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261.16

Gebührentarif der Notare

vom 07.10.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2016)

Präambel

Notare, Gebühren – T

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat;

in Erwägung:

Der Grundsatz einer Totalrevision des Honorartarifs der Notare vom 5. März 1968 ist schon seit einigen Jahren angenommen (Tagblatt des Grossen Rates 1980, S. 1272ff.; 1984, S. 96ff.).

Um einschlägig zu sein, musste sich diese Revision auf die Kenntnis der durchschnittlichen Kosten und der Struktur des Umsatzes eines Notariatsbüros stützen. Der Staatsrat hat daher eine betriebswirtschaftliche Studie über das Freiburger Notariat erstellen lassen.

Der Expertenbericht legt auch fest, welches durchschnittliche Jahresnettoeinkommen erlaubt, einerseits das Verfassungsprinzip der Kostendeckung zu gewährleisten und andererseits dem Notar, auf dem ganzen Kantonsgebiet, für eine durchschnittliche Zahl von Beurkundungen ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Dieses Einkommen hängt direkt von der Anzahl der zugelassenen Notare und von dem für jeden Notariatsakt geforderten Betrag ab. Nach Aussage des Experten hat die Erhöhung der zugelassenen Notare von 36 auf 42 und die Verminderung der Gebühren für Grundpfandbestellungen um 10 % eine Verminderung des Durchschnittseinkommens der Notare um 13 % zur Folge und erlaubt, das Prinzip der Kostendeckung zu beachten.

Im Vergleich zum früheren Tarif sieht der vorliegende Tarif insbesondere die Senkung der Gebühren für Grundpfandrechte um durchschnittlich rund 13 % vor, sowie die Aufhebung des proportionalen Anteils für die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen.

Er passt die Gebühren, welche nicht anteilmässig berechnet werden, teilweise der Erhöhung der Lebenshaltungskosten (mehr als 100 %) und der Auslagen seit 1968 an.

Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

Art. 1

Dieser Tarif setzt die Gebühren fest, welche dem Notar in seiner Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson geschuldet werden.

Die Honorare für andere Tätigkeiten des Notars, wie Rechtsberatung, Abfassung von Entwürfen oder Rechtsgutachten werden gegebenenfalls unabhängig von den in diesem Tarif festgelegten Gebühren geschuldet.

Die Auslagen werden dem Notar zusätzlich zu den Gebühren erstattet.

Art. 2

Wird eine abgefasste Urkunde nicht beurkundet, so hat der Notar Anrecht auf einen Drittel des ordentlicherweise vorgeschriebenen Betrags.

Werden in derselben Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet, so sind die Gebühren für jedes derselben gesondert zu berechnen.

Für die Erstellung einer einzigen Urkunde für Grundpfandrechte gleicher Natur und mit Wiederholungscharakter, den gleichen Eigentümer betreffend, wird die Gebühr jedoch aufgrund der Gesamtsumme der erstellten Titel berechnet.

Art. 3

Für die anteilsmässigen Gebühren ist der festgesetzte Preis, der Betrag der Forderung oder der Wert massgebend, den die Parteien dem Vertragsobjekt beimessen.

Ist der Wert von Grundstücken nicht anders bestimmt, so ist der Steuerwert massgebend.

Massgebend sind:

  1. für Tauschgeschäfte, der Wert des bedeutendsten Gutes;
  2. für Erbteilung, die Bruttoaktiven der Erbschaft;
  3. für die Errichtung von Stockwerkeigentum, der Wert des Bodens zuzüglich der Baukosten des erstellten oder noch zu erstellenden Gebäudes.

Art. 4

Für folgende Rechtsgeschäfte werden anteilmässige Gebühren geschuldet:

1. Ehevertrag, Vermögensvertrag zwischen eingetragenen Partnern, Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse oder der vermögensvertraglichen Verhältnisse zwischen eingetragenen Partnern ohne Zusammenhang mit einer Erbteilung, Gemeinderschaftsbegründung, entgeltlicher Erbverzichtsvertrag, Erbvorschüsse, Güterabtretung, Erbteilung, lebenslängliche Rente, Verpfründung:  
  a) bis 5000 Franken: Fr. 150  
  b) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 5000 und 20'000 Franken: 7 ‰  
  c) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 20'000 und 100'000 Franken: 5 ‰  
  d) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 100'000 und 1'000'000 Franken: 3 ‰  
  e) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 1'000'000 und 2'000'000 Franken: 2 ‰  
  f) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 2'000'000 und 5'000'000 Franken: 1 ‰  
  g) zuzüglich für die Abschnitte über 5'000'000 Franken: 0,5 ‰  
  h) aber höchstens 10'000 Franken  
1bis. Für Rechtsgeschäfte, die in Zusammenhang mit Grundstückgeschäften stehen wie Verkauf, Tausch, Schenkung, Kaufrecht mit Eigentumsübertragung, entgeltliche Kaufrechtsabtretung, Stockwerkeigentumsbegründung, Begründung von Dienstbarkeiten, insbesondere Nutzniessungsrecht, Wohnrecht und Baurecht, Errichtung einer Grundlast, Einlage von Grundstücken in eine Gesellschaft:  
  a) bis 5000 Franken: Fr. 150  
  b) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 5000 und 20'000 Franken: 7 ‰  
  c) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 20'000 und 50'000 Franken: 5 ‰  
  d) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 50'000 und 200'000 Franken: 3 ‰  
  e) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 200'000 und 2'000'000 Franken: 2 ‰  
  f) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 2'000'000 und 5'000'000 Franken: 1 ‰  
  g) zuzüglich für die Abschnitte über 5'000'000 Franken: 0,5 ‰  
  h) aber höchstens 10'000 Franken  
2. Errichtung eines Inventars: Fr. 100  
  a) zuzüglich, vom Wert der im Inventar aufgenommenen Güter: 3 ‰  
  b) aber höchstens 1000 Franken  
3. Grundpfandbestellung:  
  a) bis 5000 Franken: Fr. 100  
  b) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 5'000 und 50'000 Franken: 5 ‰  
  c) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 50'000 und 600'000 Franken: 2,5 ‰  
  d) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 600'000 und 2'000'000 Franken: 2 ‰  
  e) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 2'000'000 und 5'000'000 Franken: 0,75 ‰  
  f) zuzüglich für die Abschnitte über 5'000'000 Franken: 0,45 ‰  
  g) aber höchstens 10'000 Franken  
4. Bürgschaften:  
  a) bis 10'000 Franken: Fr. 50  
  b) zuzüglich für jede weitere Bürgschaft: Fr. 20  
  c) zuzüglich für die Summe über 10'000 Franken: 1,5 ‰  
  d) zuzüglich für jede weitere Bürgschaft: 0,5 ‰  
  e) aber höchstens 1000 Franken  
5. Für die Errichtung, Kapitalerhöhung, Fusion oder Umwandlung einer Stiftung, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Statuten nicht inbegriffen:  
  a) bis 50'000 Franken: Fr. 500  
  b) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 50'000 und 100'000 Franken: 4 ‰  
  c) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 100'000 und 500'000 Franken: 3 ‰  
  d) zuzüglich für die Abschnitte zwischen 500'000 und 1'000'000 Franken: 1 ‰  
  e) zuzüglich für die Abschnitte über 1'000'000 Franken: 0,5 ‰  
  f) aber höchstens 12'000 Franken  
  g) für Gründungsurkunden und –protokolle von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird zusätzlich zu den obigen Beträgen eine Grundgebühr von 200 bis 1000 Franken erhoben; das Verfassen der Statuten ist nicht inbegriffen.  

Art. 5

Für alle anderen Rechtsgeschäfte sind die Gebühren wie folgt festgelegt:

1. Öffentliches Testament, Erbvertrag: Fr. 100 bis 2000  
2. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen unter Vorbehalt von nachstehender Ziffer 3: Fr. 150 bis 1000  
3. Eröffnung eines eigenhändigen Testaments: Fr. 50 bis 500  
4. Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen, inbegriffen Nachforschungen nach dem Verfügenden: Fr. 100 bis 1000  
5. Erbgangsurkunde: Fr. 25 bis 500  
6. Protest: Fr. 25 bis 100  
7. Vollmacht: Fr. 25 bis 100  
8. Beglaubigung: Fr. 25  
9. Beglaubigte Abschrift:  
  a) pro Seite Fr. 5  
  b) aber höchstens: Fr. 100  
10. Begehren an ein öffentliches Registeramt: Fr. 25 bis 100  
11. Feststellungsurkunden: Fr. 25 bis 1000  
12. Alle Geschäfte, die in diesem Artikel nicht erwähnt sind oder für die kein Betrag genannt wurde: Fr. 50 bis 1500  

Art. 6

Für schriftliche Übersetzung hat der Notar Anspruch auf eine Entschädigung von 2 bis 3 Franken je Zeile oder auf die Vergütung der Auslagen.

Der Dolmetscher, Zeuge oder Experte hat Anrecht auf eine Entschädigung zwischen 20 und 50 Franken oder, im Falle besonderer Schwierigkeiten, auf die Vergütung seiner Auslagen.

Für Reisen ausserhalb des Ortes, in welchem der Notar sein Haupt- oder Zweitbüro hat, hat er auf die gleichen Entschädigungen Anspruch, wie sie für die freiburgischen Rechtsanwälte festgesetzt sind.

Art. 7

Der Honorartarif der Notare vom 5. März 1968 wird aufgehoben.

Er bleibt anwendbar auf die Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifs abgewickelt wurden.

Art. 8

Dieser Beschluss tritt am 1. November in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1986 f 288 / d 295

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.10.1986 Erlass Grunderlass 01.11.1986 BL/AGS 1986 f 288 / d 295
27.04.1993 Art. 4 geändert 01.06.1993 BL/AGS 1993 f 225 / d 223
27.04.1993 Anhang 1 Inhalt geändert 01.06.1993 BL/AGS 1993 f 225 / d 223
07.11.2006 Art. 4 geändert 01.01.2007 2006_140
28.06.2016 Art. 4 geändert 01.07.2016 2016_091

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.10.1986 01.11.1986 BL/AGS 1986 f 288 / d 295
Art. 4 geändert 27.04.1993 01.06.1993 BL/AGS 1993 f 225 / d 223
Art. 4 geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140
Art. 4 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091
Anhang 1 Inhalt geändert 27.04.1993 01.06.1993 BL/AGS 1993 f 225 / d 223