Jede Person mit besonderem Bildungsbedarf kann bis zum 20. Altersjahr pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Anspruch nehmen, sofern sie die von der Direktion festgelegten Kriterien erfüllt.
Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bzw. die Eltern ziehen, in der Regel auf Anraten der Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, eine anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik bei, wenn eine therapeutische Intervention gewünscht wird.
Die anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik beurteilt die Fähigkeiten und die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers und stellt dem SoA gegebenenfalls einen Antrag mit Begleitbericht zu, wie dies gemäss Artikel 36 Abs. 3 SPG vorgesehen ist.
Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Stellungnahme der Fachperson des SoA über die Gewährung der Massnahme. In der Stellungnahme werden namentlich der Name des Leistungsanbieters sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben.
Wird die Massnahme gewährt, so wird sie von einer anerkannten freischaffenden Fachperson (Logopädin/Logopäde oder Psychomotoriktherapeut/in), die im Entscheid bezeichnet wird, erbracht.
Wenn die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers es rechtfertigen, wird gemäss den Absätzen 3 und 4 eine Verlängerung der Massnahme beantragt.