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412.1.31

Reglement über die Maturitätsprüfungen

(MPR)

vom 17.09.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2025)

Präambel

Maturitätsprüfungen – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG);

gestützt auf das Reglement vom 27. Juni 1995 über den Mittelschulunterricht (MSR);

gestützt auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 15. Februar 1995, das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) und die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der EDK;

auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Bedingungen der Maturitätsprüfungen und die Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises.

Der Kanton Freiburg stellt einen gymnasialen Maturitätsausweis aus, der mit der vom Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemeinsam genehmigten Reglementierung übereinstimmt.

Der Ausweis kann mit dem Vermerk «zweisprachig» versehen sein, wenn er den Bedingungen entspricht, die von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) festgelegt wurden.

Der Ausweis wird von den folgenden kantonalen Kollegien (die Kollegien) ausgestellt:

  1. Kollegium Sankt Michael;
  2. Kollegium Gambach;
  3. Kollegium Heilig Kreuz;
  4. Kollegium des Südens.

Diese Kollegien sind entsprechend den Bedingungen der Artikel 4–12 und 14–18 des Reglements vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) organisiert.

2 Organisation

Art. 2 Prüfungskommission – Bildung und Kompetenzen der Präsidentinnen und Präsidenten

In jedem Kollegium wird eine Prüfungskommission gebildet, deren Präsidentin oder Präsident von der Direktion bezeichnet wird. Die Prüfungskommission kann in Abteilungen unterteilt werden.

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission:

  1. sorgt für eine gute Prüfungsorganisation;
  2. bezeichnet im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor die Sekretärin oder den Sekretär der Prüfungskommission;
  3. nimmt im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor die Auswahl der Expertinnen und Experten vor;
  4. konstituiert die Prüfungskommission und beruft sie ein;
  5. reicht bei der Direktion nach Abschluss jeder Session einen Bericht über den Prüfungsverlauf ein;
  6. kann Fachausschüsse bilden, die sich aus allen Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten eines Faches zusammensetzen, und bezeichnet deren Vorsitzende im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor.

Die Direktion bezeichnet für die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission eine Vertretung, die unter den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Prüfungskommissionen der anderen Kollegien gewählt werden kann.

Art. 3 Prüfungskommission – Zusammensetzung

Der Prüfungskommission gehören an:

  1. die Rektorin oder der Rektor, die verantwortlichen Vorsteherinnen und Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär;
  2. die Examinatorinnen und Examinatoren und die Expertinnen und Experten der einzelnen Fächer.

Art. 4 Prüfungskommission – Wahl der Examinatorinnen und Examinatoren und der Expertinnen und Experten

Examinatorin oder Examinator ist grundsätzlich die Lehrperson, die den Unterricht während der letzten zwei Schuljahre erteilt hat.

Expertin oder Experte ist soweit möglich entweder eine Lehrperson, die das gleiche Fach auf der gleichen Stufe an einer anderen öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet, oder jemand, der sich im Prüfungsfach auskennt und über einen akademischen Titel verfügt, der mindestens demjenigen entspricht, der von der Examinatorin oder vom Examinator verlangt wird.

Art. 5 Prüfungskommission – Prüfungsausschuss

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, die Rektorin oder der Rektor, die verantwortlichen Vorsteherinnen und Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär bilden den Prüfungsausschuss.

Art. 6 Prüfungskommission – Austand der Mitglieder der Prüfungskommission

Ist ein Mitglied der Prüfungskommission in gerader Linie oder bis und mit dem 4. Grad in Seitenlinie mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verwandt oder verschwägert oder durch ein Vormunds- oder Beistandsverhältnis verbunden, so muss dieses Mitglied in den Ausstand treten.

Lassen ernsthafte Gründe an der Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prüfungskommission zweifeln, so kann dieses Mitglied in den Ausstand treten.

Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder kann es sein Amt nicht ausüben, bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand beantragen wollen, müssen ein diesbezügliches Gesuch stellen, sobald sie Kenntnis von der Zusammensetzung der Prüfungskommission haben.

Art. 7 Prüfungskommission – Schweigepflicht

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Bezug auf alles, was die Prüfungen betrifft, insbesondere die Prüfungsfragen, die Verhandlungen der Prüfungskommission und die Zwischenresultate der Kandidatinnen und Kandidaten an die Schweigepflicht gebunden.

Art. 10 Ordentliche Prüfungen – Veröffentlichung

Die Daten der ordentlichen Jahresprüfungen am Ende der zweiten Hälfte des Schuljahres werden vor dem 31. Januar im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 11 Ordentliche Prüfungen – Anmeldefrist

Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss sich im Prüfungsjahr bis zum 15. Februar bei der Direktion seines Kollegiums mit dem kantonalen Formular anmelden.

Art. 12 Ordentliche Prüfungen – Prüfungsgebühr

Die Kandidatinnen oder die Kandidaten müssen die Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn beim Sekretariat ihres Kollegiums einzahlen.

Art. 13 Ordentliche Prüfungen – Rücktritt von der Anmeldung und Rückerstattung der Anmeldegebühr

Eine Anmeldung kann spätestens bis vor Beginn der schriftlichen Prüfungen mit einer schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission zurückgezogen werden.

Art. 14 Vorgezogene mündliche Prüfungen

Ist die Kandidatin oder der Kandidat verhindert, an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, so kann sie oder er bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen.

Das allfällige Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht werden.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Vorverlegung der mündlichen Prüfungen je nach der Vorhersehbarkeit oder Nichtvorhersehbarkeit (höhere Gewalt) des von der Kandidatin oder vom Kandidaten angeführten Grundes zur Stützung des Gesuchs.

Art. 15 Ausserordentliche Prüfungen

Wer aus triftigem und ernsthaftem Grund verhindert ist, an den ordentlichen Prüfungen teilzunehmen, oder aus einem solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen hat, kann bis zum 31. Juli bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten der Prüfungskommission die Durchführung ausserordentlicher Prüfungen beantragen.

Im Fall eines triftigen Verhinderungsgrundes muss die Kandidatin oder der Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im Falle von höherer Gewalt gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

3 Maturitätsprüfungen

Art. 16 Prüfungsort

Die Kandidatinnen und Kandidaten legen ihre Prüfungen in dem Kollegium ab, in dem sie zum Zeitpunkt der Prüfungen reguläre Schülerinnen und Schüler sind.

Art. 17 Zulassungsbedingungen

Um zur Maturitätsprüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten:

  1. wenigstens während der letzten zwei Schuljahre den Unterricht dieses Kollegiums besucht haben. Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht erst im letzten Jahr an der Schule besucht haben, an der sie die Prüfungen ablegen wollen, können zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; in diesem Fall entscheidet die Kollegiumsdirektion über die Gleichwertigkeit der vorgängigen Ausbildung;
  2. den Unterricht des letzten Schuljahres regelmässig besucht haben;
  3. die Maturaarbeit beendet und vorgestellt haben (Art. 10 MAR).

Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungen.

Art. 18 Prüfungsprogramm – Prüfungsstoff

Die Maturitätsfächer sind:

  1. die elf eidgenössischen Grundlagenfächer:
  1. die Erstsprache oder Unterrichtssprache (Deutsch oder Französisch, je nach sprachlicher Abteilung);
  2. eine zweite Landessprache;
  3. eine dritte Sprache, die sowohl eine dritte Landessprache, Englisch oder Latein sein kann;
  4. Mathematik;
  5. Biologie;
  6. Chemie;
  7. Physik;
  8. Geschichte;
  9. Geografie;
  10. Philosophie;
  11. Bildnerisches Gestalten oder Musik;
  1. ein Schwerpunktfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden kann: Latein, Griechisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten, Musik;
  2. ein Ergänzungsfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden kann: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Informatik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Religionskunde, Wirtschaft und Recht, Pädagogik/Psychologie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport;
  3. die Maturaarbeit.

Art. 19 Prüfungsprogramm – Prüfungsfächer

Die Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf den Stoff der zwei letzten Schuljahre gemäss den MAR-Anforderungen. Sie müssen den Zielen der Lehrpläne entsprechen.

Geprüft werden die sechs folgenden Fächer:

  1. 1. Sprache;
  2. 2. Sprache;
  3. 3. Sprache;
  4. Mathematik;
  5. Schwerpunktfach;
  6. Ergänzungsfach.

Art. 20 Prüfungsprogramm – Prüfungsfreie Fächer

Bei den prüfungsfreien Fächern, die für den Maturitätsausweis mitgerechnet werden, zählen die im letzten Unterrichtsjahr erzielten Noten als Maturitätsnoten.

Es sind dies: Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Bildnerisches Gestalten oder Musik.

Art. 21 Zusatzprüfungen

Den Kandidatinnen und Kandidaten, die nur die beiden letzten Ausbildungsjahre in einem Gymnasium des Kantons besucht haben, können Zusatzprüfungen in den Fächern auferlegt werden, die in den beiden letzten Jahren nicht mehr unterrichtet werden.

Die in anderen Schulen als den freiburgischen kantonalen Kollegien erzielten Noten können nur angerechnet werden, wenn es sich dabei um Schlussnoten einer gemäss den Bestimmungen des MAR anerkannten Schule handelt. Wenn eine Note nicht angerechnet wird, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, ob die Kandidatin oder der Kandidat einen Unterricht besuchen und eine Prüfung ablegen muss.

In den Fächern, in denen die Maturitätsnote vor dem letzten Gymnasialjahr erreicht worden ist, können die Schülerinnen und Schüler eine Zusatzprüfung ablegen. In diesem Fall zählen für die Maturanote die Prüfungsnote und die bereits erlangte Note gleich viel.

Art. 22 Maturaarbeit

Im Laufe der zwei Jahre vor der Prüfung muss jede Kandidatin und jeder Kandidat, entweder allein oder in einer Gruppe, eine selbständige Arbeit von einem bestimmten Umfang ausführen. Diese Arbeit besteht in einem Exposé oder einem schriftlichen Kommentar und ist Gegenstand einer mündlichen Präsentation vor einer zweiköpfigen Prüfungskommission.

Die Maturaarbeit wird beurteilt und benotet; bewertet werden der schriftliche und mündliche Teil sowie der Erarbeitungsprozess.

Handelt es sich um eine Gemeinschaftsarbeit, so wird bei der Beurteilung der persönliche Beitrag der einzelnen Kandidatin und des einzelnen Kandidaten berücksichtigt.

Eine auf betrügerische Art und Weise erstellte Maturaarbeit (namentlich Plagiat oder Kollusion) wird sanktioniert.

Die Kandidatin oder der Kandidat kann nur zweimal eine Maturaarbeit vorlegen.

Art. 23 Anzahl Expertinnen und Examinatorinnen und Examinatoren

In jedem Prüfungsfach nehmen mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator und eine Expertin oder ein Experte die Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Kandidatinnen oder der Kandidaten vor.

Art. 24 Sonderfälle

Form und Dauer der Prüfungen der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer werden dem Lehrplan dieser Fächer angepasst. Über Sonderfälle entscheidet die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2.

Bei diesen Prüfungen kann die Examinatoren- und Expertengruppe aus mehr als zwei Personen bestehen.

Art. 25 Schriftliche Prüfungen – Prüfungsstoff und -dauer

Schriftlich geprüft werden die folgenden Fächer:

  1. 1. Sprache;
  2. 2. Sprache;
  3. 3. Sprache;
  4. Mathematik;
  5. Schwerpunktfach.

Eine schriftliche Prüfung dauert in der 1. Sprache vier Stunden und in den anderen Fächern drei Stunden.

Für die Schwerpunktfächer, die aus zwei Fächern bestehen, wird die Prüfungsdauer im Verhältnis zu ihrem Anteil am Unterricht aufgeteilt.

Art. 26 Schriftliche Prüfungen – Art der Themen

Die schriftlichen Prüfungen umfassen für alle Fächer den Lehrplänen angepasste Fragen und Aufgaben. Die Interdisziplinarität bestimmter Fächer wird berücksichtigt.

Die beiden Mathematikniveaus werden differenziert geprüft.

Art. 27 Schriftliche Prüfungen – Wahl der Themen

Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten ausgewählt.

Sie werden vorgängig der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission vorgelegt, die bzw. der sich – gegebenenfalls unter Beizug der Meinung Aussenstehender – ihrer Qualität versichert.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen versichern sich der Gleichwertigkeit der Anforderungen.

Im gleichen Kollegium müssen die Kandidatinnen und Kandidaten gleicher Muttersprache aus Parallelklassen die gleichen Fragen erhalten.

Art. 28 Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen

Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d.h. der Examinatorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, bewertet; sie legen die Note fest.

In der Bewertung der Arbeit werden Rechtschreibung, Stil und Darstellung berücksichtigt.

Art. 29 Mündliche Prüfungen – Prüfungsstoff

Mündlich werden die folgenden Fächer geprüft:

  1. 1. Sprache;
  2. 2. Sprache;
  3. 3. Sprache;
  4. Mathematik;
  5. Schwerpunktfach;
  6. Ergänzungsfach.

Die beiden Mathematikniveaus werden differenziert geprüft.

Art. 30 Mündliche Prüfungen – Dauer

Jede mündliche Prüfung dauert fünfzehn Minuten. Gleich viel Zeit steht den Kandidatinnen und Kandidaten für die Vorbereitung zur Verfügung.

Art. 31 Mündliche Prüfungen – Fragen

Die Fragen werden von derjenigen Examinatorin oder demjenigen Examinator vorbereitet, die bzw. der mit der Befragung beauftragt ist, und von den Kandidatinnen und Kandidaten ausgelost. Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 kann im Sinne der besonderen Ziele bestimmter Fächer andere Prüfungsformen bewilligen.

Die Examinatorin oder der Examinator kann im Laufe der Prüfung jedoch Fragen zum gesamten Prüfungsstoff stellen.

Art. 32 Mündliche Prüfungen – Festsetzung der Note

Die Note der mündlichen Prüfung wird im Einvernehmen zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission, die die Prüfung abgenommen haben, festgelegt.

Art. 33 Mündliche Prüfungen – Protokoll

Jedes Mitglied der Prüfungskommission, das eine Prüfung abgenommen hat, bewahrt ein kurzes Protokoll der mündlichen Prüfung ein Jahr lang auf, das insbesondere die Zeit des Prüfungsbeginns und des Prüfungsendes, die gestellten Fragen und eine allgemeine Beurteilung der Antworten der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten muss.

4 Ausstellung der Ausweise, Misserfolg und Rechtsmittel

Art. 34 Formeller Inhalt des Ausweises

Der kantonale Maturitätsausweis muss formell den in Artikel 20 MAR vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.

Art. 35 Notenskala

Die Noten werden nach folgender Skala erteilt:

Art. 36 Berechnung der Noten

Die Jahresnote muss den Durchschnitt aller Noten des Beurteilungsjahres beinhalten; sie wird in Zehnteln ausgedrückt.

Die Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfungen werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.

Die Schlussnote jedes Fachs kann nur bis zu einer halben Note aufgeteilt werden. Ab 0,25 wird auf die nächsthöhere halbe Note, ab 0,75 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.

Die Prüfungskommission nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert sie und nimmt sie zu Protokoll. Sie stellt den Erfolg oder Misserfolg der Kandidatinnen und Kandidaten offiziell fest.

Art. 37 Erlangung des Ausweises

Die Erlangung des Maturitätsausweises hängt ab von der Note der Maturaarbeit, in den Prüfungsfächern von den Resultaten des letzten Schuljahres und den Resultaten der Maturitätsprüfung und in den anderen Fächern von den in deren letztem Unterrichtsjahr erzielten Resultaten.

Bei der Berechnung der Maturitätsnote in den Prüfungsfächern hat die Note des letzten Schuljahres das gleiche Gewicht wie die Prüfungsnote. Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten, die bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielt wurden. In einem Fach, das nur mündlich oder nur schriftlich geprüft wird, gilt die dabei erzielte Note allein als Prüfungsnote.

Art. 38 Erfolgskriterien

Der Maturitätsausweis wird erlangt, wenn:

  1. für die vierzehn Maturitätsfächer die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (Grundsatz der doppelten Kompensation);
  2. für alle vierzehn Maturitätsfächer nicht mehr als vier Noten unter 4 sowie keine Note unter 2 erteilt wurden;
  3. und bei den Fächern 1. Sprache, 2. Sprache, Mathematik und Schwerpunktfach ein Durchschnitt von 4 erzielt wurde.

Art. 39 Misserfolg

Wer nicht bestanden hat, kann nur dann ein zweites Mal an die Prüfung zugelassen werden, wenn der Unterricht des ganzen letzten Schuljahrs wiederholt wird.

Die Maturitätsprüfung kann nur einmal wiederholt werden.

Aufgeben während der Prüfungen ohne rechtmässigen Grund wird als Misserfolg betrachtet.

Art. 40 Betrug

Wer betrügerische Mittel anwendet, wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.

Der Ausschluss gilt als Misserfolg.

Art. 41 Rechtsmittel – Einsprache

Gegen die Verweigerung des Ausweises und den Ausschluss von den Prüfungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

Abgesehen von besonderen Umständen, die der Einsprecherin oder dem Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission innerhalb von 20 Tagen einen neuen Entscheid und hört vorgängig die beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.

Art. 42 Rechtsmittel – Beschwerde

Gegen den Einspracheentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission kann innert zehn Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden. Die Direktion entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.

Art. 43 Amtliche Urkunden

Nach Abschluss der Prüfungen erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Zusammenstellung der erzielten Noten. Die Übergabe dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten gilt als Mitteilung der Resultate.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48a Übergangsbestimmungen

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2009/10 die Abschlussklasse besuchen, gilt bisheriges Recht.

Die Wiederholung der Maturitätsprüfung nach bisherigem Recht findet letztmals 2011 statt.

Art. 49 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 2001 in Kraft gesetzt.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

BL/AGS 2001 f 380 / d 384

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.09.2001 Erlass Grunderlass 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 380 / d 384
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
20.01.2004 Art. 18 geändert 01.01.2004 2004_014
20.01.2004 Art. 20 geändert 01.01.2004 2004_014
20.01.2004 Art. 22 geändert 01.01.2004 2004_014
20.01.2004 Art. 24 geändert 01.01.2004 2004_014
20.01.2004 Art. 36 geändert 01.01.2004 2004_014
20.01.2004 Art. 41 geändert 01.01.2003 2004_014
20.01.2004 Art. 42 geändert 01.01.2003 2004_014
08.01.2008 Art. 42 geändert 01.01.2008 2008_001
03.11.2008 Art. 41 geändert 01.01.2009 2008_123
09.12.2009 Erlasstitel geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 1 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 8 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 9 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Abschnitt 3 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 17 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 18 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 19 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 20 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 21 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 22 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 24 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 31 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 37 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 38 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 39 geändert 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 48 aufgehoben 01.01.2010 2009_135
09.12.2009 Art. 48a eingefügt 01.01.2010 2009_135
13.06.2017 Art. 22 geändert 01.08.2017 2017_047
13.06.2017 Abschnitt 4 geändert 01.08.2017 2017_047
13.06.2017 Art. 34 geändert 01.08.2017 2017_047
13.06.2017 Art. 37 geändert 01.08.2017 2017_047
13.06.2017 Art. 41 geändert 01.08.2017 2017_047
26.05.2021 Art. 8 aufgehoben 01.08.2021 2021_056
26.05.2021 Art. 9 aufgehoben 01.08.2021 2021_056
04.03.2022 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
23.06.2025 Art. 12 Titel geändert 01.08.2025 2025_044
23.06.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_044
23.06.2025 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben 01.08.2025 2025_044
23.06.2025 Art. 41 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_044
23.06.2025 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_044

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 380 / d 384
Erlasstitel geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 1 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 8 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 8 aufgehoben 26.05.2021 01.08.2021 2021_056
Art. 9 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 9 aufgehoben 26.05.2021 01.08.2021 2021_056
Art. 12 Titel geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044
Art. 12 Abs. 1 geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044
Art. 13 Abs. 2 aufgehoben 23.06.2025 01.08.2025 2025_044
Abschnitt 3 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 17 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 18 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014
Art. 18 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 19 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 20 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014
Art. 20 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 21 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 22 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014
Art. 22 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 22 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_047
Art. 24 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014
Art. 24 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 31 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Abschnitt 4 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_047
Art. 34 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_047
Art. 36 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014
Art. 37 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 37 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_047
Art. 38 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 39 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 41 geändert 20.01.2004 01.01.2003 2004_014
Art. 41 geändert 03.11.2008 01.01.2009 2008_123
Art. 41 geändert 13.06.2017 01.08.2017 2017_047
Art. 41 Abs. 2 geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044
Art. 42 geändert 20.01.2004 01.01.2003 2004_014
Art. 42 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 42 Abs. 1 geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044
Art. 48 aufgehoben 09.12.2009 01.01.2010 2009_135
Art. 48a eingefügt 09.12.2009 01.01.2010 2009_135