gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht;
gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung und die Verordnung des Bundesrates vom 7. November 1979 über die Berufsbildung;
gestützt auf das Reglement vom 21. August 1984 betreffend das Primarlehrerdiplom;
gestützt auf das Reglement vom 10. Juli 1987 über die Maturitätsprüfungen;
gestützt auf das Reglement vom 10. Juli 1987 über das Handelsdiplom;
gestützt auf das Reglement vom 17. Januar 1989 über das Mittelschuldiplom der Kantonalen Diplommittelschule;
gestützt auf den Beschluss des Staatsrates vom 10. März 1987 über die Neustrukturierung des Kantonalen Lehrerseminars;
in Erwägung:
Die Prüfungsgebühren zur Erlangung der Diplome für den Unterricht in den Primarschulen und in den Kindergärten wurden am 27. September 1976 und diejenigen zur Erlangung des kantonalen und eidgenössischen Maturitätsausweises, des Handelsdiploms sowie des Verkehrsschuldiploms am 19. Oktober 1976 festgesetzt. Sie schliessen die gegenwärtig von den Mittelschulen abgegebenen Diplome nicht mehr ein.
Das Verkehrsschuldiplom besteht nicht mehr, das Diplom für Hauswirtschaft und Handarbeit, das Familienhelferinnendiplom des Kantonalen Lehrerseminars, das kantonale Sekretariatsdiplom des Kollegiums Gambach und das Diplom der Kantonalen Diplommittelschule sind in den geltenden Beschlüssen nicht mehr erwähnt, weil sie vorher von einer Privatschule abgegeben oder erst nach diesen Beschlüssen eingeführt wurden.
Folglich muss ein Reglement die Gebühren für alle gegenwärtig von den Mittelschulen abgegebenen Diplome festhalten und diese im Vergleich zu den 1976 genehmigten Beträgen anpassen. Von 1976 bis 1989 ist nämlich der Landesindex der Konsumentenpreise um 45 % angestiegen.
Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,