Die Organisation der bestehenden Freien öffentlichen Schulen Freiburg, Bulle, Courtepin, Ferpicloz, Fendringen, Corjolens, Gurmels, Obermettlen–Ueberstorf, Heitenried–St. Antoni, Bennewil, Estavayer-le-Lac, Kessibrunnholz und Weissenstein muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes damit übereinstimmen.
Die Freien öffentlichen Schulen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine eigene tatsächliche Schultätigkeit haben und die die Bedingungen der öffentlichen Anerkennung nicht erfüllen, müssen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder in eine Stiftung umgewandelt werden.
Sind die erforderlichen Handlungen bei Ablauf der genannten Fristen nicht erfolgt, so wird die öffentliche Anerkennung allein durch die Wirkung dieses Gesetzes widerrufen und die betreffende Freie öffentliche Schule muss gemäss den Bestimmungen ihrer Statuten aufgelöst werden.