Dieses Reglement regelt die Bedingungen der Maturitätsprüfungen und die Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises.
Der Kanton Freiburg stellt einen gymnasialen Maturitätsausweis aus, der mit der vom Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemeinsam genehmigten Reglementierung übereinstimmt.
Der Ausweis kann mit dem Vermerk «zweisprachig» versehen sein, wenn er den Bedingungen entspricht, die von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) festgelegt wurden.
Der Ausweis wird von den folgenden kantonalen Kollegien (die Kollegien) ausgestellt:
- Kollegium Sankt Michael;
- Kollegium Gambach;
- Kollegium Heilig Kreuz;
- Kollegium des Südens.
Diese Kollegien sind entsprechend den Bedingungen der Artikel 4–12 und 14–18 des Reglements vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) organisiert.