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411.5.11

Reglement über die Sonderpädagogik

(SPR)

vom 16.12.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Sonderpädagogik – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik;

gestützt auf das Gesetz vom 11. Oktober 2017 über die Sonderpädagogik (SPG);

gestützt auf das Sonderpädagogik-Konzept des Kantons Freiburg vom 16. März 2015;

gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule (Schulgesetz, SchG) und das Schulreglement vom 19. April 2016 (SchR);

gestützt auf das Gesetz vom 16. November 2017 über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) und das Ausführungsreglement vom 16. Dezember 2019 (SIPR);

auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand und Grundsätze

Art. 1 Schulung einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderem Bildungsbedarf (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und 6 Abs. 1 SPG[1])

Die Art der Schulung einer Schülerin und eines Schülers mit besonderem Bildungsbedarf muss sowohl in schulischer wie auch in sozialer Hinsicht am besten geeignet sein.

Zum schulischen Umfeld gehören namentlich die Klassen, die Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, und die Schule.

Die Integration muss auch die Möglichkeiten und Schwierigkeiten, die sich durch die Schulorganisation ergeben, berücksichtigen, um jegliche untragbare oder besonders problematische Situation zu vermeiden.

1.2 Sonderpädagogisches Angebot und Schülertransporte

1.2.1 Allgemeines (Art. 5–8 SPG[2])

Art. 2 Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) (Art. 31 Abs. 3 SPG[3])

Das standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) ermöglicht es, die für die Abklärung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes oder einer Schülerin bzw. eines Schülers mit besonderem Bildungsbedarf relevanten Informationen zu ermitteln. Es beruht auf einem interdisziplinären Ansatz, der sich auf die internationalen Definitionen von Behinderung bezieht und das familiäre und schulische Umfeld berücksichtigt, in dem sich das Kind oder die Schülerin bzw. der Schüler befindet.

Art. 3 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM)

Verstärkte Massnahmen (VM) richten sich an Kinder sowie Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf aufgrund einer Behinderung, die von der Abklärungsstelle nach dem standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) und nach den vom Amt für Sonderpädagogik (SoA) festgelegten Kriterien anerkannt worden ist.

Art. 4 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) im Zusammenhang mit einer Seh- oder Hörbehinderung (Art. 6 Abs. 2 Bst. c SPG[4])

Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) im Zusammenhang mit einer Seh- oder Hörbehinderung werden von spezialisierten Förderzentren für diese Bereiche erbracht.

Eine solche Massnahme kann in einem spezialisierten Förderzentrum oder in Form von Coaching und Beratung für das Kind sowie die Schülerin oder den Schüler, für die Regellehrpersonen und/oder die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, für heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher oder für die Eltern angeboten werden.

Art. 5 Netzwerk

Sobald ein Kind oder eine Schülerin bzw. ein Schüler einen besonderen Bildungsbedarf erkennen lässt, wird ein Netzwerk gebildet.

Diesem Netzwerk gehören grundsätzlich die Früherzieherinnen und Früherzieher, die Regellehrpersonen und/oder die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, sowie ihre oder seine Eltern an.

Die Fachpersonen, die das Kind oder die Schülerin bzw. den Schüler betreuen, werden entsprechend ihrer oder seiner Bedürfnisse in das Netzwerk einbezogen.

Das betroffene Kind oder die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler kann je nach Alter und Reife ebenfalls an den Gesprächen des Netzwerks teilnehmen.

Art. 6 Rahmenbedingungen für die Schülertransporte (Art. 8 SPG[5])

Die sonderpädagogischen Einrichtungen organisieren die Schülertransporte.

Beauftragen sie ein privates Unternehmen mit den Schülertransporten, so werden insbesondere die Tarif- und Sicherheitsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag festgelegt.

Art. 7 Meldung von Kindern sowie Schülerinnen und Schülern an die Kinderschutzbehörde

In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindesschutz melden die Lehrpersonen und die beteiligten Fachpersonen der Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung, wenn ein Kind oder eine Schülerin bzw. ein Schüler Hilfe zu benötigen scheint. Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung meldet den Fall der Kinderschutzbehörde und informiert in der Regel das Sonderschulinspektorat.

1.2.2 Vorschulbereich (Art. 5 SPG[6])

Art. 8 Logopädische Massnahmen im Vorschulbereich – Art der Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b SPG[7])

Die logopädischen Massnahmen im Vorschulbereich setzen unter anderem bei den drei folgenden Präventionsebenen an:

  1. Primärprävention, die im Wesentlichen die Information der Eltern, der Fachpersonen im Bereich der Vorschulerziehung sowie der Öffentlichkeit beinhaltet;
  2. Sekundärprävention, die darin besteht, dass Logopädinnen und Logopäden in bestimmten Kleinkinderbereichen tätig werden oder die Eltern beraten;
  3. Tertiärprävention, bei der es sich in der Regel um individuelle logopädische Massnahmen unterschiedlicher Art und Zielsetzung bei Kindern mit Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten oder anderen Störungen im Bereich der Logopädie handelt.

Art. 9 Logopädische Massnahmen im Vorschulbereich – Organisation (Art. 5 Abs. 2 Bst. b und 23 Abs. 2 und 3 SPG[8])

Die Primärpräventionsmassnahmen werden vom SoA organisiert, das namentlich Treffen mit den betroffenen Fachkreisen organisiert, die der Information und Zusammenarbeit dienen. Das SoA kann solche Präventionsmassnahmen in Mandatsform an anerkannte freischaffende Logopädinnen und Logopäden vergeben.

Die Massnahmen der Sekundär- und Tertiärprävention werden anerkannten freischaffenden Logopädinnen und Logopäden anvertraut; diese führen die Massnahmen unter der administrativen und organisatorischen Verantwortung sowie der Qualitätskontrolle des SoA aus.

1.2.3 Obligatorische Schulzeit

1.2.3.1 Allgemeines

Art. 10 Förderplan (Art. 33 SPG[9])

Der Förderplan enthält insbesondere eine Beschreibung des schulischen Umfelds (Art. 1 Abs. 2), der Fähigkeiten und Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers, des Bezugs des Förderplans zu den Grundansprüchen des Lehrplans, der Ziele und der für deren Erreichung benötigten Mittel, der Beurteilungskriterien, der Beurteilungsvoraussetzungen sowie der allfälligen Anpassungen des Stundenplans oder der Präsenzzeit in der Klasse.

Der Förderplan wird in der Regel für ein Schuljahr erstellt und nach Bedarf neu beurteilt.

Am Ende des Schuljahres wird auf der Grundlage des Förderplans ein Lernbericht (Art. 77 Abs. 3 SchR[10]) erstellt, der dem Schulzeugnis beigelegt wird.

Art. 11 Beurteilung der Schülerin oder des Schülers, die oder der eine VM erhält

Die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) hat in der Regel Auswirkungen auf die Beurteilung der Schülerin oder des Schülers.

Artikel 77 SchR[11] gilt für Schülerinnen und Schüler, die eine solche Massnahme erhalten.

Art. 12 Individueller Übergangsplan (Art. 34 SPG[12])

Mit dem Erstellen eines individuellen Übergangsplans soll mit einem genauen Protokoll sichergestellt werden, dass im Hinblick auf den Eintritt der Schülerin oder des Schülers in den offenen oder geschützten Arbeitsmarkt oder die nachfolgende Bildungsstufe auf ihre oder seine Bedürfnisse eingegangen wird und entsprechende Massnahmen ergriffen werden.

Die schulische Heilpädagogin oder der schulische Heilpädagoge ist für das Erstellen und die Begleitung dieses Übergangsplans verantwortlich.

Im Falle eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)[13] wird die kantonale Invalidenversicherungsstelle (die IV-Stelle) in die Erarbeitung dieses Übergangsplans einbezogen. Andernfalls wird das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung (BEA) in die Erarbeitung und Betreuung dieses Übergangsplans einbezogen.

Wenn sich eine oder mehrere Lösungen ergeben, wird der Übergangsplan gegebenenfalls an das für den Nachschulbereich zuständige Amt weitergeleitet.

Art. 13 Zuständigkeiten der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Art. 33 SPG[14])

Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind für das Erstellen und das Begleiten des Förderplans von Schülerinnen oder Schülern verantwortlich, die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) erhalten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen sie eng mit dem Netzwerk zusammenarbeiten.

Sie setzen den Förderplan um, namentlich indem sie in Zusammenarbeit mit den übrigen Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, die nötigen Anpassungen vornehmen, damit die Ziele dieses Förderplans erreicht werden.

Art. 14 Inanspruchnahme von Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 35 Abs. 2 SPG[15])

Zwei Jahre vor Ende der obligatorischen Schulzeit können die Eltern mit Unterstützung der Schuldirektion oder der Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung sowie in Zusammenarbeit mit den Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, einen Leistungsantrag bei der IV-Stelle stellen, um die Betreuung im Nachschulbereich gemäss Artikel 7 Abs. SPG[16] abklären zu lassen.

Im Falle eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne von Artikel 4 IVG prüft die IV-Stelle die Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung und die zu treffenden Massnahmen.

1.2.3.2 Im Rahmen der Regelschule (Art. 6 Abs. 2 SPG[17])

Art. 15 Von freischaffenden Leistungsanbietern erbrachte logopädische Massnahmen (Art. 5 Abs. 5 und 23 Abs. 2 SPG[18])

Ab der 1H können die logopädischen Massnahmen ausnahmsweise von anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern erbracht werden, falls die aktualisierte Beurteilung der Situation und die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers eine solche Ausnahmeregelung erfordern.

In diesen Ausnahmefällen werden in der Stellungnahme der Abklärungsstelle zuhanden der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors namentlich der Name des Leistungsanbieters sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben.

Während einer Übergangsperiode bis zum 31. Juli 2031 kann das SoA anerkannte freischaffende Leistungsanbieter mit der Durchführung von logopädischen Massnahmen beauftragen, falls die logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste überlastet sind (Art. 63 SchG[19]).

Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) erlässt entsprechende Richtlinien.

Art. 16 Zuständigkeiten der Schuldirektion (Art. 35 SPG[20])

Die Schuldirektion legt besonderen Wert auf ein gutes Schulklima, achtet die Verschiedenheit der Schülerinnen und Schüler und ergreift die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler, die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) erhalten, bestmöglich in ihre Schule integriert werden.

Ihr unterstehen die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie die Assistenzpersonen, die an ihrer Schule tätig sind. Ausgenommen davon sind die sonderpädagogischen Fachpersonen im Bereich der Seh- oder Hörbehinderung (Art. 4).

Sie sorgt für die Umsetzung und Begleitung von verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) gemäss Artikel 84 Abs. 1 SchR[21].

Im Zusammenhang mit den Förderplänen koordiniert sie die Aufgaben der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Art. 13) und arbeitet mit der Koordinationsstelle für die niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen (NM) und die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) (die Koordinationsstelle) zusammen (Art. 28 Abs. 2 Bst. b).

Art. 17 Zusammenarbeit

Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen arbeiten gemäss Artikel 84 Abs. 2 SchR[22] eng mit den Lehrpersonen der Regelschule zusammen.

Die Lehrpersonen der Regelschule und die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind ebenfalls gehalten, in der Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) erhalten, mit den sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit allen beteiligten Fachpersonen zusammenzuarbeiten.

Art. 18 Assistenzperson (Art. 6 Abs. 2 Bst. d und 32 Abs. 1 SPG[23])

Wird einer Schülerin oder einem Schüler eine Assistenzperson für nichtpädagogische Hilfestellungen zugewiesen, so gilt dies als verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM).

Die Assistenzpersonen werden von der Direktion angestellt. Die Koordinationsstelle (Art. 28 Abs. 2 Bst. d) koordiniert deren Zuweisung an die betroffenen Schülerinnen und Schüler.

Die Assistenzperson arbeitet mit dem Netzwerk zusammen. Jedes Mitglied des Netzwerks kann sie in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich beraten.

1.2.3.3 In den sonderpädagogischen Einrichtungen (Art. 6 Abs. 3 SPG[24])

Art. 19 Zuständigkeiten der Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung (Art. 35 SPG[25])

Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung sorgt für die Umsetzung der Förderpläne. Falls nötig kann sie beschliessen, diese anzupassen.

Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung arbeitet mit dem Netzwerk zusammen und sorgt dafür, dass sämtliche Mitglieder des Netzwerks die Zusammenarbeit pflegen.

Art. 20 Zusammenarbeit

Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind gehalten, untereinander und mit den sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit allen Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, zusammenzuarbeiten.

Art. 21 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen in sonderpädagogischen Einrichtungen

Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht, die bei der sonderpädagogischen Einrichtung angestellt sind.

In Ausnahmefällen kann die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsstelle über die Durchführung einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme durch einen anerkannten freischaffenden Leistungsanbieter entscheiden.

Art. 22 Zusätzliche Unterstützung

Eine sonderpädagogische Einrichtung kann, je nach den spezifischen Bedürfnissen einer Schülerin oder eines Schülers, Fachpersonen aus dem medizinischen Bereich beiziehen.

1.2.4 Nachschulbereich (Art. 7 SPG[26])

Art. 23 Mögliche Bildungswege

Am Ende der obligatorischen Schulzeit und einer allfälligen Verlängerung der Schulzeit kommen die Bildungswege nach den Artikeln 24–26 in Betracht.

Art. 24 Fortsetzung der Ausbildung an einer Mittelschule

Auf Gesuch der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bzw. der Eltern entscheidet die IV-Stelle über die Kostenübernahme allfälliger invaliditätsbedingter Mehrkosten (Art. 38 Abs. 4 SPG[27]).

Im Falle einer Weiterführung der Ausbildung an einer Mittelschule ohne finanzielle Unterstützung durch die IV-Stelle können die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise und für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten die Verlängerung oder gegebenenfalls die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) beantragen. Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Empfehlung der Abklärungsstelle über die Gewährung dieser Massnahme.

Art. 25 Berufliche Grundbildung

Auf Gesuch der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bzw. der Eltern entscheidet die IV-Stelle über die Kostenübernahme allfälliger invaliditätsbedingter Mehrkosten (Art. 38 Abs. 4 SPG[28]).

Art. 26 Verlängerung der Schulzeit in einer sonderpädagogischen Einrichtung

Anerkennt die IV-Stelle eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Artikel 4 IVG[29] und schlägt eine Verlängerung der Schulzeit in einer sonderpädagogischen Einrichtung vor oder liegt noch kein definitiver Entscheid der IV-Stelle vor, so können die Eltern gemäss Artikel 36 Abs. 4 SPG[30] bei der Abklärungsstelle eine Verlängerung der Schulzeit bis zum 18. Altersjahr und ausnahmsweise bis zum 20. Altersjahr beantragen.

Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme der Abklärungsstelle über die Verlängerung.

Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht, die bei der sonderpädagogischen Einrichtung angestellt sind.

In Ausnahmefällen kann die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsstelle über die Durchführung einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme durch einen anerkannten freischaffenden Leistungsanbieter entscheiden.

Die Finanzierung wird nach Artikel 37 SPG[31] vom Staat und den Gemeinden übernommen, auch für die in der Einrichtung erbrachten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

1.3 Behörden

Art. 27 Direktion (Art. 10 SPG[32] und Art. 28 Abs. 2 SIPG[33])

Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die sonderpädagogischen Einrichtungen ist die Direktion insbesondere für folgende Bereiche zuständig:

  1. die Genehmigung der Budgets und Jahresrechnungen (Art. 61 ff.);
  2. die Festlegung der kantonalen Subventionen;
  3. die Beziehungen zum Bundesamt für Sozialversicherungen;
  4. die Klassengrösse sowie Klasseneröffnungen und -schliessungen;
  5. die Personaldotation;
  6. die Aufsicht über die Anstellung und die Einreihung des Personals durch die sonderpädagogischen Einrichtungen;
  7. die Aus- und Weiterbildung des Personals;
  8. die Lehrpläne und Lehrmittel;
  9. die Überwachung der Einhaltung der mehrjährigen Rahmenvereinbarungen (Art. 25 und Art. 48 SPG[34]);
  10. die Überwachung der Einhaltung der jährlichen Leistungsverträge (Art. 26 SPG[35]).

Die Direktion beaufsichtigt zudem die anerkannten freischaffenden Leistungsanbieter.

Art. 28 Koordinationsstelle für die NM und VM

Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren, die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Regelschule, die für die Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, die sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Unterstützungsmassnahmen der Direktion bilden eine Koordinationsstelle.

Diese Koordinationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Sie berät die Schuldirektionen und die Leitungen der sonderpädagogischen Einrichtungen, die Lehrpersonen der Regel- und Sonderschule sowie alle Fachpersonen, die Schülerinnen und Schülern betreuen, die niederschwellige (NM) oder verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) erhalten.
  2. Sie arbeitet mit den Schuldirektionen zusammen, insbesondere in Zusammenhang mit den Förderplänen (Art. 16 Abs. 4).
  3. Sie stellt sicher, dass die in jedem Förderplan festgelegten Ziele den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, welche die Regelschule besuchen und eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) erhalten, entsprechen; auf Antrag der Schuldirektion über eine Inspektorin oder einen Inspektor der Koordinationsstelle führt diese eine solche Kontrolle auch für eine Schülerin oder einen Schüler durch, die oder der eine niederschwellige sonderpädagogische Massnahme (NM) erhält.
  4. Sie sorgt auf kantonaler Ebene für eine optimale Koordination der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie der Assistenzpersonen, die an der Regelschule tätig sind, und berücksichtigt dabei die Situationen der Schülerinnen und Schüler und deren Entwicklung.
  5. Sie bietet für die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen eine Weiterbildung an und/oder organisiert diese.

Die Koordinationsstelle wird von einer Sonderschulinspektorin oder einem Sonderschulinspektor sowie einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor der Regelschule, die oder der für die Unterstützungsmassnahmen zuständig ist, gemeinsam geleitet.

Art. 29 Inspektoratskreise der Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren (Art. 11 SPG[36])

Der Kanton ist in zwei Sonderschulinspektoratskreise eingeteilt, die jeweils einer Sprachregion entsprechen.

Art. 30 Dienstverhältnis der Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren (Art. 11 SPG[37])

Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren werden von der Direktion auf Antrag des SoA angestellt.

Sie sind dem SoA unterstellt.

Art. 31 Öffentliches Amt der Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren (Art. 11 SPG[38])

Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren dürfen in ihrem Inspektoratskreis als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen.

Art. 32 Zusätzliche Befugnisse der Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren

An der Regelschule übernehmen die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren folgende Aufgaben:

  1. Sie arbeiten eng mit den Schulinspektorinnen und Schulinspektoren zusammen.
  2. Sie beraten die Schuldirektionen.
  3. Sie können Probeaufenthalte in einer sonderpädagogischen Einrichtung organisieren.

An den sonderpädagogischen Einrichtungen sind die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Sie kontrollieren die Qualität der Leistungen gemäss Artikel 11 Abs. 2 SPG[39].
  2. Sie stellen sicher, dass die in jedem Förderplan festgelegten Ziele den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

Art. 33 Ausserkantonale Sonderschulung (Art. 22 und 39 SPG[40])

Die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren können die ausserkantonale Sonderschulung einer Schülerin oder eines Schülers verfügen, wenn das Interesse der Schülerin oder des Schülers dies verlangt.

Art. 34 Stationäre Unterbringung einer Schülerin oder eines Schülers (Art. 3 Bst. d SPG[41])

Lehnen die Eltern der Schülerin oder des Schülers eine stationäre Unterbringung ab, so können sich die Sonderschulinspektorinnen und Sonderschulinspektoren an die Kindesschutzbehörde wenden.

1.4 Sonderpädagogisches Fachpersonal

Art. 35 Anerkennung von Unterrichtsjahren (Art. 14 SPG[42])

Die an einer vom Staat anerkannten sonderpädagogischen Einrichtung geleisteten Unterrichtsjahre werden als Dienstjahre angerechnet, wenn eine schulische Heilpädagogin oder ein schulischer Heilpädagoge bzw. eine sonderpädagogische Mitarbeiterin oder ein sonderpädagogischer Mitarbeiter vom Staat mit einer vergleichbaren Funktion angestellt wird. Die Bedingungen der Artikel 75 und 149 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR)[43] müssen dabei erfüllt sein.

1.5 Datenschutz und Schutz der Privatsphäre

Art. 36 Inhalt von Datenbanken oder Dateien zu Kindern sowie Schülerinnen und Schülern (Art. 19 Abs. 2 SPG[44])

Die Daten nach Artikel 103 SchR[45] können vom SoA und von den sonderpädagogischen Einrichtungen bearbeitet werden.

Letztere und die Schuldirektionen dürfen zudem insbesondere folgende Personendaten bearbeiten:

  1. die in den Antragsformularen enthaltenen Angaben und Stellungnahmen der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Eltern sowie der Fachpersonen, die das Kind oder die Schülerin bzw. den Schüler betreuen;
  2. die Berichte der Therapeutinnen und Therapeuten, die das Kind oder die Schülerin bzw. den Schüler betreuen;
  3. die von den Pädagoginnen und Pädagogen der heilpädagogische Früherziehung sowie von den Lehrpersonen der Regel- und der Sonderschule erstellten Berichte;
  4. die Förderpläne (Art. 10);
  5. die medizinischen Berichte;
  6. die von der unabhängigen Abklärungsstelle anhand des standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) erstellten Unterlagen;
  7. die von der Sonderschulinspektorin oder vom Sonderschulinspektor getroffenen Entscheide;
  8. die Protokolle der Netzwerktreffen;
  9. die individuellen Übergangspläne (Art. 12);
  10. die Bilanzberichte der IV-Stelle.

Art. 37 Verantwortliche für die Datenbearbeitung beim SoA und an den Regelschulen

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des SoA ist für die Datenbearbeitung, namentlich durch die Abklärungsstelle, innerhalb des SoA verantwortlich.

Das Personal des SoA, die Schuldirektionen, die Schulinspektorate, die Sonderschulinspektorate, die sonderpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die Lehrpersonen der Regel- und Sonderschule sowie die Assistenzpersonen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

Art. 38 Verantwortliche für die Datenbearbeitung bei den sonderpädagogischen Einrichtungen

Die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung ist für die Datenbearbeitung innerhalb der Einrichtung verantwortlich.

Das Personal der sonderpädagogischen Einrichtungen darf nur diejenigen Daten bearbeiten, die es zur Ausübung seiner jeweiligen Aufgaben benötigt.

Art. 39 Datenzugriff (Art. 19 Abs. 2 SPG[46])

Der Zugang zu den Datenbanken ist in den Schranken ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten strikte auf das Lehrpersonal sowie das wissenschaftliche und administrative Personal des SoA und der Direktion beschränkt.

Art. 40 Systematische Datenbekanntgabe (Art. 20 SPG[47])

Wird eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) gewährt, so wird das Dossier des Kindes oder der Schülerin bzw. des Schülers an die zuständige Schuldirektion oder Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung weitergeleitet.

Die betreffende Leitung ist verantwortlich für die Bearbeitung dieses Dossiers und leitet nur diejenigen Daten an ihr Personal weiter, die für die Durchführung und Begleitung einer sonderpädagogischen Massnahme (VM) nötig sind.

Die Schule oder die sonderpädagogische Einrichtung bewahrt dieses Dossier auf, solange das Kind oder die Schülerin oder der Schüler die Schule oder Einrichtung besucht. Artikel 42 Abs. 4 bleibt vorbehalten. Bei einem Wechsel der Schule oder der sonderpädagogischen Einrichtung wird das Dossier an die neue Schule oder die neue sonderpädagogische Einrichtung weitergeleitet.

Die letzte Schule oder sonderpädagogische Einrichtung, welche die Schülerin oder der Schüler im Kanton besucht hat, ist für die Archivierung des Dossiers gemäss Artikel 42 zuständig.

Die Direktion erlässt Richtlinien zuhanden der Schuldirektionen und der sonderpädagogischen Einrichtungen.

Art. 41 Datenbekanntgabe im Einzelfall

Das SoA und die Leitungen der sonderpädagogischen Einrichtungen dürfen im Einzelfall Personendaten, auch besonders schützenswerte, eines Kindes oder einer Schülerin bzw. eines Schülers ohne die Zustimmung der betroffenen Personen bekanntgeben, wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Interesse des Kindes oder der Schülerin bzw. des Schülers dienende Funktion ausübt. Es werden ausschliesslich diejenigen Daten bekanntgegeben, die unbedingt nötig sind, damit der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann.

Die besonderen Schweigepflichten (Art. 18 SPG[48]) und die Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 42 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

Unter Vorbehalt von Absatz 2 gilt Artikel 108 SchR[49] für die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten, wobei die Daten zur schulischen Laufbahn alle Unterlagen enthalten müssen, die zum Nachweis der Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers am Ende der Schulzeit erforderlich sind, insbesondere ein allenfalls dem Schulzeugnis beigefügter Lernbericht (Art. 77 Abs. 3 SchR[50]).

Im Gegensatz zu Artikel 108 SchR[51] werden alle Personendaten der Schülerin oder des Schülers, insbesondere die Förderpläne, der individuelle Übergangsplan und die Diagnosen zehn Jahre in der sonderpädagogischen Einrichtung, in der die Schülerin oder der Schüler die Schulausbildung abgeschlossen hat, bzw. im SoA , wenn die Schülerin oder Schüler die Schulausbildung integrativ in der Regelschule abgeschlossen hat, aufbewahrt. Der Datenzugriff ist dabei auf die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung beziehungsweise auf die Vorsteherin oder den Vorsteher des SoA beschränkt.

Nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten gemäss der geltenden Gesetzgebung dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten.

Wird die verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) im Laufe der obligatorischen Schulzeit beendet, so werden die Personendaten nach Absatz 2 an das SoA weitergeleitet, das sie entsprechend den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 aufbewahrt und archiviert.

Die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung kann Einsicht in diese Daten verlangen oder der Datenbekanntgabe an eine Drittperson zustimmen, insbesondere an einen potentiellen Arbeitgeber.

2 Organisation des Sonderpädagogischen Angebots

2.1 Leistungsanbieter

Art. 43 Wahl des Leistungsanbieters und Kostenübernahme (Art. 23 SPG[52])

Die volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern können den Leistungsanbieter nicht frei wählen; die Artikel 50 und 60 bleiben vorbehalten.

Es werden nur die Kosten für Massnahmen übernommen, die von Leistungsanbietern, die von der Direktion anerkannt und zugelassen sind, erbracht werden.

Art. 44 Verhältnis zwischen den anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern und der Direktion (Art. 23 SPG[53])

Die Direktion legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von freischaffenden Leistungsanbietern in Richtlinien fest.

Die Beziehungen zwischen den anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern und der Direktion werden in Vereinbarungen geregelt.

2.2 Sonderpädagogische Einrichtungen und Leistungsverträge

Art. 45 Betriebsbewilligung und Anerkennung (Art. 24 SPG[54])

Die Artikel 9 ff. SIPG zur Betriebsbewilligung und zur Anerkennung gelten für das SoA.

Gemäss den Qualitätsstandards der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Anerkennung von Leistungsanbietern im der Sonderpädagogik sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler, entsprechend der jeweiligen Rechtsform, in der sonderpädagogischen Einrichtung vertreten, um ihre Mitwirkung zu gewährleisten.

Art. 46 Mehrjährige Rahmenvereinbarung (Art. 25 SPG[55])

Zusätzlich zu Artikel 18 SIPR[56] werden in der mehrjährigen Rahmenvereinbarung namentlich die Pflichten der sonderpädagogischen Einrichtung festgelegt, darunter folgende:

  1. Zusammenarbeit mit dem SoA und dessen Abklärungsstelle;
  2. Erarbeitung eines Förderplans für jede Schülerin und jeden Schüler;
  3. Förderung der Weiterbildung des Personals;
  4. Festlegung von Leitlinien zur Qualität;
  5. Erlass einer internen Reglementation;
  6. aktive Mitarbeit im Falle einer externen Evaluation.

3 Zugang zum sonderpädagogischen Angebot

3.1 Vorschulbereich (Art. 27 SPG[57])

Art. 47 Antragsverfahren

Die Eltern beantragen, in der Regel auf Anraten der Fachpersonen, die das Kind betreuen, beim Früherziehungsdienst (FED) eine Massnahme der heilpädagogischen Früherziehung.

Art. 48 Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung – NM (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 SPG[58])

Die niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen (NM) in der heilpädagogischen Früherziehung richten sich an Kinder, die keine nachgewiesene Behinderung haben oder deren Behinderung noch nicht anerkannt ist, die aber besondere Bildungsbedürfnisse haben.

Der Früherziehungsdienst (FED) entscheidet nach seinen Kriterien und anhand seiner Abklärung über die Gewährung einer niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahme (NM) in der heilpädagogischen Früherziehung. Er legt die Dauer und Häufigkeit der Massnahme fest und beurteilt diese regelmässig neu.

Diese Massnahmen werden vom Frühberatungsdienst (FED) organisiert und durchgeführt.

Art. 49 Massnahmen der heilpädagogischen Früherziehung – VM

Erachtet der Früherziehungsdienst (FED) eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) als notwendig, so leitet er das Gesuch zusammen mit seiner Stellungnahme und einem vollständigen Dossier an die Abklärungsstelle weiter.

Wird eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) gewährt, so wird sie vom Früherziehungsdienst (FED) und/oder von einem Förderzentrum im Bereich der Seh- oder Hörbehinderung (Art. 4) erbracht.

Die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) werden regelmässig vom Früherziehungsdienst (FED) neu beurteilt; gegebenenfalls reicht dieser beim Sonderschulinspektorat ein Gesuch um Verlängerung oder Änderung (Art. 59) oder einen Schlussbericht zur Massnahme ein.

Art. 50 Logopädie und Psychomotorik (Art. 5 Abs. 2 Bst. b und c und 27 SPG[59])

Die Eltern ziehen in der Regel auf Anraten der Fachpersonen, die ihr Kind betreuen, eine anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik bei, wenn sie für ihr Kind eine therapeutische Intervention wünschen.

Die anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik beurteilt die Fähigkeiten und die Bedürfnisse des Kindes in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und stellt dem SoA gegebenenfalls einen Antrag mit Begleitbericht, wie dies gemäss Artikel 27 Abs. 3 SPG[60] vorgesehen ist.

Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Stellungnahme der Fachperson des SoA über die Gewährung der Massnahme. In der Stellungnahme werden namentlich der Name des Leistungsanbieters sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben.

Wenn die Bedürfnisse des Kindes dies rechtfertigen, wird gemäss den Absätzen 2 und 3 eine Verlängerung der Massnahme beantragt.

3.2 Obligatorische Schulzeit (Art. 28 ff. SPG[61])

Art. 51 Vorgegebenes Verfahren für einen Antrag auf VM (Art. 30 Abs. 3 SPG[62])

An der Netzwerksitzung erörtern die Teilnehmenden ihre jeweiligen Beobachtungen. Sie legen auch Ziele, Perspektiven und Lösungen fest und entscheiden gegebenenfalls, je nach dem besonderen Bildungsbedarf der Schülerin oder des Schülers, über die Weiterführung des Verfahrens.

Art. 52 Frist für die Antragstellung auf VM (Art. 30 SPG[63])

Anträge auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) müssen bis zum 31. Januar vor Beginn des folgenden Schuljahres an die Abklärungsstelle gerichtet werden. Die Berichte der Fachleute, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, können, allenfalls in vereinfachter Form, dem Antrag bis zum 28. Februar nachgereicht werden.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, so tritt die Abklärungsstelle nicht auf den Antrag ein.

Dringende Fälle wie ein Unfall, eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schülerin bzw. des Schülers oder ein Umzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland bleiben vorbehalten.

Art. 53 Berücksichtigung der Stellungnahme der Lehrpersonen zu den Anträgen auf VM (Art. 30 SPG[64])

Erachtet eine Lehrperson eine von den Eltern beantragte verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) nicht als erforderlich, so informiert sie die Schuldirektion.

Bestätigt die Schuldirektion die Einschätzung der Lehrperson, so teilt sie dies der Abklärungsstelle mit.

Art. 54 Zugang zu VM ohne Einbezug der Eltern (Art. 30 Abs. 4 SPG[65])

Wurden die Bilanzberichte und Diagnosen von der Sonderschulinspektorin oder vom Sonderschulinspektor angeordnet, so übernimmt das SoA die entsprechenden Kosten.

Art. 55 Inhalt des für die Abklärungsstelle vorbereiteten Dossiers (Art. 31 SPG[66])

Das Dossier, das der Abklärungsstelle unterbreitet wird, umfasst das Antragsformular für die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM), das von den Eltern unterzeichnet wurde, und Beilagen, die je nach Fall namentlich folgende Unterlagen beinhalten können:

  1. einen pädagogischen Bericht einer schulischen Heilpädagogin oder eines schulischen Heilpädagogen bzw. einer heilpädagogischen Früherzieherin oder eines heilpädagogischen Früherziehers;
  2. einen oder mehrere ärztliche Berichte;
  3. einen oder mehrere psychologische Berichte;
  4. einen oder mehrere logopädische Berichte;
  5. einen oder mehrere Psychomotorikberichte.

Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars für eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) ermächtigen die Eltern alle Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen oder betreut haben, der Abklärungsstelle alle nötigen Auskünfte zur Beurteilung des Antrags zu erteilen.

Art. 56 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Abklärungsstelle (Art. 31 SPG[67])

Die Abklärungsstelle ist eine interdisziplinäre Behörde. Sie besteht grundsätzlich aus:

  1. einer Fachpsychologin oder einem Fachpsychologen;
  2. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des SoA aus dem pädagogisch-therapeutischen Bereich (Logopädin/Logopäde und/oder Psychomotoriktherapeut/in);
  3. einer sonderpädagogischen Mitarbeiterin oder einem sonderpädagogischen Mitarbeiter der Koordinationsstelle.

Die Abklärungsstelle organisiert sich selbstständig. Je nach Art der Dossiers kann sie in reduzierter Zusammensetzung tagen.

Ein Mitglied der Abklärungsstelle kann seine Beurteilung durch eine Beobachtung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers im Schulumfeld ergänzen. In diesem Fall beteiligt sich dieses Mitglied nicht an den Besprechungen der Abklärungsstelle, wenn diese sich mit diesem Dossier befasst.

Art. 57 Verhältnis zwischen der Sonderschulinspektorin oder dem Sonderschulinspektor und der Abklärungsstelle

Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor und die Mitglieder der Abklärungsstelle können sich über Schülerinnen und Schüler austauschen, für die eine verstärkte sonderpädagogische Massnahme (VM) beantragt worden ist.

Art. 58 Stellungnahme der Abklärungsstelle (Art. 31 Abs. 3 SPG[68])

Die Abklärungsstelle begründet ihre Stellungnahme.

Nach Erhalt der Stellungnahme können die Eltern innerhalb von zehn Tagen der Sonderschulinspektorin oder dem Sonderschulinspektor ihre Bemerkungen mitteilen.

Art. 59 Vereinfachtes Verfahren für die Überprüfung von VM (Art. 32 Abs. 2 SPG[69])

Die Überprüfung der Massnahme kann zu ihrer Verlängerung, Änderung oder Beendigung führen.

Für die Neubeurteilung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) überprüft die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor das Dossier der Schülerin oder des Schülers. Bei Bedarf verlangt sie oder er dazu aktualisierte Zusatzberichte und/oder ordnet die Organisation eines Probeaufenthalts an.

Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor bespricht sich mit der Leiterin oder dem Leiter der sonderpädagogischen Einrichtung oder, für ein in der Regelschule integriertes Schulkind, mit einer sonderpädagogischen Mitarbeiterin oder einem sonderpädagogischen Mitarbeiter, die oder der den Kontakt zum Netzwerk herstellt.

Erachtet die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor es als notwendig, insbesondere im Falle einer besonderen Entwicklung oder offensichtlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedern des Netzwerks, so kann sie oder er die Abklärungsstelle ersuchen, den Bedarf der Schülerin oder des Schülers an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) neu abzuklären.

Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung der Massnahme.

3.3 Nachschulbereich (Art. 36 SPG[70])

Art. 60 Logopädie und Psychomotorik (Art. 7 Abs. 2 und 36 Abs. 3 SPG[71])

Jede Person mit besonderem Bildungsbedarf kann bis zum 20. Altersjahr pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Anspruch nehmen, sofern sie die von der Direktion festgelegten Kriterien erfüllt.

Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bzw. die Eltern ziehen, in der Regel auf Anraten der Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, eine anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik bei, wenn eine therapeutische Intervention gewünscht wird.

Die anerkannte freischaffende Fachperson für Logopädie oder Psychomotorik beurteilt die Fähigkeiten und die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers und stellt dem SoA gegebenenfalls einen Antrag mit Begleitbericht zu, wie dies gemäss Artikel 36 Abs. 3 SPG[72] vorgesehen ist.

Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor entscheidet gestützt auf die Stellungnahme der Fachperson des SoA über die Gewährung der Massnahme. In der Stellungnahme werden namentlich der Name des Leistungsanbieters sowie die Dauer und die Häufigkeit der Massnahme angegeben.

Wird die Massnahme gewährt, so wird sie von einer anerkannten freischaffenden Fachperson (Logopädin/Logopäde oder Psychomotoriktherapeut/in), die im Entscheid bezeichnet wird, erbracht.

Wenn die Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers es rechtfertigen, wird gemäss den Absätzen 3 und 4 eine Verlängerung der Massnahme beantragt.

4 Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots

Art. 61 Anwendung des SIPR[73]

Die Artikel 21–31 SIPR[74] über die Finanzierung gelten für die sonderpädagogischen Einrichtungen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Artikel.

Art. 62 Aufwand

Zusätzlich zum Aufwand nach Artikel 22 Abs. 1 SIPR[75] sind auch die Kosten für den Schülertransport zwischen der sonderpädagogischen Einrichtung und dem Wohnort sowie die übrigen Transporte während der Unterrichtszeit gemäss Artikel 17 SchR[76] anrechenbar. Die Finanzierung wird gemäss Artikel 39 Abs. 2 SPG[77] übernommen.

Zudem werden die medizinisch-therapeutischen Kosten nach Artikel 22 Abs. 2 SIPR[78] nicht übernommen.

5 Rechtsmittel

Art. 63 Verwaltungsakte ohne Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit (Art. 43 und 44 SPG[79])

Gegen Entscheide, die die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht beeinträchtigen, namentlich die Situationen nach Artikel 146 SchR[80], besteht in der Regel keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit.

Für folgende Verwaltungsakte, die die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht beeinträchtigen, besteht ebenfalls keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit:

  1. Die Anordnung der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors, die für die Beurteilung durch die Abklärungsstelle benötigten Bilanzberichte und Diagnosen erstellen zu lassen (Art. 30 Abs. 4 SPG[81]).
  2. Die Stellungnahme der Abklärungsstelle zu Umfang, Art und Durchführungsort der verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) (Art. 31 Abs. 3 SPG[82]).

Art. 64 Einspracheverfahren (Art. 43 SPG[83])

Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung und ein Rechtsbegehren.

Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor lädt die Lehrperson oder die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung dazu ein, innert kurzer Frist zur Einsprache schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor behandelt das Verfahren zügig. Sie oder er stellt den Sachverhalt fest, wobei sie oder er nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. Sie oder er kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Schülerin oder den Schüler anhören.

Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 65 Aufsichtsbeschwerde – Behörde (Art. 47 SPG[84])

Aufsichtsbeschwerdebehörden sind:

  1. die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung, bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer schulischen Heilpädagogin bzw. eines schulischen Heilpädagogen oder eines anderen Mitglieds des von der Einrichtung angestellten Personals (Art. 14 Abs. 4 SPG[85]);
  2. die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor, bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Leitung einer sonderpädagogischen Einrichtung;
  3. das SoA, bei Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Sonderschulinspektorin oder eines Sonderschulinspektors oder eines anerkannten freischaffenden Leistungsanbieters.

Art. 66 Aufsichtsbeschwerde – Verfahren (Art. 47 SPG[86])

Die Aufsichtsbeschwerde wird, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben, in schriftlicher Form bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Gründe.

Die Aufsichtsbeschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, dass sie innert kurzer Frist schriftlich Stellung nimmrt. Sie kann die Eltern und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Schülerin oder den Schüler anhören.

Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 67 Aufsichtsbeschwerde – Verfahrenskosten (Art. 47 SPG[87])

Verfahrenskosten sind die von der Instruktion verursachten Auslagen, insbesondere die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen und die Honorare Dritter.

6 Übergangsbestimmungen

Art. 68

Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 15, 43–46, 50 und 60 werden von der Direktion innert einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Sonderpädagogik umgesetzt.

Egress

2019_104

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_104
04.03.2022 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.12.2019 01.01.2020 2019_104
Art. 15 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026