Die in der ordentlichen Form errichtete öffentliche Urkunde besteht aus einem Grenzmutationsverbal und einer Vereinbarung.
Das Grenzmutationsverbal besteht aus:
- dem Mutationsplan und der Mutationstabelle, die in Anwendung der Gesetzgebung des Bundes erstellt werden;
- der Grundstücksbeschreibung vor und nach einer Mutation;
- dem Bestand der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen sowie den Vorschlägen für die Übertragung dieser Angaben;
- den allfälligen Anmeldungen zur Löschung oder Änderung dieser Angaben.
In der Vereinbarung werden das Datum, die Identität der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder des amtlichen Ingenieur-Geometers und der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreterinnen und Vertreter sowie die betreffenden Grundstücke, der Gegenstand der Vereinbarung, der Preis oder die Ausgleichszahlung und die Zahlungsart angegeben.
Bei freiwilligen Flurbereinigungen sind der öffentlichen Urkunde zudem allfällige Reglemente über die Verfahrensweise, die Grundsätze für die Schätzung des ausgetauschten Landes und die Kostenverteilung beizulegen.
Die öffentliche Urkunde wird von den Parteien oder ihren Vertreterinnen und Vertretern unterzeichnet. Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer melden die Eintragung der Urkunde ins Grundbuch innerhalb von dreissig Tagen, nachdem alle Voraussetzungen gemäss Artikel 26 dieses Gesetzes, die in ihrer Zuständigkeit liegen, erfüllt sind, an.