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33.1

Gesetz über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen

(KOBG)

vom 06.10.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Präambel

Ordnungsbussen – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 335 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB);

gestützt auf Artikel 2 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes des Bundes vom 18. März 2016 (OBG);

gestützt auf die Artikel 53 und 76 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

nach Einsicht in die Botschaft 2021-DSJ-126 des Staatsrats vom 24. August 2021;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz:

  1. legt die allgemeinen Grundsätze für die kantonsrechtlichen Ordnungsbussen fest und bestimmt die Bereiche, in denen solche Bussen verhängt werden können;
  2. bezeichnet die Behörden und Organe, die für die Verhängung der im Bundesrecht vorgesehenen Ordnungsbussen (bundesrechtliche Ordnungsbussen) und der im Kantonsrecht vorgesehenen Ordnungsbussen (kantonsrechtliche Ordnungsbussen) zuständig sind, sowie die Behörden, die bei einem Scheitern des vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens oder bei Nichtanwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens zuständig sind;
  3. regelt die Zuteilung des Ertrags der Ordnungsbussen.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hatte.

2 Kantonsrechtliche Ordnungsbussen

Art. 3 Grundsätze

Mit einer kantonsrechtlichen Ordnungsbusse bestraft werden können geringfügige Verstösse gegen Bestimmungen der folgenden Gesetzgebungen:

  1. Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz;
  2. Gesetzgebung über die Hundehaltung;
  3. Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung;
  4. Gesetzgebung über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;
  5. Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume;
  6. Gesetzgebung über die Fischerei.

Der Staatsrat erstellt eine Liste der kantonsrechtlichen Ordnungsbussen und legt die Pauschalbeträge für die Bussen fest. Der Höchstbetrag der Ordnungsbussen entspricht dem Betrag, der im Ordnungsbussengesetz des Bundes vorgesehen ist.

Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.

Art. 4 Ordnungsbussenverfahren

Das kantonale Ordnungsbussenverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes zum Verfahren sowie zu dessen Einzelheiten und Bedingungen, die sinngemäss gelten.

Das Konkurrenzverfahren gemäss Bundesgesetzgebung ist auch bei Konkurrenz zwischen einem oder mehreren Verstössen gegen Bundesrecht und bei einem oder mehreren Verstössen gegen Kantonsrecht anwendbar.

Die kantonsrechtlichen Ordnungsbussen können auch im ordentlichen Strafverfahren verhängt werden.

3 Zuständigkeiten für die Verhängung von Ordnungsbussen

3.1 Im Allgemeinen

Art. 5 Zuständige Behörden

Zuständig für die Verhängung von bundesrechtlichen und kantonsrechtlichen Ordnungsbussen sind:

  1. die Kantonspolizei; allgemein und für alle Ordnungsbussen;
  2. die Organe nach Artikel 7 ff. dieses Gesetzes;
  3. die Gemeinden, wenn ihnen der Staatsrat die Zuständigkeit gemäss Artikel 11 ff. übertragen hat, für die in der Kompetenzdelegation ausdrücklich erwähnten Ordnungsbussen.

Art. 6 Allgemeine Pflichten

Personen, die Ordnungsbussen verhängen, müssen ihre Funktion als Vertreterin oder Vertreter eines Organs, das Ordnungsbussen verhängen darf, mit einem der folgenden Mittel belegen können:

  1. Dienstuniform;
  2. sichtbar getragenes Kennzeichen des Organs;
  3. Dienstausweis.

Personen, die Ordnungsbussen verhängen, müssen über eine anerkannte Ausbildung verfügen. Die Kantonspolizei ist für die Ausbildung zuständig. Die Ausbildungsanforderungen werden im Ausführungsreglement geregelt.

3.2 Besondere Zuständigkeiten

Art. 7 Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher

Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher sind zuständig für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Verstössen gegen die folgenden Gesetzgebungen:

  1. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz;
  2. eidgenössische Gesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition;
  3. eidgenössische Gesetzgebung über die Binnenschifffahrt;
  4. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald;
  5. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel;
  6. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Fischerei;
  7. kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung;
  8. kantonale Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung.

Art. 8 Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten

Die Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten sind in den Naturschutzgebieten und Wildruhezonen, die ihnen von der für Wald und Natur zuständigen Direktion[1] zugewiesen werden, zuständig für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Verstössen gegen die folgenden Gesetzgebungen:

  1. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz;
  2. eidgenössische Gesetzgebung über die Binnenschifffahrt;
  3. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald;
  4. eidgenössische Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel sowie kantonale Verordnungen über die Wildruhezonen;
  5. kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung;
  6. kantonale Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung.

Art. 9 Amtliche Kontrolleurinnen und Kontrolleure des Amts für Veterinärwesen

Die amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure des Amts für Veterinärwesen[2] sind zuständig für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Verstössen gegen die kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung.

Art. 10 Beschränkung

Die Zuständigkeit kann im Ausführungsreglement auf bestimmte Widerhandlungen beschränkt werden.

3.3 Übertragung an die Gemeinden

Art. 11 Grundsätze

Der Staatsrat kann den Gemeinden auf Antrag die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Verstössen gegen die folgenden Gesetzgebungen übertragen:

  1. eidgenössische Gesetzgebung über den Strassenverkehr;
  2. eidgenössische Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb
  3. eidgenössische Gesetzgebung über den Umweltschutz;
  4. eidgenössische Gesetzgebung über den Schutz vor Passivrauchen;
  5. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;
  6. eidgenössische Gesetzgebung über die Binnenschifffahrt;
  7. kantonale Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung;
  8. kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung.

Wenn es besondere Umstände erfordern, kann der Staatsrat auf Vorschlag der für Sicherheit zuständigen Direktion[3] (die Direktion) den Gemeinden für eine begrenzte Dauer die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen wegen Widerhandlungen gegen andere Gesetzgebungen als denjenigen nach Absatz 1 übertragen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie Sauberkeit und Hygiene zu gewährleisten.

Der Staatsrat beschliesst nach Anhörung der Direktion für jede Gemeinde eine Liste der Ordnungsbussen, die sie verhängen darf.

Art. 12 Bedingungen

Der Staatsrat überträgt den Gemeinden die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen unter den folgenden Bedingungen:

  1. Die Gemeinde verfügt über ein allgemeines Gemeindereglement, das den Gemeinderat ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben, und das die für die Verhängung der Ordnungsbussen zuständigen Organe bezeichnet.
  2. Die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die mit der Verhängung der Ordnungsbussen beauftragt sind, verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 6 Abs. 2.
  3. Die Gemeinde stellt sicher, dass die mit der Verhängung von Ordnungsbussen beauftragten Amtsträgerinnen und Amtsträger die Erkennungsanforderungen erfüllen. Die Uniform oder das Kennzeichen der Amtsträgerinnen und Amtsträger im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 muss sich von der- bzw. demjenigen der Kantonspolizei unterscheiden.
  4. Die Gemeinde verfügt über Bussenformulare, die den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen entsprechen.

Der Staatsrat überträgt die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen, die einen direkten Kontakt mit der zu büssenden Person erfordern, nur an Gemeinden mit einer Gemeindepolizei. Die Ausführungsbestimmungen können diese Bedingung auch für andere Ordnungsbussen, die keinen direkten Kontakt mit der zu büssenden Person erfordern, vorsehen.

Art. 13 Dauer der Übertragung

Das Ausführungsreglement unterscheidet zwischen Ordnungsbussen, bei denen die Zuständigkeit für eine unbestimmte Dauer übertragen werden kann, und solchen, bei denen die Zuständigkeit für fünf Jahre übertragen werden kann.

Die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen, die einen direkten Kontakt mit der zu büssenden Person erfordern, kann nur für fünf Jahre übertragen werden.

Art. 14 Erneuerung und Entzug von Kompetenzdelegationen

Der Staatsrat erneuert auf Antrag die Kompetenzdelegationen, die für fünf Jahre erteilt wurden.

Wenn sich die Gemeinde nicht an die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Ordnungsbussen hält, entzieht er die Kompetenzdelegation.

Art. 15 Einsatz

Die Ordnungsbussen werden von den Amtsträgerinnen und Amtsträgern verhängt, welche die Gemeinde mit dieser Aufgabe beauftragt hat.

Die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die von der Gemeinde mit der Erhebung der Ordnungsbussen beauftragt wurden, kommen nur auf dem Gebiet ihrer Gemeinde zum Einsatz.

Sie sind nicht ermächtigt, Fahrzeuge für systematische Kontrollen anzuhalten oder Zwangsmassnahmen nach Artikel 54 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 oder nach den Artikeln 32–37 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei anzuwenden.

Art. 16 Aufsicht

Die Kantonspolizei übt die allgemeine Aufsicht über das Personal aus, das mit der Verhängung von Ordnungsbussen beauftragt ist.

Art. 17 Beschränkung

Die Zuständigkeit kann im Ausführungsreglement auf bestimmte Widerhandlungen beschränkt werden.

4 Zuständigkeiten bei einem Scheitern oder der Unanwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens

Art. 18 Ordentliches Strafverfahren

Wenn das Ordnungsbussenverfahren scheitert oder nicht anwendbar ist, leiten die Behörden nach Artikel 19–21 dieses Gesetzes das ordentliche Strafverfahren ein und führen dieses gemäss dem Justizgesetz, dem Gesetz über die Gemeinden und den anwendbaren strafrechtlichen Bestimmungen durch.

Wenn eine Strafbehörde in Anwendung der kantonalen Gesetzgebungen oder deren Ausführungsreglementen einen Entscheid trifft, wird dieser dem zuständigen kantonalen Amt mitgeteilt, sobald er rechtskräftig ist.

Art. 19 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

Bei einem Scheitern des vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens werden Verstösse gegen die folgenden Gesetzgebungen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt:

  1. eidgenössische Gesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration;
  2. eidgenössische Asylgesetzgebung;
  3. eidgenössische Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb;
  4. eidgenössische Gesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition;
  5. eidgenössische Gesetzgebung über die gebrannten Wasser;
  6. eidgenössische Gesetzgebung über die Binnenschifffahrt;
  7. eidgenössische Gesetzgebung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe;
  8. eidgenössische Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
  9. eidgenössische Gesetzgebung über den Schutz vor Passivrauchen;
  10. eidgenössische Gesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.

Sowohl bei bundesrechtlichen als auch bei kantonsrechtlichen Ordnungsbussen werden Widerhandlungen in Fällen der Unanwendbarkeit nach Artikel 4 Abs. 3 Bst. a, b und d OBG oder, wenn die widerhandelnde Person unbekannt ist, bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Werden mehrere Ordnungsbussen auf der Grundlage verschiedener Gesetzgebungen verhängt und sind mehrere Behörden für den Entscheid über die Anzeige zuständig, so werden alle Widerhandlungen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Art. 20 Zuständigkeit der Oberamtsperson

Bei einem Scheitern des vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens werden Verstösse gegen die folgenden Gesetzgebungen bei der Oberamtsperson angezeigt:

  1. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz;
  2. eidgenössische Gesetzgebung über den Strassenverkehr;
  3. eidgenössische Gesetzgebung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen;
  4. eidgenössische Gesetzgebung über den Umweltschutz;
  5. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald;
  6. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel;
  7. eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Fischerei;
  8. kantonale Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung;
  9. kantonale Gesetzgebung über die Hundehaltung.

Art. 21 Zuständigkeit des Gemeinderats und Verfahren

Verstösse, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können, für welche die Gemeinde über eine Kompetenzdelegation des Staatsrats im Sinne der Artikel 11 ff. dieses Gesetzes verfügt, werden bei einem Scheitern des vereinfachten Ordnungsbussenverfahrens beim Gemeinderat angezeigt.

Der Gemeinderat spricht die Ordnungsbusse durch Strafbefehl gemäss dem Verfahren für die übrigen Sanktionen der Gemeinde aus.

5 Ertrag der Ordnungsbussen

Art. 22 Ertrag der Ordnungsbussen

Der Ertrag der Ordnungsbussen, die von den Gemeinden eingezogen werden, verbleibt den Gemeinden.

6 Übergangsbestimmungen

Art. 23 Zuständigkeiten

Die ordentlichen Strafverfahren, die vor einer Behörde hängig sind, die gemäss neuem Recht nicht mehr dafür zuständig ist, werden nach altem Recht abgeschlossen.

Art. 24 An Gemeinden erteilte Kompetenzdelegationen

Die Gemeinden müssen die Übertragung der Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu beantragen.

Bis zur Erteilung der neuen Kompetenzdelegation durch den Staatsrat verfügen die Gemeinden weiter über die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsbussen, die ihnen übertragen wurde. In dieser Zeit dürfen sie alle Ordnungsbussen verhängen, für die ihnen nach altem Recht die Zuständigkeit übertragen wurde.

Egress

2021_120

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_120

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.10.2021 01.01.2022 2021_120