Die beglaubigte Unterschrift muss eine Originalunterschrift sein. Die Beglaubigung wird nummeriert und mit einer Bestätigung versehen, wonach die Urkunde zur Beglaubigung eingesehen wurde; des Weitern ist das amtliche Siegel, das Datum und die Unterschrift der zuständigen Behörde anzubringen.
Die Beglaubigung wird in französischer oder deutscher Sprache verfasst. Auf Anfrage kann sie ausnahmsweise in englischer Sprache verfasst werden.
Jede zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der Unterschriften, zu deren Beglaubigung sie ermächtigt ist. Bei veränderten Verhältnissen informieren die betreffenden Personen oder Ämter die Behörden unverzüglich über die Änderungen, die am Verzeichnis der Unterschriften vorzunehmen sind.
Ist eine Unterschrift nicht im Verzeichnis der Unterschriften aufgeführt, so ist es der Behörde ausnahmsweise gestattet, diese nach Prüfung zu beglaubigen, sofern an ihrer Echtheit kein Zweifel besteht.
Die Beglaubigungen werden in ein spezielles Verzeichnis mit den folgenden Rubriken eingetragen:
- Ordnungsnummer;
- Datum der Beglaubigung;
- Art des vorgelegten Dokuments;
- Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wurde;
- Modalitäten der Überprüfung der Echtheit der Unterschrift.