Das Gesetz über die Schulzahnmedizin[2] (das Gesetz) gilt namentlich für folgende im Kanton Freiburg wohnhafte Kinder und Jugendliche (die Schülerinnen und Schüler):
- Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen (einschliesslich Sondereinrichtungen), die den obligatorischen Unterricht inner- oder ausserhalb des Kantons besuchen;
- Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des obligatorischen Unterrichts zu Hause unterrichtet werden.