Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben, so können die Eltern Aufsichtsbeschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen einer schulischen Heilpädagogin oder eines schulischen Heilpädagogen oder des leitenden Organs einer sonderpädagogischen Einrichtung, der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors oder eines anerkannten freischaffenden Leistungsanbieters, die sie oder ihre Kinder persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Reglemente verstossen, einreichen.
Die Aufsichtsbeschwerde kann nur nach Ausschöpfung allfälliger interner Rechtsmittel der sonderpädagogischen Einrichtungen eingereicht werden.
Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Aufsichtsbeschwerde begründet ist, und teilt dies der beschwerdeführenden Partei mit.
Wird eine Aufsichtsbeschwerde leichtfertig oder missbräuchlich erhoben, so können die Verfahrenskosten der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden.
Die beschwerdeführende Partei kann innert zehn Tagen bei der Direktion gegen den Entscheid, mit dem die Klage für unzulässig oder unbegründet erklärt wird oder Verfahrenskosten auferlegt werden, Beschwerde führen.
Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.