Dieses Reglement enthält die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Mittelschulunterricht[1].
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Bildungsgänge.
412.0.11
gestützt auf das Gesetz vom 11. Dezember 2018 über den Mittelschulunterricht (MSG);
Dieses Reglement enthält die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Mittelschulunterricht[1].
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Bildungsgänge.
Die Gymnasialbildung bereitet entsprechend den bundesrechtlichen und interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung dieses Ausweises auf die Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises vor.
Die Organisation der Gymnasialbildung, namentlich die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausgeführt.
Die vollzeitliche Handelsschulausbildung bereitet entsprechend den Bestimmungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) sowie des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG)[4] auf die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kauffrau/Kaufmann sowie auf die kaufmännische Berufsmaturität vor.
Die Organisation der vollzeitlichen Handelsschulausbildung, namentlich die Dauer, die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausgeführt.
Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie der eidgenössische Berufsmaturausweis dürfen von den vom SBFI anerkannten öffentlichen Handelsmittelschulen des Kollegiums Gambach und des Kollegiums des Südens ausgestellt werden.
Die Fachmittelschulausbildung bereitet entsprechend den interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung dieser Ausweise auf die Erlangung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses in den Berufsfeldern Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit und Pädagogik vor.
Die Organisation der Fachmittelschulausbildung, namentlich die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausgeführt.
Die Ausbildung zum Fachmittelschulausweis dauert drei Jahre, diejenige zum Fachmaturitätszeugnis ein zusätzliches Jahr.
Die Fachmittelschulausbildung wird an der Fachmittelschule Freiburg (FMSF) und am Kollegium des Südens angeboten.
Die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen dauert ein Jahr.
Die Ausbildung zur Ergänzungsprüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg dauert ein Jahr.
Die Organisation dieser Bildungsgänge, namentlich die Ausbildungsorte und die Gliederung des Unterrichts, sowie die Modalitäten und Bedingungen zur Erlangung der Ausweise werden vom Staatsrat näher ausgeführt.
Die Schulen fördern die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften des Kantons und die Zweisprachigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler sowie ihres Personals.
Die Massnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit können namentlich folgende Formen annehmen:
Zweisprachige Klassen können nach Massgabe der Sprachkompetenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet werden.
Die Anmeldung in einer zweisprachigen Klasse ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
Der erfolgreiche Abschluss einer zweisprachigen Ausbildung ermöglicht den Erwerb eines zweisprachigen Ausweises.
Die Zulassungsbedingungen und die Organisation dieser Klassen werden von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) näher ausgeführt.
Erfolgt der Sprach- und Kulturaustausch in Form eines Aufenthalts inner- oder ausserhalb der Schweiz, darf die Aufenthaltsdauer nicht länger als zwei Semester betragen. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Unterkunfts-, die Verpflegungs- und die Transportkosten, tragen die Eltern.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor genehmigt den Aufenthalt, entsprechend den von der BKAD erlassenen Bestimmungen.
Im Schulkalender werden der Anfang und das Ende des Schuljahres, die Schulferien und allfällige besondere Veranstaltungen festgelegt.
Die BKAD sorgt gemäss den diesbezüglichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für die Koordination des Schulkalenders der Mittelschulen mit denjenigen der anderen Bildungsstufen.
Die BKAD legt die Anzahl der wöchentlichen Lektionen für jeden Bildungsgang nach Massgabe seines Lehrplans fest.
Eine Lektion dauert 50 Minuten einschliesslich Klassenzimmerwechsel. Die BKAD kann Ausnahmen bewilligen.
Der Direktionsrat kann einen Unterricht namentlich in Form von Themen- oder Projekttagen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten oder Studienreisen vorsehen. Diese Aktivitäten müssen Ziele verfolgen, die einen Bezug zu den Lehrplänen aufweisen.
Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betreuungsverhältnis und der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Nachhaltigkeit gewidmet.
Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler werden über die schulischen Aktivitäten ausserhalb des Stundenplans informiert.
Sämtliche Schülerinnen und Schüler nehmen daran teil, es sei denn, die Schuldirektorin oder der Schuldirektor gewährt aus stichhaltigen Gründen eine individuelle Dispens.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann einer Klasse einen Urlaub von bis zu einem Tag pro Jahr gewähren, wenn ausserordentliche und unvorhergesehene Umstände dies rechtfertigen.
Die Gewährung eines Klassenurlaubs für jeden anderen Grund oder für mehr als einen Tag und die Urlaubsgewährung für eine ganze Schule oder mehrere Schulen liegen in der Kompetenz der BKAD. Diese entscheidet auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann während der Schulzeit für sämtliche Lehrpersonen einen pädagogischen Weiterbildungstag oder zwei Halbtage pro Schuljahr organisieren. Die Schülerinnen und Schüler haben in dieser Zeit schulfrei. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor legt der BKAD die Daten und den Inhalt der Weiterbildung zur Genehmigung vor. Zusätzliche Weiterbildungstage finden ausserhalb der Schulzeit statt.
Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Pflicht zum Besuch aller Lektionen haben können.
Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus in schriftlicher Form bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler unterzeichnet.
Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs für eine Schülerin oder einen Schüler sind in den Grenzen der Schulordnung:
Der Entscheid wird den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler und den betroffenen Lehrpersonen schriftlich mitgeteilt.
Möchte eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung in der Absicht unterbrechen, diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, kann sie oder er ein Gesuch für Langzeiturlaub stellen, sofern stichhaltige Gründe vorliegen. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor gewährt nach Stellungnahme der Vorsteherin oder des Vorstehers den Langzeiturlaub.
Der Langzeiturlaub wird in der Regel bis zum Ende des Schuljahres gewährt. Die gesamte Urlaubsdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Die Gewährung eines Langzeiturlaubs hat zur Folge, dass das Schuljahr nicht anerkannt wird. Er bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten.
Die Lehrpersonen kontrollieren die Absenzen der Schülerinnen und Schüler und erfassen diese entsprechend den allgemeinen Vorgaben der Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren der Mittelschulen (Schuldirektorenkonferenz).
Bei unvorhergesehener Absenz einer Schülerin oder eines Schülers, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, benachrichtigen die Eltern respektive die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nach den in der Schulordnung vorgesehenen Modalitäten die Schule und geben den Grund der Absenz an.
Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss ab dem vierten Abwesenheitstag, Wochenenden und Feiertage nicht eingerechnet, mit einem ärztlichen Zeugnis belegt werden. Gleiches gilt bei wiederholten Absenzen.
Wird aus gesundheitlichen Gründen um einen Dispens für ein bestimmtes Fach oder eine schulische Aktivität ersucht, so muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
Bei Absenzen aus anderen Gründen können andere schriftliche Bescheinigungen verlangt werden.
Die Schülerin oder der Schüler muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die durch die Absenzen entstanden Lücken aufzuarbeiten. Dazu erkundigt sie oder er sich bei den betroffenen Lehrpersonen. Die Schülerin oder der Schüler holt den Unterrichtsstoff und grundsätzlich alle verpassten Prüfungen nach. Artikel 78 bleibt vorbehalten.
Sind die Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers so zahlreich oder dauern so lange, dass kein regelmässiger Schulbesuch mehr vorliegt, kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, nach Rücksprache mit dem Direktionsrat und den Lehrpersonen der Klasse, die Promotion verweigern.
Unter denselben Voraussetzungen wie Absatz 1 kann der Prüfungsausschuss die Zulassung zu den Abschlussprüfungen verweigern.
Nicht berücksichtigt werden dabei die Absenzen im Sinne von Artikel 54.
Die Schuldirektorenkonferenz kann eine Mindestpräsenzzeit festlegen.
Für jeden Bildungsgang erlässt die BKAD, auf Empfehlung der Schuldirektorenkonferenz und der Fachschaften, einen kantonalen Lehrplan. Dieser legt insbesondere Folgendes fest:
Der Staatsrat erlässt für jeden Bildungsgang an einer Mittelschule ein Reglement mit den Bestehensnormen und den Voraussetzungen für die Erlangung der folgenden Ausweise:
Die Bestimmungen über weitere Ausweise nach Artikel 8 MSG[12] bleiben vorbehalten.
Alle Akteure der Schule tragen im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zur Qualitätssicherung bei.
Die Lehrperson stellt bei der Wissensvermittlung und bei der Pädagogik und Methodik eine hohe Unterrichtsqualität sicher. Sie arbeitet in konstruktiver Weise mit dem Direktionsrat und den Fachschaften zusammen. Sie ist für die eigene Weiterbildung verantwortlich. Sie berücksichtigt insbesondere Rückmeldungen des Direktionsrates, von Schülerinnen und Schülern und von Kolleginnen und Kollegen.
Der Direktionsrat fördert die Selbstbeurteilung in der Schule, führt die Mitarbeitergespräche mit dem Lehrpersonal durch und sorgt für eine kritische Betrachtung von aussen.
Die Schuldirektorenkonferenz sorgt für die Qualität der Ausbildung, indem sie den regelmässigen Austausch in und zwischen den Mittelschulen, den Hochschulen und der obligatorischen Schule fördert und in verschiedenen nationalen Arbeitsgruppen mitwirkt.
Die BKAD erarbeitet ein Konzept zur Qualitätssicherung und ‑entwicklung und sorgt für ein Monitoring mit quantitativen und qualitativen Indikatoren, mit denen die Ausbildung beobachtet, analysiert und gesteuert werden kann.
Als pädagogisches Projekt gilt ein Projekt, dessen Zielsetzung mit den Zielen der Lehrpläne im Einklang steht und das zu deren Erreichung beiträgt oder in organisatorischer, pädagogisch-didaktischer oder erzieherischer Hinsicht einen Beitrag zur Schulentwicklung leistet. Das Projekt kann eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern und eine oder mehrere Schulen betreffen.
Das Projekt wird der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterbreitet, mit Angabe der Ziele, der mitwirkenden Personen, der benötigten Mittel, der Dauer, der erwarteten Auswirkungen sowie der Modalitäten für die Evaluation und die Kommunikation. Die Umsetzung des Projekts darf erst beginnen, wenn die Schuldirektorin oder der Schuldirektor die Genehmigung erteilt hat.
Die Schulkommission wird über die Durchführung wichtiger Projekte informiert.
Der angestrebte durchschnittliche Klassenbestand einer Mittelschule beträgt 22 Schülerinnen und Schüler.
Eine Mittelschulklasse hat mindestens 14 und höchstens 27 Schülerinnen und Schüler.
Jede Schülerin oder jeder Schüler mit einer IV-Massnahme zählt in der betreffenden Klasse dreifach.
Vom Mindest- oder Höchstbestand kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände diese Massnahme rechtfertigen, insbesondere wenn:
Im Weiteren kann vom Mindestbestand unter dem Vorbehalt von noch tolerierbaren Klassengrössen abgewichen werden, wenn:
Der Schülerbestand für die Wahlfächer, die spezifischen Fächer und die Freifächer muss mindestens 12 Schülerinnen und Schüler betragen. Insgesamt müssen sämtliche dieser an der Schule unterrichteten Fächer im Durchschnitt von 16 Schülerinnen und Schülern besucht werden.
Der Schülerbestand für die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer muss mindestens 12 Schülerinnen und Schüler betragen. Insgesamt müssen alle diese Fächer an den Gymnasien im Durchschnitt von 17 Schülerinnen und Schülern besucht werden.
Die Fächer müssen entsprechend den Zielsetzungen der BKAD rationell organisiert werden. Sie sind wenn immer möglich innerhalb einer Schule oder zwischen Schulen zusammenzulegen.
Der Mindestbestand für diese Fächer kann jedoch herabgesetzt werden, wenn der Bildungsgang dies erfordert, insbesondere bei obligatorischen Fächern, die im übergeordneten Recht über die Ausweise vorgesehen sind. In diesem Fall muss die Zahl der in der Stundentafel vorgesehenen wöchentlichen Lektionen entsprechend herabgesetzt werden.
Vom durchschnittlichen Schülerbestand für die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer kann abgewichen werden, wenn ein gleichwertiges Ausbildungsangebot für beide Sprachgemeinschaften des Kantons garantiert werden soll.
Die BKAD entscheidet auf Stellungnahme der Schuldirektorin oder des Schuldirektors jeweils Ende Mai für das folgende Schuljahr über die Schaffung, die Aufhebung oder die Beibehaltung von Klassen. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor muss ihre oder seine Stellungnahme bis zum 15. Mai an die BKAD richten. Fristverlängerungen aufgrund besonderer Umstände bleiben vorbehalten.
Bei grösseren Veränderungen kann die Zusammensetzung und die Zahl der Klassen vor Schulbeginn und gegebenenfalls im Laufe des Schuljahres geändert werden.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet über die Durchführung der Wahl- und der Freifachkurse; Abweichungen vom Mindestbestand müssen allerdings zuvor der BKAD zur Bewilligung vorgelegt werden.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen eine Schulordnung, in welcher der Schulbetrieb und die Schulhausregeln festgelegt werden.
Diese Schulordnung wird der Schulkommission, den Elternvereinen und dem Schülerrat zur Stellungnahme vorgelegt.
Die Schulordnung wird auf der Website der Schule publiziert.
Die Schülerinnen und Schüler, das gesamte Personal der Schule sowie die übrigen an der Schule tätigen Personen sind dieser Schulordnung unterstellt.
Die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die Schulordnung in ihren Klassen und in der Schule eingehalten wird. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf sämtliche Schülerinnen und Schüler der Schule.
Mit Ausnahme des Schulpersonals und der Studierenden, die ein Praktikum absolvieren, müssen Personen, die für die Schülerinnen und Schüler punktuelle Leistungen erbringen sollen, vorab die Zustimmung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors einholen; diese oder dieser prüft, ob deren Mitwirkung zweckmässig ist.
Die Mitwirkung muss den Aufgaben und Zielen der Ausbildung entsprechen.
Bestehen Zweifel an der Zweckmässigkeit oder Qualität einer Mitwirkung oder findet die Mitwirkung regelmässig statt, so leitet die Schuldirektorin oder der Schuldirektor das Gesuch an das Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (das Amt) weiter.
Vorbehalten bleibt das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 des Reglements vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Prävention[17].
Besondere Aktivitäten oder Projekte können von Dritten unter der Bedingung unterstützt werden, dass diese Unterstützung dem Ansehen der Schule sowie ihren Aufgaben und Zielen nicht schadet.
Die BKAD erlässt Bestimmungen für die Mittelbeschaffung, das Sponsoring und andere Formen der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor.
Im Notfall müssen die Schülerinnen und die Schüler sowie das Personal der Schule in der Lage sein, adäquat zu reagieren. Zu diesem Zweck erarbeitet die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ein Verfahren, das die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals gewährleistet.
Während der Schulzeit sind die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen der Schulen den Schülerinnen und Schülern, dem Personal der Schule und anderen berechtigten Personen vorbehalten.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann, unter Androhung einer Strafanzeige, allen Personen, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, den Zugang zum Schulgelände untersagen (Art. 83 MSG[19]).
Die Schulräumlichkeiten können im Rahmen von kulturellen, sportlichen, Vereins- oder Privatanlässen Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn dies den Schulbetrieb nicht stört.
Auf schriftliches Gesuch hin erteilt die Schuldirektorin oder der Schuldirektor die Bewilligung, wenn die verfolgten Ziele dem Schulzweck nicht zuwiderlaufen und die Verantwortlichkeiten der Drittnutzerinnen und Drittnutzer klar definiert sind.
Insbesondere können, wenn die Räumlichkeiten regelmässig von Dritten genutzt werden, zwischen der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor und Dritten besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese unterliegen der Genehmigung durch die BKAD.
Für jede Benützung erhebt die Schuldirektion eine Gebühr, die jährlich der Teuerung angepasst wird. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die BKAD legt in Abstimmung mit dem Hochbauamt die Gebührentarife und Weisungen für die Nutzung der Schulräumlichkeiten durch Dritte fest.
Die Eltern minder- und volljähriger Schülerinnen und Schüler werden regelmässig über das Schulzeugnis und gegebenenfalls in persönlichen Gesprächen über die Schullaufbahn ihres Kindes informiert.
Die Eltern werden auch an Informationsveranstaltungen oder über weitere Informationskanäle über den Verlauf der schulischen Ausbildung informiert.
Nach Erreichen der Volljährigkeit ergehen alle Mitteilungen an die Schülerin oder den Schüler. Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine schriftliche Erklärung an die Schuldirektorin oder den Schuldirektor richten, in der sie oder er die direkte Information ihrer oder seiner Eltern verweigert.
In diesem Fall informiert die Schule die Eltern darüber.
Die Bestimmungen von Artikel 36 finden auf Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, die zusätzliche Bildungsgänge im Sinne von Artikel 13 MSG[21] besuchen, keine Anwendung.
Die Eltern Minderjähriger ermuntern und unterstützen ihr Kind beim Lernen, indem sie ein günstiges Lernumfeld schaffen und darauf achten, dass die ausserschulischen Aktivitäten des Kindes die Schularbeit nicht beeinträchtigen.
Sie nehmen an den Informationsveranstaltungen und an den persönlichen Gesprächen teil, die an der Schule organisiert werden.
Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit können die Schuldirektorin oder der Schuldirektor sowie die Eltern ein Gespräch verlangen.
Die Direktionsräte unterhalten regelmässige Kontakte mit den Elternvereinen, insbesondere in Zusammenhang mit dem allgemeinen Schulbetrieb.
Die Zulassungsmodalitäten stützen sich je nach Vorbildung der Schülerin oder des Schülers und dem angestrebten Bildungsgang:
Eine Schülerin oder ein Schüler kann in der Regel nicht mehr als vier Jahre älter sein als das übliche Jahrgangsalter ihrer oder seiner Mitschülerinnen und Mitschüler, ausser es handle sich um zusätzliche Bildungsgänge im Sinne von Artikel 13 MSG[25].
Die BKAD erlässt Bestimmungen über die Bedingungen und die Einzelheiten für die Aufnahme in die verschiedenen Bildungsgänge und für den Übertritt zwischen diesen.
Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen anderer Kantone können aufgenommen werden, wenn sie die Übertrittsbedingungen für die entsprechenden Klassen ihres Kantons erfüllen; allfällige Rückstände müssen aufgeholt werden.
Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen werden nach Artikel 40 Bst. c dieses Reglements aufgenommen. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können nur aufgenommen werden, wenn dadurch nicht eine Klasse eröffnet werden muss. Besondere interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Sofern genügend Plätze verfügbar sind, können an den Mittelschulen Auszubildende für eine maximale Dauer von zwei Semestern als Gastschülerin oder Gastschüler, namentlich im Rahmen von Sprachaustauschen, aufgenommen werden.
Die Gastschülerin oder der Gastschüler erhält eine Studienbestätigung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit anderen Bildungsinstitutionen.
Die Gastschülerin oder der Gastschüler ist denselben Disziplinarregeln unterworfen wie die ordentlichen Schülerinnen und Schüler. Nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson sowie der betroffenen Vorsteherin oder dem betroffenen Vorsteher kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor sie oder ihn jederzeit vom Unterricht ausschliessen, falls ihr oder sein Verhalten, ihre oder seine Mitwirkung oder Schularbeit Anlass zu Beanstandungen gibt.
Die Zuständigkeit für den Aufnahmeentscheid wird in den Reglementen der einzelnen Bildungsgänge geregelt.
Der Entscheid über die Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern bleibt der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor vorbehalten.
Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden wie folgt auf die kantonalen Mittelschulen verteilt:
Die gesamthafte Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die kantonalen Mittelschulen wird jedes Jahr von der Schuldirektorenkonferenz beschlossen. Sie wird der BKAD zur Genehmigung vorgelegt.
Bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Mittelschulen der Stadt Freiburg wird nicht nur der Wunsch der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt, sondern namentlich auch:
Artikel 54 und hinreichend nachgewiesene gesundheitliche Gründe bleiben vorbehalten.
In Übereinstimmung mit den interkantonalen Vereinbarungen kann die BKAD, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, den Besuch einer ausserkantonalen Schule bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten.
Der Direktionsrat fördert die Schaffung und das gute Funktionieren eines Schülerrats, indem er günstige Rahmenbedingungen dafür schafft.
Der Direktionsrat trifft alle Massnahmen, die geeignet sind, die Schülerinnen und Schüler für das Schulleben, die Studienorganisation sowie die kulturellen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten zu interessieren.
Er informiert die Schülerinnen und Schüler der Schule, der Abteilung oder der Klasse, namentlich über die allgemeinen Ziele der Bildungsgänge, die Stundenpläne, die interne Organisation der Schule, die schulischen Aktivitäten und die im Rahmen des Unterrichts organisierten Veranstaltungen.
Falls die Umstände oder der Gegenstand dies rechtfertigen, führt der Direktionsrat eine Schülerbefragung durch oder konsultiert den Schülerrat.
Der Direktionsrat ist offen für Gesuche, Anregungen und Vorschläge seitens der Schülerinnen und Schüler oder des Schülerrats. Er prüft und bespricht diese mit den Betroffenen und informiert sie gegebenenfalls darüber, ob dem Ersuchen stattgegeben wurde.
Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule zu den festgelegten Zeiten.
Sie arbeiten sorgfältig, aufmerksam und regelmässig, sind pünktlich und nehmen aktiv am Schulleben teil.
Sie tragen zu einem guten Klima an der Schule und in der Klasse bei und verpflichten sich, ein respektvolles Verhalten gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt an den Tag zu legen.
Sie tragen Sorge zum bereitgestellten Material und Mobiliar sowie zu den Räumlichkeiten, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Bei Diebstahl, Schaden oder Verlust sind sie für ihre persönlichen Effekten verantwortlich.
Während der Schulzeit ist den Schülerinnen und Schülern namentlich Folgendes verboten:
Der Gebrauch von elektronischen Geräten zu privaten Zwecken ist während des Unterrichts verboten. Ihre Verwendung zu pädagogischen Zwecken wird in der Schulordnung näher ausgeführt.
Die Fördermassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem Durchschnitt der Schülerinnen und Schüler ihres Jahrganges liegen, und an Schülerinnen und Schüler, die gemäss Sportgesetzgebung in das SKA-Förderprogramm aufgenommen sind.
Die Unterstützungsmassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der BKAD anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung und an neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet, auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, über Förder- und Unterstützungsmassnahmen und setzt diese um.
Die BKAD erlässt entsprechende Bestimmungen.
Die Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem Durchschnitt liegen, können namentlich folgende Formen annehmen:
Diese Massnahmen dürfen die schulische Ausbildung der Schülerin oder des Schülers nicht gefährden und den Schulbetrieb nicht beeinträchtigen.
Falls sich ihre oder seine Schulleistungen signifikant verschlechtern oder die Schülerin oder der Schüler ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, kann der Direktionsrat die Massnahme, nach Anhörung der oder des Betroffenen, vorübergehend oder endgültig aufheben.
Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der gemäss der Sport- und Kulturgesetzgebung ins SKA-Förderprogramm aufgenommen wird, können folgende Massnahmen gewährt werden:
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch das Programm eines Schuljahres und allenfalls die Abschlussprüfungen auf zwei Jahre verteilen.
Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, kann der Direktionsrat die Massnahmen vorübergehend oder endgültig aufheben, nachdem er die betroffenen Personen angehört hat.
Einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der BKAD anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung können Massnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden. Es können besondere Anpassungen im Unterricht und/oder besondere Prüfungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern die Schülerin oder der Schüler in der Lage ist, die Lernziele des Lehrplans zu erfüllen.
Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und dem Ausbildungsziel angepasst sein.
Die BKAD bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Gewährung.
Einer fremdsprachigen Schülerin oder einem fremdsprachigen Schüler, die oder der neu zugezogen ist und eingeschränkte Kenntnisse in der Erst- und/oder Zweitsprache aufweist, können ein angepasstes Aufnahmeverfahren und, in der Regel während der ersten beiden Ausbildungsjahre, individuelle Lernziele gewährt werden.
Die Gewährung von pädagogisch-therapeutischen oder verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
Die Beurteilung bezweckt:
Die Beurteilungen stützen sich auf die in den Lehrplänen festgelegten Ziele und beruhen auf klaren Kriterien, die den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden.
Die Beurteilungen erfolgen in unterschiedlichen Prüfungsformen, schriftlich, mündlich und auch praktisch.
Je nach hauptsächlicher Zielsetzung sowie Zeitpunkt der Beurteilung kann diese folgende Zwecke erfüllen:
Die Schuldirektorenkonferenz kann allgemeine Grundsätze der Beurteilung festlegen.
Die Schularbeit der Schülerinnen und Schüler wird nach folgender Skala bewertet:
Die Noten können in Bruchteilen ausgedrückt werden.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erlässt Bestimmungen zur Beurteilung an ihrer oder seiner Schule.
Das gemeinsame Prüfen soll den pädagogischen Austausch sowie die Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen fördern.
Die BKAD fördert das gemeinsame Prüfen auf Grundlage eines in Zusammenarbeit mit der Schuldirektorenkonferenz erarbeiteten Konzeptes.
Die Schulen setzen das Konzept gemeinsam mit den Fachschaften selbstständig um.
Das Schulzeugnis ist die offizielle Mitteilungsform der Schulergebnisse der Schülerin oder des Schülers.
Die BKAD bestimmt Inhalt und Form des Schulzeugnisses.
Das Schulzeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler zweimal im Jahr zugestellt, jeweils am Ende eines Semesters. Die Eltern Minderjähriger bezeugen mit ihrer Unterschrift, dass sie die darin eingetragenen Noten zur Kenntnis genommen haben.
Die Promotions- und Wiederholungsbedingungen werden in den Reglementen der einzelnen Bildungsgänge geregelt.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der Klasse über die Promotion oder Nichtpromotion.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann Ausnahmen bewilligen, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen, insbesondere im Falle von Krankheit oder Unfall.
Das gesamte Schulpersonal schenkt der körperlichen und psychischen Gesundheit sowie den persönlichen Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler besondere Aufmerksamkeit.
Bei Bedarf können sich die Schülerin oder der Schüler, die Eltern oder die Lehrpersonen an die Schulmediation oder den psychologischen Beratungsdienst wenden.
Bei Bedarf wird ein Netzwerk mit den Eltern und den Beratungsdiensten eingerichtet.
In einem medizinischen Notfall trifft die Schule alle notwendigen Massnahmen, damit kranke oder verletzte Schülerinnen und Schüler angemessen versorgt werden. Zu diesem Zweck kann die Schule Schülerinnen und Schüler in eine Arztpraxis oder ins Spital bringen oder einen Krankenwagen oder einen Rettungsdienst herbeirufen. Die Eltern werden umgehend darüber informiert. Die daraus entstehenden Kosten werden von den Schülerinnen und Schülern oder deren Versicherung übernommen.
In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz müssen die Vorsteherinnen und Vorsteher, die Lehrpersonen und das Personal der Beratungsdienste, die Schuldirektorin oder den Schuldirektor informieren, wenn es scheint, dass eine Schülerin oder ein Schüler Hilfe benötigt. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor meldet den Fall gegebenenfalls der zuständigen Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor überprüft regelmässig, ob die Räumlichkeiten, das Mobiliar und bestimmte Lehrmaterialien den Anforderungen von Artikel 41 Abs. 2 MSG[34] entsprechen, und informiert das zuständige Amt über allfällige Mängel.
Für eine erleichterte Steuerung und Verwaltung des Schulsystems und für die Erfassung des schulischen Werdegangs der Schülerinnen und Schüler dürfen namentlich folgende Kategorien von Personendaten bearbeitet werden:
Weitere personenbezogene Schülerdaten dürfen, mit Zustimmung der BKAD, für statistische Zwecke und wissenschaftliche Studien bearbeitet werden. Diese Daten werden anonymisiert.
Der Datenkatalog wird der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zur Genehmigung vorgelegt.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ist für die Datenbearbeitung verantwortlich.
Die Lehrpersonen und das Verwaltungspersonal der Schule und der kantonalen Schulbehörden dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
Der Zugriff auf die Datenbanken ist strikte auf das Lehr- und Verwaltungspersonal im Sinne von Artikel 69 Abs. 2, in den Schranken ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, beschränkt.
Die BKAD legt die Zugriffsrechte und -modalitäten fest.
Um die Qualität und Kohärenz des Freiburger Bildungssystems sowie dessen Steuerung sicherzustellen, können die Daten der Schulzeugnisse der Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten Semesters und/oder des ersten Studienjahres den Direktionen der betroffenen Orientierungsschulen bekanntgegeben werden.
Um den Zugang zu den elektronischen Dienstleistungen im Bildungswesen zu erleichtern, dürfen folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals an die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beauftragte Föderation der Identitätsdienste im Bildungsraum Schweiz zur Bearbeitung bekanntgegeben werden:
Um die Organisation der überbetrieblichen Kurse und Prüfungen des betrieblichen Teils der Vollzeit-Handelsmittelschulausbildung zu ermöglichen, können die folgenden Daten an die vom SBFI anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen übermittelt werden:
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor darf im Einzelfall Personendaten von Schülerinnen und Schülern ohne die Zustimmung der betroffenen Personen bekanntgeben, wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Interesse der Schülerin oder des Schülers dienende Funktion ausübt. Es werden ausschliesslich diejenigen Daten bekanntgegeben, die absolut nötig sind, damit der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann.
Die besonderen Schweigepflichten (Art. 42 MSG[36]) sowie die Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Mit Ausnahme der Personen- und Schullaufbahndaten der Schülerin oder des Schülers (Art. 68 Abs. 1 Bst. a und f), die für eine Dauer von 40 Jahren aufbewahrt werden, werden nach Schulaustritt alle Personendaten vernichtet.
Spätestens nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten gemäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten.
Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr möglich ist.
Bei Bedarf kann die BKAD Richtlinien für die Archivierung erlassen.
Jegliche Publikation auf Websites liegt in der Verantwortung der Schule. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor muss für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung sorgen. Ohne Zustimmung der betroffenen Personen ist es insbesondere verboten, Bildmaterial zu publizieren oder Kontextdaten zu veröffentlichen, die eine Personenidentifikation erlauben.
Die auf dem Internet veröffentlichten Informationen und Diskussionen unterstehen den gesetzlichen Regeln des Persönlichkeits- und Urheberrechtsschutzes. Die Autorinnen und Autoren sind für den gesamten veröffentlichten Inhalt verantwortlich, einschliesslich der Kommentare, die Besucherinnen und Besucher hinterlassen.
Um die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Internetgebrauch zu informieren und sie für die damit verbundenen Gefahren zu sensibilisieren, lassen die Schulen diese eine Internet-Charta unterzeichnen.
Im Widerhandlungsfall bleiben disziplinarische und/oder strafrechtliche Sanktionen vorbehalten.
Die BKAD kann Bestimmungen, namentlich zum obligatorischen Inhalt des Internetauftritts und zur Publikation von Personendaten, erlassen.
Ist das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers unbefriedigend, so treffen die Lehrpersonen, die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erzieherische Massnahmen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Arbeit der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers zu verbessern.
Folgende erzieherische Massnahmen können ergriffen werden:
Die erzieherischen Massnahmen können kumuliert werden.
Bussen sind nicht erlaubt.
Erweisen sich erzieherische Massnahmen als ungeeignet oder ungenügend, so wird die Schülerin oder der Schüler, die oder der Gesetzes- oder Reglementsbestimmungen verletzt hat, disziplinarisch verfolgt.
Folgende Disziplinarmassnahmen können, gegebenenfalls verbunden mit erzieherischen Massnahmen, ausgesprochen werden:
Die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht kann mit einer Ausschlussandrohung verbunden werden.
Der Schulausschluss kann, abgesehen von ausserordentlich schwerwiegenden Fällen, nur nach einer Ausschlussandrohung verfügt werden.
Die Disziplinarmassnahme wird unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers, des Verschuldens, der Beeinträchtigung des Schulbetriebs und des Rufs der Schule bestimmt.
Wurde eine schulische Arbeit oder eine Prüfung nicht ordnungsgemäss ausgeführt, etwa wegen unbegründeten Fernbleibens oder im Falle eines Betrugs oder Plagiats, so führt dies zur Bewertung mit der Note 1. Diese Massnahme wird von der Lehrperson vorgeschlagen und muss von der Vorsteherin oder dem Vorsteher genehmigt werden.
Diese Anordnung kann mit einer erzieherischen Massnahme oder einer Disziplinarmassnahme verbunden werden.
Zuständig für das Verhängen von erzieherischen Massnahmen sind:
Zuständig für das Verhängen von Disziplinarmassnahmen sind:
Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt und sammelt die erheblichen Beweise.
Bevor eine Disziplinarmassnahme verhängt wird, muss die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler angehört werden. Vor jedem Entscheid über die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht, die Ausschlussandrohung oder den Ausschluss müssen die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und, wenn sie oder er minderjährig ist, die Eltern sowie die betroffenen Lehrpersonen angehört werden.
Bei vorübergehender Suspendierung vom Unterricht, Ausschlussandrohung oder Ausschluss, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler schriftlich über das Verschulden und die Disziplinarmassnahme informiert werden. Die Eltern der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers sind ebenfalls zu informieren, wenn eine Unterhaltspflicht besteht, trotz gegenteiliger Erklärung im Sinne von Artikel 37 Abs. 1.
Die Entscheide, welche die Stellung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, müssen schriftlich mitgeteilt werden. Es handelt sich insbesondere um:
Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der BKAD für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt.
Die BKAD kann eine Person, die der Arbeitsweise oder dem Ansehen der Schulkommission oder der Schule schadet, ihres Amtes entheben. Dieser Verfügung muss eine Verwarnung vorausgehen, ausser in schweren Fällen.
Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Schulkommission in der Regel mindestens zweimal im Jahr.
Die Schulkommission kann zudem auf Verlangen der BKAD, der Schuldirektorin oder des Schuldirektors oder von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Als beratendes Organ hat die Schulkommission folgende Befugnisse:
Der Direktionsrat tritt je nach Bedarf regelmässig zusammen. Er wird von der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor einberufen oder auf Verlangen eines seiner Mitglieder.
Für jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
Der Direktionsrat dient der Koordination, Leitung und Planung der jeweiligen Aufgaben seiner Mitglieder.
Er legt bei den an der Schule getroffenen Entscheiden besonderen Wert auf die Gleichbehandlung.
Er behandelt namentlich folgende Themen:
Um die Kohärenz des Bildungssystems zu verstärken und die pädagogische Entwicklung sowie die Zusammenarbeit unter den Schulen zu fördern, beruft die Präsidentin oder der Präsident der Schuldirektorenkonferenz mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Direktionsräte aller Mittelschulen ein.
Das Amt nimmt an den Sitzungen teil.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
Folgende Befugnisse können an Vorsteherinnen und Vorsteher delegiert werden:
Die BKAD erstellt für die Schuldirektorin oder den Schuldirektor ein Pflichtenheft, das den Besonderheiten der einzelnen Schule angepasst ist. Sie berücksichtigt dabei die allgemeinen Befugnisse nach Artikel 58 MSG[45].
Die kantonale Schuldirektorenkonferenz gibt sich ein Organisationsreglement, das vom Amt genehmigt werden muss.
Die oder der aus ihrer Mitte bestimmte Präsidentin oder Präsident leitet die Sitzungen und sorgt für die Umsetzung der Entscheide der Schuldirektorenkonferenz.
Die Konferenz tritt zusammen, so oft es ihre Präsidentin oder ihr Präsident für nötig hält oder auf Antrag eines ihrer Mitglieder, mindestens jedoch einmal pro Quartal; das Amt kann sie ebenfalls einberufen.
Die Vertreterinnen und Vertreter des Amtes nehmen an den Sitzungen der Konferenz teil.
Die Traktandenliste und das Sitzungsprotokoll werden dem Amt zugestellt.
Die Schuldirektorenkonferenz hat namentlich folgende Befugnisse und Aufgaben:
Die Vorsteherin oder der Vorsteher hat innerhalb ihrer oder seiner Abteilung oder Studienrichtung namentlich die folgenden allgemeinen Befugnisse:
Sie oder er kann den Lehrpersonen Weisungen erteilen.
Ihr oder ihm können von der Schuldirektorenkonferenz oder vom Amt besondere Aufgaben übertragen werden.
Sie oder er übernimmt eine Unterrichtstätigkeit, die vom Umfang ihrer oder seiner Aufgaben abhängig ist.
Die Verwalterin oder der Verwalter unterstützt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor bei der administrativen Leitung der Schule. Sie oder er hat namentlich folgende Befugnisse und Aufgaben:
Als administrative Mitarbeitende gelten die Sekretärinnen und Sekretäre, die Bibliothekarinnen und Bibliothekare und die Präparatorinnen und Präparatoren.
Die Hauswartinnen und Hauswarte und die Informatikerinnen und Informatiker der Schule werden von den Direktionen angestellt, denen sie unterstehen. Letztere legen, nach Stellungnahme des Direktionsrats, ihr Pflichtenheft fest. Dieses Personal und der Direktionsrat arbeiten zu diesem Zweck eng zusammen.
Der kantonalen Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 gehören an:
Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2:
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor versammelt alle Lehrpersonen ihrer oder seiner Schule mindestens zweimal pro Schuljahr in einer Plenarsitzung. Sie oder er kann sie nach Bedarf auch fächerweise oder für besondere Aufgaben versammeln.
Eine Sitzung der Lehrpersonenkonferenz kann auf Verlangen von einem Viertel aller Lehrpersonen der Schule einberufen werden.
Die Sitzungen der Lehrpersonenkonferenz finden grundsätzlich ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Die BKAD kann Ausnahmen zulassen.
Die Lehrpersonen werden zu wichtige Angelegenheiten, die den allgemeinen Schulbetrieb betreffen, informiert und konsultiert. Ihrerseits können sie Vorschläge zum Schulbetrieb unterbreiten.
Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen einer Schule, die das gleiche Fach unterrichten. Es können je nach Unterrichtssprache unterschiedliche Fachschaften gebildet werden.
Jede Fachschaft wird von einer bzw. einem Fachverantwortlichen geleitet. Diese Person wird auf Vorschlag der Lehrpersonen von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor ernannt.
Die Fachschaften treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens dreimal jährlich oder wenn der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin dies verlangt. Sie erstellen dazu eine Traktandenliste und ein anschliessendes Protokoll zuhanden des Direktionsrates. In der Regel nimmt ein Mitglied des Direktionsrates mindestens einmal jährlich an einer Sitzung teil.
Die Schuldirektorenkonferenz kann die Fachverantwortlichen der Schulen zu einer kantonalen Konferenz zusammenfassen. Diese untersteht der Schuldirektorenkonferenz. Sie kann auch vom Amt mit Aufgaben betraut werden.
Die Fachschaften einer Schule haben insbesondere folgende Aufgaben:
Die kantonale Konferenz der Fachverantwortlichen hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Verantwortung für die pädagogische und die administrative Leitung der ihr oder ihm anvertrauten Klasse.
In pädagogischer Hinsicht erfüllt sie oder er insbesondere folgende Aufgaben:
In administrativer Hinsicht hat sie oder er namentlich folgende Aufgaben:
Den Lehrpersonen können weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere:
Die Kosten für Lehrmittel, persönliches Schulmaterial, die Fahrtkosten und allfällige Verpflegungskosten im Rahmen des Unterrichts oder von kulturellen oder sportlichen Aktivitäten gehen zulasten der Schülerin oder des Schülers.
Der Betrag und die Modalitäten für die Erhebung des Schulgeldes und der Einschreibegebühr werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats festgesetzt.
Für die kulturellen und sportlichen Anlässe der Schulen wird eine jährliche Gebühr erhoben, deren Höchstbetrag von der Schuldirektorenkonferenz festgelegt wird.
Die Kosten für besondere Anlässe wie Studientage und ‑wochen, Landschulwochen, Sportlager oder Schulreisen müssen von der Schülerin oder dem Schüler übernommen werden.
Auf Wunsch eines oder mehrerer Schülerinnen und Schüler kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor besondere, im Lehrplan nicht vorgesehene Kurse durchführen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zulasten der Schülerinnen und Schüler.
Die Gebühren für die Schlussprüfungen werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats festgelegt.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor und die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die individuellen Unterrichtskosten, die Gebühren für die kulturellen und sportlichen Aktivitäten und andere besondere Leistungen durch Koordinationsmassnahmen oder durch Einschränkung der Ziele auf das Nötige beschränkt werden.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor achtet auf allfällige finanzielle Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Sie oder er trifft alle nötigen Massnahmen, um in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Ämtern diskret zu helfen.
Wird die Eröffnung einer Privatschule gemeldet, so vergewissert sich die BKAD, dass die angebotenen Bildungsgänge klar definiert sind, die ausgestellten Studienausweise der betreffenden Ausbildung entsprechen und es keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen Ausweisen gibt.
Sofern nicht besondere Umstände Sofortmassnahmen erfordern, muss eine Privatschule verwarnt werden, bevor ein Verbot ausgesprochen wird.
Ein von einer Privatschule angebotener Bildungsgang kann mit einer vom Staatsrat genehmigten Vereinbarung mit der BKAD anerkannt werden. Diese Anerkennung kann unabhängig von der Gewährung von Subventionen erfolgen.
Wird einer Privatschule eine Subvention nach Artikel 72 MSG[60] gewährt, so muss eine vom Staatsrat genehmigte Vereinbarung mit der BKAD abgeschlossen werden. Darin werden namentlich folgende Aspekte geregelt:
Der psychologische Beratungsdienst ist administrativ dem Amt zugeordnet; sein interner Betrieb wird in besonderen Bestimmungen der BKAD geregelt.
Schulmediation und Schulsozialarbeit gehören zu den Angeboten, welche die Schulen zur Verbesserung und Erhaltung eines guten Schulklimas nutzen können.
Die Fachpersonen der Schulmediation fördern eine gute Kommunikationskultur, beraten und begleiten die Schülerin oder den Schüler und/oder die Erwachsenen in Konfliktsituationen. Die Fachpersonen der Schulsozialarbeit fördern die schulische Integration der Schülerinnen und Schüler und unterstützen dadurch den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
Sie werden von der BKAD auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors angestellt, der oder dem sie unterstellt sind.
Ihre Zuständigkeiten werden in einem von der BKAD genehmigten Pflichtenheft festgelegt.
Sie können an einer oder mehreren Schulen tätig sein.
Namentlich folgende Entscheide betreffen die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht, weshalb dagegen grundsätzlich keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit besteht:
Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie ein Rechtsbegehren.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor lädt die Lehrpersonen oder die Vorsteherinnen und Vorsteher ein, innert kurzer Frist zur Einsprache Stellung zu nehmen.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor behandelt das Verfahren zügig. Sie oder er ermittelt den Sachverhalt, ohne an den Inhalt der Einsprache gebunden zu sein; sie oder er hört die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und, wenn diese oder dieser minderjährig ist oder die Umstände es rechtfertigen, die Eltern an. Dabei werden alle Verfahrensschritte schriftlich festgehalten.
Der Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt; er ist kurz zu begründen. Wird dem Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers vollumfänglich stattgegeben und fordert keine Partei die Begründung des Entscheids, so kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor darauf verzichten oder die Gründe nur in mündlicher Form angeben.
Gegen die Nichtgewährung einer Bewilligung und die Rechnungsstellung von Nutzungsgebühren kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innert dreissig Tagen Einsprache erheben.
Die Einsprache ist an die BKAD zu richten.
Gegen den Entscheid der BKAD kann gemäss dem Verfahren, das im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen ist, beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.
Aufsichtsbeschwerdebehörden sind:
Die BKAD ist zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldirektorin oder des Schuldirektors, mit dem die Aufsichtsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet erklärt wird oder der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt werden.
Die Aufsichtsbeschwerde wird in schriftlicher Form, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Beschwerdegründe.
Die Aufsichtsbeschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert kurzer Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Sie kann die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Eltern anhören.
Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.
Verfahrenskosten sind die aus der Instruktion der Beschwerde entstandenen Auslagen, namentlich die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen und die Honorare für Drittpersonen.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 26.05.2021 | Erlass | Grunderlass | 01.08.2021 | 2021_056 |
| 31.01.2022 | Art. 68 Abs. 3 | geändert | 01.01.2022 | 2022_010 |
| 04.03.2022 | Art. 7 Abs. 4 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 8 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 9 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 10 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 12 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 12 Abs. 3 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 20 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 22 Abs. 5 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 26 Abs. 3 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 27 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 27 Abs. 3 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 30 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 33 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 35 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 42 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 45 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 46 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 52 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 52 Abs. 4 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 53 Abs. 1, d) | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 55 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 55 Abs. 3 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 61 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 62 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 68 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 70 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 73 Abs. 4 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 74 Abs. 5 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 82 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 82 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 83 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 88 Abs. 3 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 94 Abs. 1, d) | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 95 Abs. 1, f) | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 96 Abs. 3 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 101 Abs. 1, c) | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 108 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 110 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 111 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 112 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 113 Abs. 3 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 113 Abs. 4 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 116 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 116 Abs. 3 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 117 Abs. 1, b) | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 117 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 14.06.2022 | Art. 71 Abs. 2 | geändert | 01.08.2022 | 2022_066 |
| 14.06.2022 | Art. 71 Abs. 2, g) | geändert | 01.08.2022 | 2022_066 |
| 17.06.2025 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | 01.08.2025 | 2025_038 |
| 17.06.2025 | Art. 21 Abs. 1, e) | geändert | 01.08.2025 | 2025_038 |
| 23.06.2025 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 01.08.2025 | 2025_044 |
| 06.08.2025 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 15.08.2025 | 2025_059 |
| 06.08.2025 | Art. 4 Abs. 3 | geändert | 15.08.2025 | 2025_059 |
| 06.08.2025 | Art. 21 Abs. 1, c) | geändert | 15.08.2025 | 2025_059 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 26.05.2021 | 01.08.2021 | 2021_056 |
| Art. 4 Abs. 1 | geändert | 23.06.2025 | 01.08.2025 | 2025_044 |
| Art. 4 Abs. 1 | geändert | 06.08.2025 | 15.08.2025 | 2025_059 |
| Art. 4 Abs. 3 | geändert | 06.08.2025 | 15.08.2025 | 2025_059 |
| Art. 5 Abs. 2 | geändert | 17.06.2025 | 01.08.2025 | 2025_038 |
| Art. 7 Abs. 4 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 8 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 9 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 10 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 10 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 12 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 12 Abs. 3 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 20 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 21 Abs. 1, c) | geändert | 06.08.2025 | 15.08.2025 | 2025_059 |
| Art. 21 Abs. 1, e) | geändert | 17.06.2025 | 01.08.2025 | 2025_038 |
| Art. 22 Abs. 5 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 26 Abs. 3 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 27 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 27 Abs. 3 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 30 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 33 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 35 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 42 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 45 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 46 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 52 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 52 Abs. 4 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 53 Abs. 1, d) | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 55 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 55 Abs. 3 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 61 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 62 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 68 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 68 Abs. 3 | geändert | 31.01.2022 | 01.01.2022 | 2022_010 |
| Art. 70 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 71 Abs. 2 | geändert | 14.06.2022 | 01.08.2022 | 2022_066 |
| Art. 71 Abs. 2, g) | geändert | 14.06.2022 | 01.08.2022 | 2022_066 |
| Art. 73 Abs. 4 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 74 Abs. 5 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 82 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 82 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 83 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 88 Abs. 3 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 94 Abs. 1, d) | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 95 Abs. 1, f) | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 96 Abs. 3 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 101 Abs. 1, c) | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 108 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 110 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 111 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 112 Abs. 1 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 113 Abs. 3 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 113 Abs. 4 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 116 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 116 Abs. 3 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 117 Abs. 1, b) | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 117 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |