der Rechnungsbericht enthält ausserdem den aktuellen Vermögensstand der betroffenen Person; die Richtigkeit des Berichts wird durch Unterschrift der Beiständin oder des Beistandes bescheinigt.

Art. 15 Periodische Berichte (Art. 14 und 15 KESG[17])

Zusätzlich zum Rechnungsbericht oder getrennt davon, wenn der Auftrag keine finanziellen Fragen betrifft, liefert die Beiständin oder der Beistand der Schutzbehörde einen schriftlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit ab. Der Bericht umfasst eine Einschätzung des abgelaufenen Berichtsjahrs und setzt die Ziele für die folgende Periode fest; er weist insbesondere alle wichtigen Sachverhalte, welche die geschützte Person betreffen, aus.

Art. 16 Formulare für die fürsorgerische Unterbringung (Art. 18 KESG[18])

Beschliesst eine Ärztin oder ein Arzt eine fürsorgerische Unterbringung, so benutzt sie oder er das dazu vorgesehene amtliche Formular.

Das Formular entspricht den Anforderungen nach Artikel 430 Abs. 2 ZGB[19] und erwähnt die Möglichkeit, gemäss Artikel 439 ZGB[20] das Gericht anzurufen.

Art. 17 Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

Die Massnahme nach Artikel 427 ZGB[21] kann von der ärztlichen Leitung angeordnet werden oder, im Falle der Delegation durch die ärztliche Leitung, von einem verantwortlichen Arzt, der die notwendigen Fachkenntnisse zur Anordnung der Massnahme besitzt.

Art. 18 Nachbetreuung und ambulante Massnahmen (Art. 26 KESG[22])

Die ambulante Behandlung stützt sich auf eine medizinische Beurteilung und kann darin bestehen, dass eine bestimmte Lebensweise oder die Einnahme bestimmter Medikamente verordnet wird, mit der Verpflichtung, regelmässig bei einer bestimmten Gesundheitsbehörde vorzusprechen oder eine Therapie zu befolgen.

Die Gesetzgebung über die Suchtbekämpfung bleibt vorbehalten.

Art. 19 Geeignete Einrichtungen (Art. 28 KESG[23])

Geeignet sind Gesundheitseinrichtungen und soziotherapeutische Einrichtungen oder ausnahmsweise Strafanstalten, die die Anwesenheit von Pflegepersonal mit Ausbildung in den Bereichen der Psychiatrie und der Psychologie gewährleisten können und die eine enge Zusammenarbeit mit einer externen psychiatrischen Klinik sicherstellen.

Die Einrichtung muss einen Hausarzt beiziehen, der im Bereich der Psychiatrie spezialisiert oder ausgebildet ist.

Das Bewilligungsverfahren wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 20 Übergangsbestimmung über die öffentliche Berufsbeistandschaft (Art. 12 KESG[24])

Die Gemeinden müssen ihre öffentliche Berufsbeistandschaft bis am 31. Dezember 2013 einrichten.

In Sonderfällen und auf begründetes Gesuch hin kann die Frist von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion bis spätestens am 31. Dezember 2014 verlängert werden.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 14. Juni 2000 über die unentgeltliche Rechtspflege bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (SGF 212.5.52) wird aufgehoben.

Art. 22 Änderungen bisherigen Rechts – Freiburgisches Bürgerrecht

Das Reglement vom 19. Mai 2009 über das freiburgische Bürgerrecht (SGF114.1.11) wird wie folgt geändert:

Art. 23 Änderungen bisherigen Rechts – Einwohnerregisterdaten

Die Verordnung vom 14. Juni 2010 über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten (SGF114.21.12) wird wie folgt geändert:

Art. 24 Änderungen bisherigen Rechts – Minderjährige Asylsuchende

Die Verordnung vom 11. November 2003 über die Bezeichnung des Organs für die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (Vertrauensperson) (SGF114.23.13) wird wie folgt geändert:

Art. 25 Änderungen bisherigen Rechts – Justiz

Das Justizreglement vom 30. November 2010 (SGF 130.11) wird wie folgt geändert:

Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts – Entschädigung der Mitglieder der Gerichtsbehörden

Der Beschluss vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden (SGF 130.61) wird wie folgt geändert:

Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung des Gesetzes über die Gemeinden

Das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (SGF 140.11) wird wie folgt geändert:

Art. 28 Änderungen bisherigen Rechts – Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz

Der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) wird wie folgt geändert:

Art. 29 Änderungen bisherigen Rechts – Eintreibung von Unterhaltsforderungen und Ausrichtung von Vorschüssen

Der Beschluss vom 14. Dezember 1993 über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten (SGF 212.0.22) wird wie folgt geändert:

Art. 30 Änderungen bisherigen Rechts – Aufnahme von Pflegekindern

Der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern (SGF 212.3.85) wird wie folgt geändert:

Art. 31 Änderungen bisherigen Rechts – Amt für Bewährungshilfe

Die Verordnung vom 6. Oktober 2008 über das Amt für Bewährungshilfe (SGF 340.42) wird wie folgt geändert:

Art. 32 Änderungen bisherigen Rechts – Gefangene der Anstalten von Bellechasse

Das Reglement vom 9. Dezember 1998 über die Gefangenen der Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.12) wird wie folgt geändert:

Art. 33 Änderungen bisherigen Rechts – Gefängnisse

Das Gefängnisreglement vom 12. Dezember 2006 (SGF 341.2.11) wird wie folgt geändert:

Art. 34 Änderungen bisherigen Rechts – Gymnasialausbildung

Das Reglement vom 15. April 1998 über die Gymnasialausbildung (SGF 412.1.11) wird wie folgt geändert:

Art. 35 Änderungen bisherigen Rechts – Ausbildung an Fachmittelschulen

Das Reglement vom 10. Juni 2008 über die Ausbildung an Fachmittelschulen (SGF 412.4.21) wird wie folgt geändert:

Art. 36 Änderungen bisherigen Rechts – Stipendien und Studiendarlehen

Das Reglement vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (SGF 44.11) wird wie folgt geändert:

Art. 37 Änderungen bisherigen Rechts – Gebühren der Kantonspolizei

Die Verordnung vom 22. Dezember 2009 über die Gebühren der Kantonspolizei (SGF 551.61) wird wie folgt geändert:

Art. 38 Änderungen bisherigen Rechts – Freiwillige Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil-Noir

Das Reglement vom 10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.512) wird wie folgt geändert:

Art. 39 Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung der Bundesgesetzgebung über Betäubungsmittel

Der Ausführungsbeschluss vom 10. Oktober 1978 zur Bundesgesetzgebung über Betäubungsmittel (SGF 821.22.11) wird wie folgt geändert:

Art. 40 Änderungen bisherigen Rechts – Beurteilung des Pflege- und Betreuungsbedarfs

Der Beschluss vom 4. Dezember 2001 über die Beurteilung des Pflege- und Betreuungsbedarfs (SGF 834.2.12) wird wie folgt geändert:

Art. 41 Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung des Gesetzes über die Familienzulagen

Das Ausführungsreglement vom 18. Februar 1991 zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.11) wird wie folgt geändert:

Art. 42 Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung des Gesetzes über die AHV-Ergänzungsleistungen

Die Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz vom 16. November 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. November 1970 (SGF 841.3.11), wird wie folgt geändert:

Art. 43 Änderungen bisherigen Rechts – Verwendung des Fonds aus der Auflösung der Schülerunfallversicherung

Das Reglement vom 9. Januar 2007 über die Verwendung des Fonds aus der Auflösung der Schülerunfallversicherung (SGF 842.2.41) wird wie folgt geändert:

Art. 44 Änderungen bisherigen Rechts – Ausübung der Patentfischerei

Das Reglement vom 21. August 2012 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2013, 2014 und 2015 (SGF 923.12) wird wie folgt geändert:

Art. 45 Änderungen bisherigen Rechts – Kollekten

Der Beschluss vom 20. September 1946 betreffend die Kollekten (SGF 940.72) wird wie folgt geändert:

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

2012_129

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_129
26.03.2013 Art. 9 geändert 01.01.2013 2013_019
26.03.2013 Art. 10 geändert 01.01.2013 2013_019
22.06.2015 Art. 9 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 10 geändert 01.07.2015 2015_057
25.08.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.09.2020 2020_099
25.02.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_024
25.02.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_024
25.02.2022 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_024

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 2 Abs. 1 geändert 25.08.2020 01.09.2020 2020_099
Art. 4 Abs. 3 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
Art. 7 Abs. 1 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024
Art. 9 geändert 26.03.2013 01.01.2013 2013_019
Art. 9 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 10 geändert 26.03.2013 01.01.2013 2013_019
Art. 10 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 20 Abs. 2 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024