Die Schulkommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und sechs bis zehn stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die von der Direktion ernannt werden. Der Kommission müssen Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und, in den Schulen, in denen der Unterricht in beiden Amtssprachen des Kantons erteilt wird, Vertreterinnen und Vertreter beider Sprachgemeinschaften angehören.
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Schulkommission kann auch ohne sie oder ihn beraten. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrer- und Schülerschaft nicht an den Beratungen teil.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft, die oder der von der Lehrpersonenkonferenz ernannt wird, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. An Beratungen über das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit des Schulpersonals nimmt sie oder er nicht teil.
Eine volljährige Vertreterin oder ein volljähriger Vertreter der Schülerschaft, die oder der vom Schülerrat ernannt wird, kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, sofern ein solcher Rat an der Schule besteht. An Beratungen über das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit des Schulpersonals nimmt sie oder er nicht teil.