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340.1

Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug

(SMVG)

vom 07.10.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Präambel

Straf- und Massnahmenvollzug – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 372–380a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB);

gestützt auf die Artikel 234–236 und 439–444 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO);

gestützt auf das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG);

gestützt auf das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat der lateinischen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen) und seine Vollzugsbestimmungen;

nach Einsicht in die Botschaft 2015-DSJ-244 des Staatsrats vom 28. Juni 2016;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den vorzeitigen und den ordentlichen Vollzug von Freiheitsstrafen, therapeutischen Massnahmen, Verwahrungen und strafrechtlichen freiheitsbeschränkenden Strafen an Erwachsenen und die Bewährungshilfe.

Es regelt alle Formen der Haft vor und nach einer Verurteilung.

Es regelt den Status, die Organisation und die Aufgaben der Freiburger Strafanstalt.

Die Spezialgesetzgebung für Minderjährige bleibt vorbehalten.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesetzes zum Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen gelten:

  1. für Personen, die von den Freiburger Behörden verurteilt wurden;
  2. für Personen, die von den Behörden eines anderen Kantons oder des Bundes verurteilt wurden, deren Sanktion jedoch vom Kanton Freiburg vollzogen wird.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes zu den gefangenen Personen vor und nach einer Verurteilung, namentlich im Bereich des Disziplinarrechts, gelten für alle Personen, die auf Freiburger Kantonsgebiet inhaftiert sind.

Soweit es nichts anderes bestimmt, gilt das Gesetz auch für die fürsorgerische Unterbringung, wenn diese ausnahmsweise in einer Freiburger Strafanstalt erfolgt.

Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer zum Vollzug von Zwangsmassnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Eidgenössisches und kantonales Recht

Die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bestimmungen des Konkordats der lateinischen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen bleiben vorbehalten.

Art. 4 Grundrechte

Die Behörden und Einrichtungen sorgen für den Schutz der Grundrechte und der Würde der inhaftierten, eingewiesenen und verwahrten Personen.

2 Zuständige Behörden

Art. 5 Staatsrat

Der Staatsrat übt in Angelegenheiten der Vollstreckung und des Vollzugs von strafrechtlichen Sanktionen die Oberaufsicht aus.

Er hat folgende Befugnisse:

  1. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
  2. Er schliesst mit anderen Kantonen Verträge über den gemeinsamen Bau und Betrieb von Vollzugseinrichtungen ab; Verträge, die dem Finanzreferendum unterliegen, bleiben vorbehalten.
  3. Er legt auf Antrag der Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist, die kantonale Strafvollzugspolitik fest.
  4. Er genehmigt auf Antrag der Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist, die Anstellung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Amtes, das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe verantwortlich ist.
  5. Er ernennt die Mitglieder der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit.
  6. Er erfüllt zudem die Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt.

Art. 6 Direktion

Die Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist [1] (die Direktion), übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes aus.

Sie beantragt dem Staatsrat die kantonale Strafvollzugspolitik.

Sie arbeitet in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs und der Untersuchungshaft mit den anderen Kantonen zusammen.

Sie vergewissert sich der guten Koordination zwischen dem Amt, das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe verantwortlich ist, einerseits und der Freiburger Strafanstalt andererseits.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ernennt sie die kantonalen Vertreterinnen und Vertreter für die verschiedenen Konkordatsorgane.

Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt, und übt alle Zuständigkeiten aus, die nicht einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen werden.

Art. 7 Amt

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe verantwortliche Amt[2] (das Amt) die zuständige Behörde und die Vollzugsbehörde gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und der Schweizerischen Strafprozessordnung zum Strafvollzug und zur Bewährungshilfe.

Es erfüllt alle Aufgaben einer Einweisungs- und Vollzugsbehörde, es sei denn, ein Gesetz sehe ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle vor. Bei Bedarf kann es die Unterstützung der Kantonspolizei anfordern.

Es erfüllt die Aufgaben, die das Schweizerische Strafgesetzbuch in den Bereichen Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung vorsieht. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Begleitung der straffälligen Personen, um ihre gesellschaftliche Integration zu fördern und neue Straftaten zu verhindern.

Es gewährleistet die Begleitung der Personen, für die eine Ersatzmassnahme angeordnet wurde.

Es informiert die Gerichts- und Verwaltungsbehörden über Vorfälle, die sich während des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme oder einer elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c des Zivilgesetzbuches (ZGB) ereignen und die von ihnen einen Entscheid oder eine Intervention erfordern.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes leisten vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist, den Eid oder das feierliche Versprechen.

Der Staatsrat legt die Aufgaben, die Organisation und den Betrieb des Amtes auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 8 Kommission

Der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (die KBSAG) gehören sieben Mitglieder und sieben stellvertretende Mitglieder an, die vom Staatsrat ernannt werden. Sie konstituiert sich selbst und legt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement fest.

Die Mitglieder der KBSAG werden aufgrund ihrer Kompetenzen und ihrer Erfahrung in den Bereichen Justiz, Justizvollzug und psychische Gesundheit gewählt.

Die KBSAG nimmt zuhanden des Amtes Stellung:

  1. bevor dieses die bedingte Entlassung einer Person anordnet, die zu einer Strafe von mehr als zwei Jahren (Art. 86 StGB), zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 und 62d StGB) oder zur Verwahrung (Art. 64a Abs. 1, 64b und 64c StGB) verurteilt wurde;
  2. bevor dieses die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 1 und 62d StGB) anordnet.

Sie klärt die Gemeingefährlichkeit von Personen ab, die ein Verbrechen nach Artikel 64 Abs. 1 StGB begangen haben, wenn die Einweisung in eine offene Strafanstalt oder die Bewilligung von Vollzugsöffnungen zur Diskussion stehen (Art. 75a Abs. 1 und 90 Abs. 4bis StGB), und in allen übrigen Fällen, in denen ernste Zweifel an der Ungefährlichkeit einer inhaftierten oder verurteilten Person bestehen.

Sie kann auf Antrag Fälle behandeln, für die ein anderer Kanton oder ein anderes Konkordat zuständig ist. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung festgelegt.

Art. 9 Gerichtsbehörden

Alle richterlichen Entscheide nach einer Verurteilung werden von der zuständigen Gerichtsbehörde getroffen.

Das Gericht, das bei neuen Straftaten entscheidet, übt namentlich die Zuständigkeiten nach den Artikeln 62a Abs. 1, 63a Abs. 3 und 89 Abs. 1 StGB aus.

3 Freiburger Strafanstalt

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Status

In der Freiburger Strafanstalt (die Anstalt) sind die Vollzugseinrichtungen des Kantons Freiburg zusammengefasst. Sie hat die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen und untersteht der Oberaufsicht des Staatsrats.

Sie ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen autonom. Ihr Sitz befindet sich in Bellechasse, Gemeinde Mont-Vully.

Sie ist von den Steuern befreit.

Art. 11 Aufgaben

Die Anstalt gewährleistet die Bewachung, Unterbringung, Betreuung und Behandlung der Gefangenen in ihrem Gewahrsam und trägt zur Umsetzung der Ziele für den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen bei.

Sie hält sich an die Entscheide, die von den zuständigen Behörden getroffen werden.

Sie arbeitet mit den Behörden, Einrichtungen und Organen zusammen, welche die Situation der Gefangenen kennen müssen, indem sie ihnen alle dazu notwendigen Informationen liefert und ihnen gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet.

Art. 12 Beziehungen zu anderen Einheiten

Die Anstalt vollzieht die vom Staatsrat beschlossene Strafvollzugspolitik sowie die Richtlinien und Weisungen der Direktion.

Sie setzt insbesondere die Verträge um, die der Grosse Rat, der Staatsrat oder die Direktion abschliessen.

Sie achtet darauf, den Bedürfnissen der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden zu entsprechen.

3.2 Externe Organisation

Art. 13 Staatsrat

Auf Antrag der Direktion und nach vorgängiger Anhörung der Verwaltungskommission hat der Staatsrat namentlich folgende Befugnisse:

  1. Er beschliesst den Voranschlag, die Rechnung und den Tätigkeitsbericht der Freiburger Strafanstalt.
  2. Er ernennt die Direktorin oder den Direktor der Anstalt und die Mitglieder der Verwaltungskommission, unter Vorbehalt von Artikel 16 Abs. 4.

Art. 14 Direktion

Die Direktion übt die Aufsicht über die Anstalt aus, die ihr administrativ zugewiesen ist.

Sie hat namentlich folgende Kompetenzen:

  1. Sie genehmigt das Organisationsreglement und die übrigen internen Reglemente der Anstalt.
  2. Sie sorgt für eine korrekte Umsetzung der Ziele, die in der Strafvollzugspolitik des Kantons und der Konkordate festgelegt sind.
  3. Sie sorgt dafür, dass die verschiedenen Formen des Freiheitsentzugs entsprechend den gesetzlichen und konkordatsrechtlichen Bestimmungen vollzogen werden.
  4. Sie gewährleistet den geordneten Betrieb der Anstalt und kann entsprechende Weisungen erteilen.
  5. Sie stellt die Mitglieder des Direktionsrats der Anstalt an, mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors der Anstalt.
  6. Sie genehmigt das Organigramm der Anstalt.
  7. Sie genehmigt Abkommen, welche die Anstalt verpflichten.
  8. Sie unterbreitet dem Staatsrat den jährlichen Voranschlags- und Rechnungsentwurf sowie den Tätigkeitsbericht der Anstalt.

Sie kann der Direktorin oder dem Direktor der Anstalt die Zuständigkeit übertragen, Verträge abzuschliessen, welche die Anstalt verpflichten.

Art. 15 Verwaltungskommission – Aufgabe

Die Verwaltungskommission ist das beratende Organ des Staatsrats und der Anstalt in allen Fragen, die den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen in der Anstalt sowie deren Organisation und Verwaltung betreffen.

Sie kann Gespräche mit den Gefangenen und mit dem Personal der Anstalt führen.

Sie genehmigt das Reglement der Personalkommission gemäss Artikel 27 Abs. 2 dieses Gesetzes.

Art. 16 Verwaltungskommission – Zusammensetzung und Organisation

Der Verwaltungskommission gehören neun Mitglieder an.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, die oder der für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist und der Verwaltungskommission vorsteht, die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes, das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe verantwortlich ist, sowie eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter gehören ihr von Amtes wegen an.

Drei Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt und nach ihren Kompetenzen und ihrer Erfahrung im Strafvollzugs- oder Managementbereich gewählt.

Der Grosse Rat ernennt drei Grossrätinnen oder Grossräte nach ihren Kompetenzen im Strafvollzugsbereich.

Die Direktorin oder der Direktor und die Mitglieder des Direktionsrats der Anstalt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

Das Sekretariat der Verwaltungskommission wird von der Direktion geführt.

Organisation und Arbeitsweise der Verwaltungskommission werden im Übrigen in einer Verordnung festgelegt.

Art. 17 Verwaltungskommission – Amtsdauer und Vergütung

Für die Mitglieder der Verwaltungskommission gilt das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.

Ihre Vergütung wird vom Staatsrat festgelegt.

Art. 18 Verwaltungskommission – Befugnisse

Die Verwaltungskommission übt die Aufsicht über die Anstalt aus und nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung:

  1. zur Wahl der Direktorin oder des Direktors der Anstalt, zu Grundstückgeschäften, zu Bauprojekten und zu allen übrigen Entscheiden des Staatsrats, welche die Anstalt betreffen;
  2. zu den Voranschlägen und Rechnungen und zum jährlichen Tätigkeits- und Verwaltungsbericht.

Sie nimmt zuhanden der Direktion Stellung zum Organigramm und zur Anstellung der Mitglieder des Direktionsrats der Anstalt, mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors.

Sie kann dem Staatsrat, der Direktion oder dem Direktionsrat der Anstalt auf deren Anfrage oder aus eigener Initiative ihre Meinung zu weiteren allgemeinen Fragen oder zu bestimmten Punkten bekanntgeben.

3.3 Interne Organisation

Art. 19 Organe der Anstalt – Allgemeine Bestimmungen

Die Organe der Anstalt sind:

  1. der Direktionsrat;
  2. die Direktorin oder der Direktor der Anstalt.

Art. 20 Organe der Anstalt – Zusammensetzung des Direktionsrats

Dem Direktionsrat der Anstalt gehören die Direktorin oder der Direktor der Anstalt, die oder der ihm vorsteht, und die Verantwortlichen der verschiedenen, im Organigramm festgelegten Organisationseinheiten an.

Art. 21 Organe der Anstalt – Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten des Direktionsrats und der Direktorin oder des Direktors der Anstalt werden in einem von der Direktion genehmigten Reglement festgelegt.

Der Direktionsrat und die Direktorin oder der Direktor der Anstalt konsultieren die Direktion, bevor sie wichtige Entscheide treffen.

3.4 Personal

Art. 22 Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis des Anstaltspersonals richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal; folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 23 Aus- und Weiterbildung

Die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über die erforderliche Ausbildung für die Ausübung ihrer Tätigkeit.

Diejenigen, die noch nicht über die erforderliche Ausbildung für die Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen, absolvieren diese grundsätzlich berufsbegleitend.

Die Kader und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über die Grundausbildung verfügen, besuchen grundsätzlich ebenfalls berufsbegleitend die Weiterbildungen, die für ihren Kompetenzbereich notwendig sind.

In der Ausführungsgesetzgebung können Ausnahmen von diesen Grundsätzen vorgesehen werden.

Art. 24 Bekleidung und Bewaffnung

Die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen eine Uniform oder Dienstkleidung.

Die Liste der erlaubten Waffen und die Bedingungen, die mit dem Tragen dieser Waffen verbunden sind, werden in einer Verordnung festgelegt.

Art. 25 Dienstausweis

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt verfügen über einen Dienstausweis, den sie Dritten auf Verlangen vorweisen.

Art. 26 Verfügbarkeit ausser Dienst

Wenn nötig kann das Personal der Anstalt während eines Urlaubs oder ausnahmsweise während der Ferien zum Dienst aufgeboten werden.

Art. 27 Personalkommission

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt wählen eine Personalkommission mit dem Auftrag, sie gegenüber der Direktion der Anstalt und der Verwaltungskommission zu vertreten.

Das Reglement der Personalkommission wird nach Anhörung des Anstaltspersonals von der Verwaltungskommission erlassen.

Art. 28 Vereidigung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt legen in einer periodisch stattfindenden Zeremonie vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist, den Eid oder das feierliche Versprechen ab.

Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt legt vor dem Staatsrat den Eid oder das feierliche Versprechen ab.

Art. 29 Disziplinargewalt der Direktorin oder des Direktors

Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt ist befugt, gegenüber dem Personal der Anstalt die Disziplinarstrafen des Verweises und der Busse auszusprechen.

Das Verfahren vor der Direktorin oder dem Direktor der Anstalt ist mündlich; der Disziplinarentscheid wird unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittel schriftlich bestätigt.

Der Entscheid der Direktorin oder des Direktors der Anstalt kann innert dreissig Tagen mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.

3.5 Finanzhaushalt

Art. 30 Allgemeine Bestimmungen

In finanzieller Hinsicht ist die Anstalt den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates unterstellt.

Der Staatsrat kann der Anstalt jedoch im Rahmen eines Leistungsauftrags eine gewisse Verwaltungsautonomie gewähren, die Abweichungen von diesen Bestimmungen gestattet.

Art. 31 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der Anstalt sind:

  1. die Pensionsbeiträge gemäss den Konkordats-, Gesetzes- und Reglementsbestimmungen;
  2. der Ertrag der Betriebe und Werkstätten;
  3. der Ertrag aus Leistungen, die für Dritte erbracht werden;
  4. der Ertrag aus der Verwertung von Vermögenswerten;
  5. die Bundesbeiträge;
  6. der Ertrag aus Gebühren und Disziplinarbussen;
  7. Schenkungen und Vermächtnisse.

Der Pensionspreis der Gefangenen und Verwahrten wird in den Konkordatsbestimmungen festgelegt.

Der Staatsrat setzt den Pensionspreis der fürsorgerisch untergebrachten Personen fest.

3.6 Ordnung und Sicherheit

Art. 32 Allgemeine Bestimmungen

Der Direktionsrat erlässt die nötigen Richtlinien zur Aufrechterhaltung der Sicherheit.

Die Aufrechterhaltung der Sicherheit wird grundsätzlich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Anstalt gewährleistet, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind. Sie haben zu diesem Zweck die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten mit Polizeigewalt.

Bei Schwierigkeiten kann die Direktion der Anstalt die Kantonspolizei beiziehen.

Art. 33 Zwangsmassnahmen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, können gegenüber Gefangenen und Dritten Zwangsmassnahmen ergreifen, sofern diese sich aufgrund der Umstände als notwendig erweisen und verhältnismässig sind. Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt wird darüber informiert.

Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt wird schnellstmöglich über alle Massnahmen informiert, die gegenüber Dritten ergriffen werden. Dasselbe gilt, wenn bei Gefangenen körperlicher Zwang angewendet wird.

Der Staatsrat regelt die Zwangsmassnahmen, die bei Gefangenen und Dritten angewendet werden dürfen, sowie das diesbezügliche Beschwerderecht.

Art. 34 Besondere Sicherheitsmassnahmen

Die Direktion der Anstalt ordnet besondere Sicherheitsmassnahmen an, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass eine gefangene Person flieht oder Gewalt anwendet.

Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten insbesondere:

  1. das Einschliessen der Person in ihrer Zelle oder in einer anderen freien Zelle;
  2. der Entzug oder die Beschlagnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sowie von Möbelstücken oder Kleidungsbestandteilen, die missbräuchlich verwendet werden könnten;
  3. der Zellenwechsel;
  4. die Verwendung von Handschellen oder Fesseln;
  5. die Unterbringung in einer zu diesem Zweck hergerichteten Sicherheitszelle.

Gefangene, die in einer Sicherheitszelle untergebracht oder gefesselt sind, müssen angemessen beobachtet und betreut werden, indem sie namentlich vom Ärzte- und Pflegepersonal regelmässig kontrolliert werden.

Diese Massnahmen werden aufgehoben, sobald der Grund, mit dem sie gerechtfertigt wurden, nicht mehr gegeben ist.

Die Verlegung in eine andere Einrichtung oder in eine Hochsicherheitsabteilung bleibt vorbehalten. Die Einweisungsbehörde wird in diesem Fall sofort informiert.

Der Staatsrat regelt das diesbezügliche Beschwerderecht.

Art. 35 Videoüberwachung – Allgemeine Bestimmungen

Die gewöhnlichen Zellen der Gefangenen werden nicht videoüberwacht.

Die Disziplinar- und Sicherheitszellen können mit Videoüberwachungsanlagen überwacht werden.

Die Gefangenen werden über die laufende Überwachung informiert.

Art. 36 Videoüberwachung – Gemeinschaftsräume

Die Gemeinschaftsräume und der Aussenbereich der Anstalten können mit Videoüberwachungsanlagen überwacht werden.

Art. 37 Videoüberwachung – Datenbearbeitung

Die gespeicherten Daten werden spätestens nach dreissig Tagen gelöscht. Bei besonderen Vorkommnissen werden sie aufbewahrt.

Sie dürfen den Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden.

Das Gesetz über die Videoüberwachung bleibt vorbehalten.

4 Gefangene und Personen, die sich aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion im Freiheitsentzug befinden

4.1 Rechte und Pflichten

Art. 38 Rechte

Gefangene und Personen, die sich aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion im Freiheitsentzug befinden (die betroffenen Personen), haben Anspruch auf eine korrekte und menschenwürdige Behandlung. Sie können im Übrigen alle Rechte geltend machen, die ihnen nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehen.

Die Rechte der betroffenen Personen dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck des Freiheitsentzugs und die Anstaltsordnung erfordern.

Art. 39 Pflichten

Die betroffenen Personen beachten die Vollzugsvorschriften und befolgen die Befehle der Direktion und des Personals der Anstalt. Sie unterlassen es, den Vollzug, die Erreichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu gefährden.

Die betroffenen Personen wirken an der Planung des Vollzugs ihrer strafrechtlichen Sanktion und an der Umsetzung des Vollzugsziels aktiv mit.

Eintretende Gefangene müssen sich einer Untersuchung durch eine medizinische Fachperson unterziehen, damit allfällige gesundheitliche Probleme festgestellt werden können.

Die betroffenen Personen sind angehalten, sich der therapeutischen Massnahme zu unterziehen, welche die zuständige Behörde angeordnet hat.

Art. 40 Arbeit

Die betroffenen Personen sind angehalten, die ihnen zugeteilten Arbeiten auszuführen. Während der Untersuchungshaft und in der fürsorgerischen Unterbringung besteht keine Arbeitspflicht.

Bei der Arbeitszuteilung werden der Gesundheitszustand der betroffenen Personen sowie wenn möglich ihre Fähigkeiten und Wünsche berücksichtigt.

Wenn sich eine betroffene Person bewährt hat, kann sie auch einzeln oder in einer Gruppe ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden, sofern sie dem zustimmt und keine Flucht- oder Rückfallgefahr besteht.

Art. 41 Kontakte zur Aussenwelt

Die betroffenen Personen haben das Recht, Kontakte zur Aussenwelt zu pflegen.

Die Kontakte zur Aussenwelt können kontrolliert, eingeschränkt oder verboten werden, wenn ein Missbrauch oder eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, oder wenn sie dem Vollzugsziel zuwiderlaufen. Verfahrensmassnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung bleiben vorbehalten.

Bei Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft müssen alle Kontakte zur Aussenwelt vorgängig von der zuständigen Behörde bewilligt werden.

Internationale Bestimmungen über Besuche und Korrespondenz bleiben vorbehalten.

Art. 42 Aus- und Weiterbildung

Bei entsprechender Eignung und Motivation wird den betroffenen Personen nach Möglichkeit Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Umschulung geboten.

Art. 43 Vollzugsöffnungen

Gemäss Artikel 84 Abs. 6 StGB wird den Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt, damit sie Beziehungen zur Aussenwelt pflegen und ihre Entlassung vorbereiten können, sowie aus besonderen Gründen, sofern ihr Verhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen.

Die Bestimmungen über die Vollzugsöffnungen gelten nicht für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft.

Bei Vollzugsöffnungen für Personen, die den besonderen Sicherheitsbestimmungen nach den Artikeln 75a und 90 Abs. 4bis StGB unterstehen, kann die Vollzugsbehörde die Anwendung von elektronischen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen bewilligen.

Art. 44 Bearbeitung der Personendaten

Die Anstalt führt für jede betroffene Person eine Verwaltungsakte, welche die persönlichen Daten, die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen notwendig sind, und den Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen enthält. Diese Daten werden vor oder während des Aufenthalts im Gefängnis, namentlich bei den Gerichtsbehörden oder bei der Einweisungsbehörde, eingeholt.

Für jede betroffene Person wird ausserdem ein Gesundheitsdossier geführt.

Die Bekanntgabe von Daten wird gemäss Artikel 68 dieses Gesetzes geregelt.

4.2 Disziplinarrecht

Art. 45 Disziplinarrecht – Strafbare Handlungen

Jede betroffene Person, die gegen Gesetzesbestimmungen, Reglemente oder Weisungen verstösst, die Anordnungen des Personals der Anstalt nicht befolgt oder den Anstaltsbetrieb stört, macht sich disziplinarisch strafbar.

Mittäterschaft und Anstiftung sind ebenfalls strafbar.

Art. 46 Disziplinarrecht – Sanktionen

Gestützt auf Artikel 91 Abs. 2 StGB können folgende Strafen verhängt werden:

  1. die Verwarnung;
  2. die befristete vollständige oder teilweise Aufhebung der Möglichkeit, über finanzielle Ressourcen zu verfügen, an Freizeitaktivitäten teilzunehmen und Beziehungen zur Aussenwelt zu pflegen;
  3. die Busse;
  4. Zellenhaft mit oder ohne Arbeit;
  5. scharfer Zellenarrest bis zu zwanzig Tagen.

Schwere Vergehen, insbesondere die Einführung von Waffen oder Drogen in die Anstalt und der Besitz von Waffen oder Drogen, sowie der Versuch solcher Vergehen werden mit scharfem Zellenarrest bestraft.

Scharfer Zellenarrest von 11 bis 20 Tagen muss von der Direktion genehmigt werden.

Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden.

Art. 47 Disziplinarrecht – Beschwerde

Die Disziplinarstrafen der Anstaltsdirektion können gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innerhalb von zehn Tagen bei der Direktion und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten werden.

Beschwerden gegen Disziplinarstrafen haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 48 Rechtsschutz – Unterredungen

Jede betroffene Person hat das Recht auf eine Unterredung mit der Direktorin oder dem Direktor der Anstalt, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter oder einer Delegation der Verwaltungskommission.

Art. 49 Rechtsschutz – Aufsichtsbeschwerde

Jede betroffene Person hat das Recht, sich über das Verhalten einer oder eines Angestellten der Anstalt oder über andere betroffene Personen zu beschweren.

Die Beschwerden müssen innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme des beanstandeten Verhaltens an die Direktorin oder den Direktor der Anstalt gerichtet werden.

Beschwerden gegen die Direktorin oder den Direktor der Anstalt müssen in derselben Frist direkt an die Direktion gerichtet werden.

Art. 50 Rechtsschutz – Beschwerde

Die Entscheide der Direktorin oder des Direktors der Anstalt können mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.

Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, und die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig.

Die Verwaltungskommission wird über die Beschwerde und den Entscheid der Direktion informiert.

Art. 51 Ergänzendes Recht

Der Staatsrat regelt die ergänzenden Bestimmungen zur rechtlichen Stellung der betroffenen Personen in einer Verordnung.

4.3 Medizinische, psychosoziale, religiöse und spirituelle Betreuung

Art. 52 Prävention

Die Anstalt verfügt über ein Präventionskonzept für die physische und psychische Gesundheit der betroffenen Personen.

Das Konzept enthält insbesondere Massnahmen zur Suizidprävention.

Soweit als möglich sind die Bedürfnisse von älteren gefangenen Personen zu berücksichtigen.

Art. 53 Organisation

Die somatische und psychiatrische Versorgung der betroffenen Personen wird entweder von öffentlichen Körperschaften, die mit den Anstalten einen Leistungsvertrag abgeschlossen haben, oder von Gesundheitsfachpersonen, die von der Anstalt beauftragt oder angestellt wurden, sichergestellt.

Die Anstalt verfügt über einen eigenen Pflegedienst.

Art. 54 Grundsätze

Die betroffenen Personen haben Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung.

Die Versorgung kann entweder von der betroffenen Person selbst, von ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem Mitglied des Strafvollzugspersonals verlangt werden. Von der Behörde angeordnete Behandlungen bleiben vorbehalten.

Zu einer Massnahme verurteilte Personen werden im Rahmen der Vollzugsform behandelt, welche die Behörde angeordnet hat, der die gefangene Person untersteht.

Je nach Art der medizinischen Versorgung erfolgt diese in den Anstalten, in einem Spital oder ambulant.

Wird eine betroffene Person in eine andere Einrichtung verlegt, so wird ihre Krankengeschichte an den ärztlichen Dienst der neuen Einrichtung übergeben.

Die betroffenen Personen sind unfall- und krankenversichert. In der Ausführungsgesetzgebung können Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden.

Art. 55 Soziale Betreuung

Die Anstalt verfügt über einen eigenen Sozialdienst.

Der Sozialdienst stellt die psychosoziale Betreuung der betroffenen Personen im Strafverfahren sowie im vorzeitigen und ordentlichen Straf- und Massnahmenvollzug sicher.

Die betroffenen Personen können sich selber beim Sozialdienst melden.

Dieser leistet die Hilfe selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten.

Art. 56 Religiöse und spirituelle Begleitung – Grundsatz

Die betroffenen Personen haben Anspruch auf religiöse und spirituelle Begleitung.

Die Anstalt kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen.

Art. 57 Religiöse und spirituelle Begleitung – Einschränkungen

Die Teilnahme an Gottesdiensten oder anderen religiösen Veranstaltungen kann eingeschränkt oder verboten werden, wenn es aufgrund des Verhaltens einer betroffenen Person, der Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich ist.

Für Personen in Untersuchungshaft kann die Verfahrensleitung ebenfalls Einschränkungen anordnen.

5 Vollzugsexterne Anstalten und Einrichtungen

Art. 58

Spitäler, sozialmedizinische Institutionen, Pflegeheime und Stiftungen übernehmen entsprechend ihrem Auftrag die Bewachung, Überwachung, Unterbringung, Betreuung und Behandlung der verurteilten Personen in ihrem Gewahrsam und tragen zur Umsetzung der Ziele bei, die für den Straf- und Massnahmenvollzug festgelegt wurden.

Sie sind dazu angehalten, bei der Erfüllung ihres Auftrags für den Schutz der Würde der verurteilten Personen zu sorgen und sich an die Entscheide des Amtes zu halten.

Sie sind zudem verpflichtet, mit den Behörden, Einrichtungen und Organen zusammenzuarbeiten, welche die Situation der verurteilten Personen kennen müssen, indem sie ihnen alle dazu notwendigen Informationen geben und ihnen, wenn angebracht, Vorschläge unterbreiten.

Die verurteilten Personen unterstehen den Vorschriften der Einrichtung, der sie anvertraut wurden; besondere Richtlinien des Amtes und geltende gesetzliche Grundlagen bleiben vorbehalten.

6 Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen

6.1 Vollzugsphase und Entlassung

Art. 59 Vollzugsziele

Gemäss Artikel 75 Abs. 1 StGB hat der Vollzug einer Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung das Verhalten der gefangenen, eingewiesenen oder verwahrten Person zu verbessern, insbesondere ihre Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Vollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung der gefangenen, eingewiesenen oder verwahrten Person zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Öffentlichkeit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

Der Straf- und Massnahmenvollzug soll die Einsicht der gefangenen, eingewiesenen oder verwahrten Person in die Folgen begangener Straftaten für sich selbst, das Opfer und die Allgemeinheit wecken.

Er soll auf die Wiedereingliederung und die Wiedergutmachung des verursachten Unrechts und Schadens hinwirken.

In allen Vollzugsphasen, in der Anstalt und während des Mandats der Bewährungshilfe muss ein risikoorientierter Straf- und Massnahmenvollzug gewährleistet sein.

Art. 60 Übermittlung der Urteile und Akten

Die Urteile und Entscheide über den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen werden gemäss Artikel 160 JG an das Amt übermittelt.

Die Urteile und Entscheide über die Einrichtung einer elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB werden an das Amt übermittelt.

Art. 61 Einweisung und Aufträge

Das Amt fällt einen Einweisungsentscheid, in dem insbesondere der Einweisungsort und die Vollzugsform festgelegt werden. Bei der Wahl des Einweisungsortes berücksichtigt es namentlich die Kosten.

Das Amt kann einen Haftbefehl oder einen Vorführungsbefehl erlassen, um den Einweisungsentscheid oder andere Entscheide über den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen zu vollziehen.

Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.

Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft sowie über den vorzeitigen und ordentlichen Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 62 Sicherheitshaft

Das Amt kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss den Artikeln 62a Abs. 3, 62c Abs. 3–6, 63b Abs. 2–5, 64a Abs. 3 und 95 Abs. 5 StGB in Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.

Es beantragt dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden, die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft.

Art. 63 Vollzugsbeginn und Vollzugsaufschub

Der Vollzug von Freiheitsstrafen beginnt so bald wie möglich nach der Bestimmung der Vollzugsform.

Der Vollzug von Massnahmen beginnt, sobald die verurteilte Person in eine geeignete Einrichtung eingewiesen werden kann.

Das Amt kann auf Antrag der verurteilten Person den Vollzug einer Freiheitsstrafe aufschieben, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen oder wenn das vom Amt festgelegte Datum des Vollzugsantritts für die verurteilte Person oder für ihre Familie einen erheblichen Schaden mit sich bringt. Der Vollzug der Strafe darf jedoch grundsätzlich höchstens um sechs Monate aufgeschoben werden.

Beim Entscheid werden der angeführte Grund, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Schwere der begangenen Taten sowie eine allfällige Flucht- und Wiederholungsgefahr berücksichtigt.

Der Vollzugsaufschub kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Nichteinhaltung den Widerruf des Aufschubs und die sofortige Inhaftierung zur Folge hat.

Art. 64 Verlegung

Das Amt kann eine gefangene, eingewiesene oder verwahrte Person zur Fortsetzung des Vollzugs ihrer strafrechtlichen Sanktion in eine andere Straf- oder Massnahmevollzugseinrichtung, auf ärztliche Weisung in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn es aufgrund ihres Zustands, ihres Verhaltens oder der Sicherheit nötig ist, ihre Behandlung dies nötig macht oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird, sowie aus allen übrigen Gründen, die im Hinblick auf den Vollzug der Sanktion ausschlaggebend sind.

Aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen kann die Person vorübergehend in eine Straf- oder Massnahmevollzugseinrichtung oder in die Hochsicherheitsabteilung einer solchen Einrichtung verlegt werden.

Während der Verlegung sorgt das Amt dafür, dass die Strafanstalt die Akte an die neue Einrichtung übermittelt.

Art. 65 Vollzugsunterbrechung

Der Vollzug einer Strafe kann aus schwerwiegenden Gründen unterbrochen werden.

Das Amt entscheidet auf Antrag der gefangenen Person über die Bewilligung und ausserdem über den Widerruf.

Die Vollzugsunterbrechung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Nichteinhaltung den Widerruf der Unterbrechung und die sofortige Inhaftierung zur Folge hat.

Art. 66 Vollzugsplanung

Das Amt ist für die Planung des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären therapeutischen Massnahmen und Verwahrungen verantwortlich.

Die Vollzugsplanung orientiert sich an der Rückfallgefahr und bezieht die aus kriminologischer und forensischer Sicht empfohlenen Interventionen ein.

Art. 67 Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen

Wurde eine Person zu einer Verwahrung oder zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt oder muss sie eine Strafe von sechs Monaten oder mehr verbüssen, so erstellt die Strafanstalt in Zusammenarbeit mit der gefangenen, eingewiesenen oder verwahrten Person oder mit ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter einen Plan für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der stationären therapeutischen Massnahme oder der Verwahrung. Dieser Plan wird dem Amt zur Genehmigung vorgelegt. Bei Strafen von bis zu sechs Monaten wird in der Regel ein vereinfachter Plan erstellt.

Das Amt sorgt in enger Zusammenarbeit mit der Strafanstalt für die Umsetzung der Vollzugspläne für Strafen und Massnahmen.

Der Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen ist kein Entscheid im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege. Er kann demnach nicht angefochten werden.

Die Modalitäten der Vollzugspläne richten sich nach den konkordatsrechtlichen Bestimmungen.

Art. 68 Weitergabe von Daten

Die Gemeindebehörden, die Gerichtsbehörden, die Kantonspolizei, die für Asyl und Migration zuständigen Behörden und alle übrigen, vom Staatsrat bezeichneten Stellen erteilen dem Amt alle Auskünfte, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Das Amt informiert die für die Fremdenpolizei zuständige Behörde über das Datum der bedingten oder endgültigen Entlassung einer ausländischen Person aus dem Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion.

Belegt eine Behörde, dass sie von einer Strafe oder Massnahme, die einer gefangenen, eingewiesenen oder verwahrten Person auferlegt wurde, Kenntnis hat, so dürfen ihr die Auskünfte über diese Person erteilt werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Wenn nötig sind das Amt und die Anstalt ermächtigt, die Akte oder Teile davon, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten, an die Direktion einer Strafanstalt oder andere beteiligte Personen und Organe des Straf- und Massnahmenvollzugs zu übermitteln.

Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.

Art. 69 Berufsgeheimnis und Informationspflicht

Das Berufsgeheimnis, insbesondere das Arztgeheimnis, ist gewährleistet.

Bei Gesundheitsfachpersonen richtet sich die Befreiung vom Berufsgeheimnis nach dem Verfahren, das im Gesundheitsgesetz festgelegt wird.

Wenn ein Notstand es erfordert, informieren die Fachpersonen die zuständigen Behörden und die Anstalt über wichtige Tatsachen, von denen sie Kenntnis haben und welche die Sicherheit der gefangenen, eingewiesenen oder verwahrten Person sowie die Sicherheit der Einheit, des Personals, weiterer Beteiligter und Mitgefangener oder die öffentliche Sicherheit gefährden könnten.

Art. 70 Befreiung vom Arztgeheimnis bei Bewährungshilfe

Die Gesundheitsfachpersonen, die eine Person behandeln, die unter Bewährungshilfe steht (Art. 93 StGB) oder der medizinische Weisungen auferlegt wurden (Art. 94 StGB), sind vom Arztgeheimnis befreit, wenn sie die zuständige Behörde über wichtige Tatsachen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, informieren sollen, welche die Beurteilung der Gefährlichkeit der betreffenden Person beeinflussen können.

Art. 71 Information bei angeordneten Behandlungen

Bei gerichtlich angeordneten Behandlungen und bei Massnahmen, die gemäss den Artikeln 56–64 StGB angeordnet wurden, informieren die von der Behörde beauftragten Gesundheitsfachpersonen die Behörde auf Anfrage über Verlauf und Fortschritt der Behandlung.

6.2 Kosten

Art. 72 Beteiligung von Verurteilten

Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Beteiligung der verurteilten Personen an den Vollzugskosten im Sinne von Artikel 380 StGB fest.

Art. 73 Beteiligung von Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die über ein gewisses Einkommensniveau oder Vermögen verfügen, müssen sich an den Haftkosten beteiligen.

Der Staatsrat erstellt dazu einen Tarif und berücksichtigt dabei insbesondere die gesetzlichen Unterhaltspflichten der gefangenen Person.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet im Einzelfall. Sie kann in Härtefällen und auf begründetes Gesuch der betroffenen Person die Beteiligung an den Vollzugskosten senken.

Die Entscheide können innert dreissig Tagen beim Kantonsgericht angefochten werden.

6.3 Verfahren und Rechtsmittel

Art. 74 Allgemeine Bestimmungen

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Die Entscheide des Amtes können bei der Direktion und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten werden; Spezialbestimmungen bleiben vorbehalten.

Beschwerden gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer Strafe, einer stationären therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung oder gegen die Ablehnung der Aufhebung einer therapeutischen Massnahme sind direkt beim Kantonsgericht zu erheben.

Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, direkt beim Kantonsgericht Beschwerde gegen Entscheide über die Gewährung von bedingten Entlassungen, Aufhebungen von Massnahmen und Ausgängen, die Personen in einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Artikel 59 Abs. 3 StGB oder Verwahrte betreffen, einzureichen.

Art. 75 Kosten

Wird der Entscheid im Verlauf des ordentlichen Straf- und Massnahmenvollzugs erlassen, so werden der verurteilten Person keine Kosten verrechnet.

In allen übrigen Fällen gehen die Kosten zulasten der verurteilten Person.

Art. 76 Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen Entscheide des Vollzugsrechts haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Amt gewähre sie aus wichtigen Gründen.

7 Schlussbestimmungen

Art. 77 Übergangsbestimmungen – Neue Verwaltungskommission (Art. 15)

Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission der Anstalten von Bellechasse endet mit dem Amtsantritt der neuen Verwaltungskommission der Freiburger Strafanstalt.

Art. 78 Übergangsbestimmungen – Kostenbeteiligung (Art. 73)

Personen, die sich bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befinden, beteiligen sich an den Kosten für die Hafttage, die sie nach diesem Inkrafttreten verbüssen.

Art. 79 Übergangsbestimmungen – Verfahren (Art. 74–76)

Für das Verfahren gilt die neue Gesetzgebung ab ihrem Inkrafttreten, auch wenn die Verurteilung vor diesem Datum erfolgte.

Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetzgebung hängig waren, gilt hingegen das alte Recht, wenn bei der Direktion bereits eine Beschwerde eingegangen ist.

Art. 80 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 2. Oktober 1996 über die Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.1) wird aufgehoben.

Art. 81 Änderung bisherigen Rechts – Justizgesetz

Das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (SGF 130.1) wird wie folgt geändert:

Art. 82 Änderung bisherigen Rechts – Einführung zum Strafgesetzbuch

Das Einführungsgesetz vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1) wird wie folgt geändert:

Art. 83 Änderung bisherigen Rechts – Gesundheit

Das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1) wird wie folgt geändert:

Art. 84 Inkrafttreten und Referendum

Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.[3]

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Egress

2016_127

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.10.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2016_127
15.09.2017 Art. 44 geändert 01.01.2018 2016_127a
15.09.2017 Abschnitt 5 geändert 01.01.2018 2016_127a
24.06.2020 Art. 7 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2020_085
24.06.2020 Art. 60 Titel geändert 01.01.2022 2020_085
24.06.2020 Art. 60 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2020_085

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.10.2016 01.01.2018 2016_127
Art. 7 Abs. 5 geändert 24.06.2020 01.01.2022 2020_085
Art. 44 geändert 15.09.2017 01.01.2018 2016_127a
Abschnitt 5 geändert 15.09.2017 01.01.2018 2016_127a
Art. 60 Titel geändert 24.06.2020 01.01.2022 2020_085
Art. 60 Abs. 2 eingefügt 24.06.2020 01.01.2022 2020_085