Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen und die Bewährungshilfe verantwortliche Amt (das Amt) die zuständige Behörde und die Vollzugsbehörde gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und der Schweizerischen Strafprozessordnung zum Strafvollzug und zur Bewährungshilfe.
Es erfüllt alle Aufgaben einer Einweisungs- und Vollzugsbehörde, es sei denn, ein Gesetz sehe ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Stelle vor. Bei Bedarf kann es die Unterstützung der Kantonspolizei anfordern.
Es erfüllt die Aufgaben, die das Schweizerische Strafgesetzbuch in den Bereichen Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung vorsieht. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Begleitung der straffälligen Personen, um ihre gesellschaftliche Integration zu fördern und neue Straftaten zu verhindern.
Es gewährleistet die Begleitung der Personen, für die eine Ersatzmassnahme angeordnet wurde.
Es informiert die Gerichts- und Verwaltungsbehörden über Vorfälle, die sich während des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme oder einer elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c des Zivilgesetzbuches (ZGB) ereignen und die von ihnen einen Entscheid oder eine Intervention erfordern.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes leisten vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion, die für die Vollstreckung und den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständig ist, den Eid oder das feierliche Versprechen.
Der Staatsrat legt die Aufgaben, die Organisation und den Betrieb des Amtes auf dem Verordnungsweg fest.