Dieses Gesetz:
- legt die allgemeinen Grundsätze für die kantonsrechtlichen Ordnungsbussen fest und bestimmt die Bereiche, in denen solche Bussen verhängt werden können;
- bezeichnet die Behörden und Organe, die für die Verhängung der im Bundesrecht vorgesehenen Ordnungsbussen (bundesrechtliche Ordnungsbussen) und der im Kantonsrecht vorgesehenen Ordnungsbussen (kantonsrechtliche Ordnungsbussen) zuständig sind, sowie die Behörden, die bei einem Scheitern des vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens oder bei Nichtanwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens zuständig sind;
- regelt die Zuteilung des Ertrags der Ordnungsbussen.