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420.24

Reglement für das Lehrpersonal, das der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion untersteht

(LPR VWBD)

vom 11.10.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2024)

Präambel

Lehrpersonal der VWBD – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG) und die dazugehörige Verordnung vom 19. November 2003 (BBV);

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung vom 11. September 2017 des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo HF);

gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) und das dazugehörige Reglement vom 23. März 2010 (BBiR);

gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) und das dazugehörige Reglement vom 17. Dezember 2002 (StPR);

auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement präzisiert und ergänzt die Personalbestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie der kantonalen Personalgesetzgebung für das Personal, für das es gilt.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für das Lehrpersonal, das der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) unterstellt ist und dem Gesetz über das Staatspersonal untersteht.

Das Lehrpersonal der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR) und das Lehrpersonal, das beim Interprofessionellen Weiterbildungszentrum (IWZ) angestellt ist, unterstehen diesem Reglement nicht.

Art. 3 Lehrpersonal

Lehrpersonal im Sinne dieses Reglements sind die Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer der Berufsfachschulen im dualen System, der Schulen mit Praktikum und der Vollzeitberufsfachschulen sowie die Lehrerinnen und Lehrer der Höheren Fachschulen.

Für externe Referentinnen und Referenten, die für vereinzelte Kurse beauftragt werden, gelten besondere Vorschriften.

Art. 4 Amt für Berufsbildung

Das Amt für Berufsbildung (das Amt) ist die Verwaltungseinheit, der das Personal der Berufsfachschulen im dualen System, der Schulen mit Praktikum, der Vollzeitberufsfachschulen und der Höheren Fachschulen (die Schulen) angegliedert ist. In dieser Rolle führt es alle Aufgaben im Bereich der Personalbewirtschaftung aus, für welche die Verwaltungseinheiten gemäss dem Gesetz über das Staatspersonal und dem Staatspersonalreglement verantwortlich sind.

Die Direktion als Anstellungsbehörde des Lehrpersonals der Schulen kann einen Teil ihrer Befugnisse im Bereich der Personalverwaltung an das Amt delegieren.

Art. 5a Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher

Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher gelten als Verwaltungspersonal und führen alle Personalverwaltungsaufgaben aus, welche die Gesetzgebung über das Staatspersonal den direkten Vorgesetzten überträgt.

Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren üben die Befugnisse nach den Artikeln 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Bst. a, 70 Abs. 1 Bst. a für Urlaube bis zu drei Tagen und nach den Artikeln 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 StPR[1] aus.

Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher sind Mitglieder der Schuldirektion und sind der Direktorin oder dem Direktor unterstellt. Sie leiten ihre Abteilung in pädagogischer und administrativer Hinsicht und tragen die pädagogische Verantwortung für die ihnen unterstellten Lehrpersonen.

Die Funktion der Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher umfasst zudem eine Unterrichtstätigkeit von 25 % eines Vollzeitpensums. Die Unterrichtstätigkeit ist integrierender Bestandteil der Arbeitszeit als Verwaltungspersonal gemäss Anstellungsvertrag. Für den Anteil der Beschäftigung, der dem Unterricht und den damit verbundenen Aufgaben gewidmet ist, gelten die Artikel 17 und 18.

Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher erhalten einen einzigen Anstellungsvertrag, in dem die Gehälter für ihre Tätigkeit als «Abteilungsvorsteherin/Abteilungsvorsteher» und als «Berufsfachschullehrerin/Berufsfachschullehrer» oder «Lehrerin/Lehrer HF» aufgeführt sind.

Eine Kündigung des Anstellungsvertrags gilt für beide Tätigkeiten.

Art. 6 Schuljahr und administratives Jahr

Das Schuljahr zählt mindestens 38 Unterrichtswochen.

Für das Lehrpersonal der Schulen beginnt das administrative Jahr am 1. August und endet am 31. Juli.

2 Anstellungsverfahren (Art. 14–27 und 150 StPR[2])

Art. 7 Stellenausschreibung

Für die Stellenausschreibung ist die Anstellungsbehörde zuständig.

Anstellungen für weniger als ein Jahr oder für einen Beschäftigungsgrad von höchstens 25 % werden in der Regel nicht extern ausgeschrieben.

Die Anstellungsbehörde kann auf eine externe Ausschreibung verzichten, wenn die Stelle voraussichtlich intern besetzt werden kann.

Die Stelle wird ausgeschrieben, sobald die Vakanz bekannt ist, in der Regel jedoch frühestens sechs Monate bevor die Stelle frei wird.

Die Stelle wird in einer Anzeige ausgeschrieben, in der die freie Stelle, die Anforderungen und verlangten Kompetenzen, der Arbeitsort, der Beschäftigungsgrad und die Bewerbungsfrist angegeben werden.

Art. 8 Veröffentlichung

Die Stellen werden gemäss dem Staatspersonalreglement ausgeschrieben.

Sie können in weiteren Zeitungen und Fachzeitschriften ausgeschrieben werden.

Art. 9 Adressaten der Bewerbungen

Die Bewerbungen müssen bei den Schuldirektionen eingereicht werden.

Das Amt und die Anstellungsbehörde können die Bewerbungen sichten.

Art. 10 Sonderfälle

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Ausschreibung einer bestimmten Stelle eine ähnliche Stelle frei, so kann die Anstellungsbehörde auf eine erneute Ausschreibung verzichten und unter den Bewerberinnen und Bewerbern der ersten Ausschreibung auswählen.

Wird eine Stelle während des Schuljahres frei, so wird sie im internen oder externen Verfahren mit einer stellvertretenden Lehrperson besetzt, die für eine bestimmte Dauer, höchstens jedoch bis zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres, angestellt wird. Die Stelle wird für das folgende Schuljahr ausgeschrieben. Falls die Stelle im internen Verfahren besetzt wurde, kann die Anstellungsbehörde jedoch auf eine Ausschreibung verzichten.

Art. 11 Prüfung der Bewerbungen

Die betreffende Schuldirektion bestätigt den Eingang der Bewerbungen und prüft unverzüglich die eingegangenen Bewerbungen.

Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt den Anforderungen der Stelle entsprechend aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung mit Abschluss auf Tertiärstufe und ihres pädagogischen Abschlusses, ihrer Erfahrung, ihrer Kompetenzen, ihrer Fähigkeiten und ihrer menschlichen Qualitäten.

Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor teilt dem Amt mit, welche Kandidatin oder welcher Kandidat ausgewählt wurde. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts entscheidet im Namen der Anstellungsbehörde über die Anstellung.

Die ausgewählte Kandidatin oder der ausgewählte Kandidat wird von der Schule mit der Erlaubnis des Amts im Namen der Anstellungsbehörde informiert.

Die Schule informiert mit der Erlaubnis des Amts im Namen der Anstellungsbehörde die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens.

Auf Antrag der Schuldirektionen stellt das Amt eine Weisung über das Anstellungsverfahren auf.

Art. 11a Anstellungsbestätigung

Das Amt stellt im Namen der Anstellungsbehörde der ausgewählten Person eine Anstellungsbestätigung zu.

Die ausgewählte Person muss einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister im Sinne von Artikel 42 des Strafregistergesetzes des Bundes (StReG)[3] vorlegen; ist die Person ausländischer Staatsangehörigkeit und wohnt nicht oder erst seit kurzem in der Schweiz, so muss sie ein gleichwertiges Dokument vorlegen.

Während der Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2041 muss die gewählte Person zudem einen ordentlichen Strafregisterauszug im Sinne von Artikel 41 StReG[4] vorlegen.

Art. 12 Anstellungsvertrag

Die Anstellung erfolgt mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag, der in der Regel vor Stellenantritt abgeschlossen wird.

Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Ein mündlicher Vertrag ist ausreichend, sofern die Vertragsdauer weniger als drei Monate beträgt oder besondere Umstände es erfordern.

Art. 13 Vertragsabschluss

Das Amt erstellt und unterzeichnet den schriftlichen Vertrag und verschickt ihn in zwei Exemplaren an die angestellte Person. Diese sendet ein unterschriebenes Exemplar an das Amt zurück.

Die Anstellungsbehörde, die Schuldirektion, das Amt für Personal und Organisation (POA) und die Pensionskasse des Staatspersonals erhalten vom Amt je ein Vertragsexemplar.

Im Fall eines mündlichen Vertrags gilt der Abschluss nach der gegenseitigen Zustimmung.

Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Stelle nicht antreten wollen, müssen dies dem Amt innerhalb von fünf Tagen nach der Anstellungsbestätigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass sie mit der Anstellung einverstanden sind.

Art. 14 Probezeit

Die Dauer der Probezeit beträgt:

  1. einen Monat bei einer Anstellung für weniger als vier Monate;
  2. zwei Monate bei einer Anstellung für weniger als sechs Monate;
  3. vier Monate bei einer Anstellung für weniger als zwölf Monate;
  4. sechs Monate bei einer Anstellung für ein Jahr oder mehr und bei unbefristeter Anstellung.

Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Parteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.

In den ersten zwei Monaten kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche gekündigt werden. Ab dem dritten Monat kann das Dienstverhältnis einen Monat im Voraus auf Ende Monat aufgelöst werden.

Die Anstellungsbehörde kann bei der Anstellung teilweise oder ganz auf die Probezeit verzichten, falls die Lehrperson die entsprechende Funktion schon einmal ausgeübt hat. Ebenso kann die Anstellungsbehörde einer Lehrperson eine Probezeit vorschreiben, wenn sich während der Anstellung der Beschäftigungsgrad wesentlich erhöht.

Art. 14a Kündigung

Das unbefristet angestellte Lehrpersonal kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines administrativen Jahres gemäss Artikel 6 Abs. 2 kündigen.

Eine Kündigung auf einen anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die Parteien das so vereinbaren.

Art. 15 Stellengarantie

Ob eine Stellengarantie besteht oder nicht, wird im unbefristeten Anstellungsvertrag angegeben.

Bei einer teilweisen Stellengarantie wird die Anzahl garantierter Unterrichtseinheiten angegeben.

Entsteht der Anspruch auf eine Altersentlastung, so wird die Stellengarantie im Verhältnis zum neuen Nenner angepasst.

Wenn der Beschäftigungsgrad auf Verlangen der Lehrperson für eine Dauer von maximal zwei Jahren reduziert wird, kann ein entsprechender unbezahlter Teilurlaub unter Beibehaltung der Stellengarantie gewährt werden.

3 Berufsauftrag

Art. 16 Definition des Berufsauftrags

Der Berufsauftrag setzt sich aus einem qualitativen und einem quantitativen Beschrieb der beruflichen Tätigkeiten für das gesamte Lehrpersonal zusammen. Er besteht aus der Beschreibung der Arbeitsbereiche und der dafür notwendigen Arbeitszeit.

Die Lehrpersonen setzen ihre Arbeitszeit grösstenteils für den Unterricht ein und können mit gelegentlichen oder ständigen Zusatzaufgaben betraut werden.

Art. 17 Beschreibung der Arbeitsbereiche

Die Aufgaben einer Lehrperson werden in vier Arbeitsbereiche aufgeteilt:

  1. Unterricht, das heisst:
  1. Planung und Vorbereitung des Unterrichts,
  2. eigentlicher Unterricht,
  3. Korrekturarbeit und Beurteilung der Lernenden,
  4. andere Unterrichtsformen gemäss Pflichtenheft,
  5. Expertenaufgaben bei den Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 56 Abs. 2 BBiG[5];
  1. pädagogische und erzieherische Begleitung der Lernenden, insbesondere:
  1. Empfang, Unterstützung, Betreuung, Begleitung, Beratung und Beaufsichtigung der Lernenden,
  2. Zusammenarbeit mit den familiären Betreuungspersonen der Lernenden, den Schuldiensten und den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben;
  1. Schulleben, das heisst:
  1. administrative Verwaltung der Lernenden,
  2. Absprache und Koordination mit den Klassenverantwortlichen und den Kolleginnen und Kollegen,
  3. Teilnahme an Sitzungen, Arbeitsgruppen, Konferenzen, an schulischen Veranstaltungen und an den verschiedenen Schulprojekten,
  4. Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und dem Amt, Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben für diese Einheiten;
  1. Weiterbildung, das heisst:
  1. Aktualisierung von Fachwissen und Fachkompetenzen,
  2. Entwicklung der persönlichen und sozialen Kompetenzen,
  3. Evaluation der eigenen Arbeit,
  4. Besuch von Weiterbildungskursen,
  5. Studium von Fachliteratur,
  6. Super- und Intervision.

Art. 18 Festlegung der Arbeitszeit

Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson ist jener des Verwaltungspersonals gleichgestellt.

Im Rahmen des an den Schulen erteilten Unterrichts verteilt sich die Arbeitszeit je nach Ausbildungsstufe, Unterrichtsart und Rahmenarbeitsbedingungen wie folgt auf die vier Arbeitsbereiche:

  1. Unterricht: 80–85 %
  2. Begleitung der Lernenden: 5–10 %
  3. Schulleben: 5–10 %
  4. Weiterbildung: 3–5 %

Art. 19 Pflichtenheft

Ein Pflichtenheft mit den Aufgaben und Tätigkeiten der Lehrpersonen in den vier Arbeitsbereichen gemäss Artikel 17 dieses Reglements wird gestützt auf die Weisungen für die Pflichtenhefte des Staatspersonals aufgestellt.

Für spezifische Aufträge und Projekte wird eine Aufgabenbeschreibung erstellt. In den Pensenblättern werden die Unterrichtseinheiten und die Entlastungen aufgeführt.

Art. 20 Wöchentliche Unterrichtseinheiten der Lehrpersonen

Die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten beträgt bei einem Vollpensum 24 Lektionen.

Für das Fach Sport beträgt die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten bei einem Vollpensum 26 Lektionen.

Art. 21 Altersentlastung

Lehrpersonen, die für mindestens ein Jahr und mehr angestellt sind, erhalten ab dem Schuljahr, das auf ihr vollendetes 50. Altersjahr folgt, eine Altersentlastung.

Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben Anspruch auf eine Reduktion ihrer Unterrichtszeit um zwei Unterrichtseinheiten pro Woche.

Lehrpersonen mit einem Teilpensum haben Anspruch auf eine Reduktion im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad, die in der Besoldungsberechnung berücksichtigt wird.

Art. 22 Weitere Entlastungen

Die Verantwortung für eine Klasse, die insbesondere die normale individuelle Betreuung und Begleitung umfasst, gibt Anspruch auf eine Entlastung von maximal einer Unterrichtseinheit pro Woche.

Auf Antrag der Schulen kann das Amt eine Entlastung für die individuelle Betreuung und Begleitung von Lernenden mit Schwierigkeiten gewähren.

Auf Antrag der Schulen kann das Amt eine ausserordentliche Entlastung für andere besondere Aufträge und Projekte gewähren.

Die Entlastungen nach den Absätzen 1–3 werden in der Beschreibung der Aufgaben gemäss Artikel 19 erwähnt, die der Lehrperson übertragen werden.

Auf Antrag der Schulen genehmigt das Amt die Beschreibung der Aufgaben und die damit verbundenen Entlastungen.

Art. 23 Präsenzzeit am Arbeitsort

Es obliegt der Schuldirektion, die Präsenzzeit der Lehrpersonen am Arbeitsort für die Aufgaben nach Artikel 17 Bst. b–d festzulegen.

Zusätzlich zur eigentlichen Unterrichtszeit sind die Lehrpersonen einige Minuten vor und nach dem Unterricht am Arbeitsort anwesend.

Für eine gute Ausführung der Aufgaben gemäss Art. 17 Bst. c erfüllen die Lehrpersonen zudem eine Präsenzzeit nach besonderer Planung der Schule.

Lehrpersonen mit einem Teilpensum sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfüllen die Präsenzzeit im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad.

Die restliche Arbeitszeit kann von der Lehrperson frei gestaltet werden.

4 Personalbeurteilung (Art. 22 Abs. 2 und 3 und Art. 72 StPG[6])

Art. 24 Verfahren

Die Personalbeurteilung richtet sich nach einem Verfahren, das vom Amt vorgeschrieben wird.

Dieses Verfahren gilt für das gesamte Lehrpersonal.

Art. 25 Periodizität (Art. 22 Abs. 2 StPG[7])

Jedes Jahr findet ein Gespräch zwischen der Abteilungsvorsteherin oder dem Abteilungsvorsteher und den ihr oder ihm unterstellten Lehrpersonen statt.

Art. 26 Gespräch

Das Gespräch deckt die vier Arbeitsbereiche nach Artikel 17 ab.

Das Gespräch wird gemäss den Artikeln 22 und 72 StPG[8] und dem Verfahren des Amts durchgeführt.

5 Ausbildung

Art. 27 Anforderungen bei der Anstellung

Bei der Anstellung vergewissert sich die Anstellungsbehörde, dass die Lehrperson über aktuelle Kenntnisse und Kompetenzen in ihrem Berufsfeld verfügt, und verlangt von ihr die pädagogische Ausbildung gemäss Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.

Welche ergänzende Ausbildung absolviert werden muss und wie diese finanziert wird, wird in einer Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der Lehrperson festgelegt.

Art. 28 Pädagogische Bildung – Grundsatz

Falls die pädagogische Bildung nicht über den akademischen Weg erworben wurde, wird sie in einer vom Bund anerkannten Einrichtung absolviert.

Um den Artikeln 45 und 46 BBG[9], 45 und 46 BBV[10] und 13 MiVo HF[11] sowie den Bedürfnissen der Schulen gerecht zu werden, kann der Staat den Personen, die eine berufspädagogische Ausbildung absolvieren müssen, um die verlangten Qualifikationen zu erwerben, für die Dauer ihrer Ausbildung einen finanziellen Beitrag gewähren.

Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, muss gemäss Artikel 40 Abs. 2 BBV[12] die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachholen. Falls die Person dieser Pflicht nicht nachkommt, kann der Anstellungsvertrag gestützt auf das StPG[13] aufgelöst werden.

Die Finanzierung dieser Ausbildung beinhaltet die Übernahme der direkten und indirekten Ausbildungskosten und die Gewährung einer Entlastung. Diese Finanzierung ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der angestellten Person. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Weiterbildung des Staatspersonals, insbesondere die Bestimmungen über die Rückzahlungspflicht und die zeitliche Bindung.

Die Entlastung wird für die gesamte Ausbildung gewährt. Die Entlastung richtet sich nach dem in Absatz 2 erwähnten Bildungsbedarf gemäss den Anforderungen der Bundesgesetzgebung. Die Modalitäten für die Berechnung der Entlastung werden in einer Weisung des Amts geregelt.

Die Zuteilung der Entlastung wird von den Schuldirektionen im Einvernehmen mit dem Amt geregelt.

Art. 29 Pädagogische Bildung – Gehalt

Ab Antritt der pädagogischen Ausbildung und bis zum Erhalt des Abschlusses wird die Lehrperson nach der Klasse und Gehaltsstufe entlöhnt, die ihrer Bildung und ihrer Erfahrung entspricht.

Das Gehalt wird gestützt auf Artikel 87 StPG[14] unterhalb der Klassen festgesetzt, die der Funktion zugeordnet sind.

Mit Beginn des Monats, der auf den Erhalt des verlangten pädagogischen Bildungsabschlusses folgt, wird das Gehalt der Lehrperson innerhalb der Klassen festgesetzt, die der Funktion von Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrern oder Lehrerinnen und Lehrern HF zugeordnet sind. Für die Unterrichtsjahre während der pädagogischen Bildung wird eine Stufenerhöhung nach der Weisung über die Anerkennung der bisherigen Berufspraxis, gewährt.

Art. 31 Weiterbildung (Art. 121 StPG[15])

Die Weiterbildung umfasst die folgenden Formen:

  1. einen verbindlichen Teil auf Verfügung der Schuldirektion; dieser ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad für alle Lehrpersonen obligatorisch;
  2. einen freiwilligen Teil, der individuell aus dem Kursangebot einer vom Bund anerkannten Einrichtung oder einer anderen Bildungsinstitution oder eines anderen Dienstleistungsanbieters gewählt wird;
  3. einen von der Lehrperson selbst gestalteten Teil.

Den Lehrpersonen kann der Besuch einer Weiterbildung während der Unterrichtszeit erlaubt werden. Für die Anmeldung muss die Stellungnahme der Schuldirektion eingeholt werden.

Die Weiterbildung des Lehrpersonals richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals.

Art. 32 Urheberrecht (didaktisches Material und Lehrmittel)

Das didaktische Material und die Lehrmittel, welche die Lehrperson bei ihrer Tätigkeit im Dienste des Staats erarbeitet und den Lernenden austeilt, gehören dem Arbeitgeber.

Die Lehrperson ist nicht befugt, die im Absatz 1 erwähnten Unterlagen zu vermarkten.

6 Anerkennung früherer Tätigkeiten bei der Gehaltseinstufung

Art. 33 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit im Kanton

Die Jahre, in denen eine Lehrperson an einer öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet hat, bevor sie die Lehrtätigkeit niederlegte, zählen bei der Festlegung des Gehalts pro Unterrichtsjahr je eine Gehaltsstufe. Diese wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die betreffende Person über die verlangten Abschlüsse verfügt und die gleiche Lehrtätigkeit ausübt.

In jedem Fall darf das Gehalt nicht höher sein als dasjenige der bereits im Staatsdienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleicher beruflicher Erfahrung.

Art. 34 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einem anderen Kanton oder in einer Sonderschule

Die Unterrichtsjahre an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons oder einer vertraglich verbundenen Sonderschule zählen pro Unterrichtsjahr je eine Gehaltsstufe, sofern die Unterrichtsjahre vom betreffenden Kanton oder von der Direktion der entsprechenden Schule schriftlich bestätigt werden.

Art. 35 Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einer Privatschule

Die Unterrichtsjahre an einer Privatschule können gestützt auf die Diplome und eine schriftliche Arbeitsbestätigung der Privatschule, die über die Art der Unterrichtstätigkeit, die Unterrichtsstufe, den Beschäftigungsgrad und die Anstellungsdauer Auskunft gibt, berücksichtigt werden.

Art. 36 Anerkennung der Berufspraxis

Für die Anerkennung der Berufserfahrung im Bereich des Lehrauftrags werden insbesondere die Eigenheiten des Berufs, die Dauer der Berufspraxis, der Beschäftigungsgrad und die Marktlage berücksichtigt.

Die Direktion erstellt auf Stellungnahme des POA eine Weisung über die Anerkennung der bisherigen Berufspraxis bei der Festlegung des Gehalts.

Art. 37 Anerkennung anderer Tätigkeiten

Personen, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen (bis zum 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes), oder die im Rahmen von öffentlichen oder als von öffentlichem Interesse anerkannten Einrichtungen eine Tätigkeit im sozialpädagogischen, soziokulturellen oder humanitären Bereich ausgeübt haben, wird pro drei vollständige Jahre eine Gehaltsstufe, höchstens aber drei Gehaltsstufen gewährt.

7 Einreihung des Lehrpersonals und Gehalt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Art. 38 Einreihung

Die Einreihung des Lehrpersonals an den Schulen richtet sich nach den Regeln für die Einreihung des Staatspersonals.

Lehrpersonen, die über die verlangten Abschlüsse verfügen und die Anforderungen erfüllen, werden unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus als Berufsfachschullehrerin oder Berufsfachschullehrer oder als Lehrerin oder Lehrer HF eingereiht.

Lehrpersonen, die nicht über die verlangten Abschlüsse verfügen und die Anforderungen nicht erfüllen, werden gemäss Artikel 29 dieses Reglements eingereiht.

Die Anstellungsbehörde kann Personen einstellen, die noch nicht oder nur teilweise über die verlangten Abschlüsse verfügen.

Die Direktion erstellt auf Stellungnahme des POA eine Weisung über die Einreihung der Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer sowie der Lehrerinnen und Lehrer HF.

Die Artikel 27 und folgende dieses Reglements bleiben vorbehalten.

Art. 39 Gehalt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden wie folgt eingereiht:

  1. Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben Gehaltsklasse wie bisher eingereiht;
  2. Lehrpersonen ohne Berufserfahrung im Unterrichtsfach erhalten, gestützt auf den erlangten Abschluss, die der Funktion zugeordnete Gehaltsklasse Stufe 0;
  3. Lehrpersonen mit Berufserfahrung im Unterrichtsfach erhalten, gestützt auf den erlangten Abschluss, die der Funktion zugeordnete Gehaltsklasse und die Stufe, die sinngemäss nach Artikel 36 bestimmt wird.

Art. 40 Stellvertretungen für weniger als drei Monate

Stellvertretungen für weniger als drei Monate werden entsprechend der Formel nach Artikel 45 pro erteilte Unterrichtslektion bezahlt.

Art. 41 Stellvertretungen für drei Monate und mehr

Stellvertretungen für drei Monate und mehr werden im Monatslohn bezahlt. Der Lohn wird für eine Dauer, die der Anzahl erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage und die unterrichtsfreie Zeit berücksichtigt, bezahlt. Die Anzahl Tage, während denen der Lohn bezahlt wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres).

8 Über- und Zusatzstunden (Art. 49–53 StPR[16])

Art. 42 Definitionen

Überstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Vollpensum geleistet werden.

Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Teilpensum geleistet werden.

Art. 43 Grundsätze

Die Lehrperson hat keinen Anspruch auf Über- oder Zusatzstunden.

Über- und Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die von der Schuldirektion im Einverständnis mit der betroffenen Lehrperson verlangt werden.

Die Überstunden dürfen nicht mehr als zwei wöchentliche Unterrichtseinheiten umfassen und nicht während mehr als zwei Jahren geleistet werden.

Die Überstunden dürfen nicht zulasten einer festen Teilzeitstelle vergeben werden.

Art. 44 Kompensation und Vergütung der Überstunden

Die jährlichen Überstunden werden in der Regel nach Vereinbarung im nachfolgenden Jahr kompensiert.

Falls die Überstunden nicht kompensiert werden können, werden sie wie folgt vergütet:

  1. Für den Fall, dass es sich um eine gelegentliche Überstunde handelt, wird die Vergütung wie folgt berechnet: (jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen);
  2. Für den Fall, dass es sich um eine jährliche Überstunde handelt, wird die Vergütung wie folgt berechnet: (jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson x 45 Wochen) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).

Die Überstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nicht versichert.

Art. 45 Vergütung der Zusatzstunden

Zusatzstunden werden vergütet. Die Vergütung entspricht dem Grundgehalt, das um den Anteil des 13. Monatsgehalts, den Ferienanteil und den Feiertageanteil erhöht wird. Die Vergütung wird wie folgt berechnet: (jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).

Das 13. Monatsgehalt beträgt 8,33 % des Grundgehalts.

Der Ferienanteil beträgt 15,55 % und der Feiertagsanteil 2 % des Grundgehalts.

Die Zusatzstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.

9 Ferien und Urlaub (Art. 60–71 StPR[17])

Art. 46 Dauer der Ferien

Das Lehrpersonal hat Anrecht auf mindestens sieben Wochen Ferien.

Während der ersten und der letzten Woche der unterrichtsfreien Zeit im Sommer können Lehrpersonen zu Weiterbildungskursen, zu Aufgaben und zu Veranstaltungen, die von der Schuldirektion oder vom Amt organisiert werden, aufgeboten werden.

Artikel 62 StPR[18] ist nicht anwendbar.

Art. 47 Ferienanspruch bei Abwesenheit

Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär-, Zivildienst oder Zivilschutzkurs kann der betreffende Ferienanspruch während der unterrichtsfreien Wochen ausgeübt werden.

Art. 48a Keine Kürzung des Ferienanspruchs

Die Ferien der Lehrperson werden infolge Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall nicht gekürzt.

Art. 49 Unbezahlter Urlaub oder unbezahlter Teilurlaub

Die Anstellungsbehörde kann der Lehrperson einen unbezahlten Urlaub von höchstens zwei Jahren gewähren.

Es besteht kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub. Dieser kann aufgrund der Bedürfnisse des Unterrichts und der Schule verweigert werden.

Art. 50 Gehaltskürzung bei unbezahltem Urlaub

Bezieht eine Lehrperson einen unbezahlten Urlaub, so wird die Gehaltskürzung wie folgt berechnet:

  1. Urlaub von 1 bis zu 20 Tagen: die Einheiten für den nicht erteilten Unterricht werden entsprechend der Formel nach Artikel 45 abgezogen;
  2. Urlaub von 21 bis 364 Tagen: die Gehaltszahlung wird für eine Zeit, die der Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage und die unterrichtsfreie Zeiten berücksichtigt, unterbrochen. Die Anzahl der Tage, während der die Gehaltszahlung unterbrochen wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres);
  3. Urlaub von einem Jahr und mehr: die Gehaltszahlung wird während der ganzen Urlaubsdauer unterbrochen.

Art. 51 Urlaub für Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft

Der Heiratsurlaub oder der Urlaub bei Eintragung einer Partnerschaft kann nur zum Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und am vorhergehenden oder darauf folgenden Tag bezogen werden.

10 Vergütung der Fahrkosten (Art. 122–127 StPR[19])

Art. 52 Dienstreise

Als Dienstreise gilt die von der oder dem Vorgesetzten angeordnete Reise der Lehrperson zu einem Unterrichtsort, der nicht im Vertrag erwähnt ist.

Die Dienstreise wird als Arbeitszeit angerechnet und gibt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten gemäss Artikel 122–127 StPR[20].

Dienstreisen sind zeitlich beschränkt, sie können höchstens für ein Schuljahr angeordnet werden.

Art. 53 Anrechnung der Fahrzeit

Die Dauer der Fahrten wird wie folgt in Unterrichtseinheiten umgerechnet: (Anzahl zurückgelegte Kilometer in einer Woche x 0,5) / (60 km/h).

Art. 54 Vergütung der Fahrkosten

Die Vergütung der Fahrkosten wird nach der Tabelle im Anhang II des Staatspersonalreglements[21] berechnet.

11 Schlussbestimmungen

Art. 54a Übergangsrecht zur Änderung vom 29. Juni 2020

In den am 1. August 2017 geltenden Anstellungsverträgen kann während der Übergangsfrist bis 31. Juli 2022 der Anteil für die Unterrichtstätigkeit nach Artikel 5a Abs. 4 überstiegen werden.

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 16. Juli 1993 über das Dienstverhältnis und die Besoldung des Lehrpersonals der Berufsschulen, das eine Ausbildung beim Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP) absolviert (SGF 420.24), wird aufgehoben.

Art. 56 Änderung bisherigen Rechts

Das Verzeichnis im Anhang zum Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert:

Art. 57 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt.

Egress

2011_098

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.10.2011 Erlass Grunderlass 01.09.2011 2011_098
24.05.2016 Art. 2 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 3 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 5 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 6 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 8 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 9 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 11 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 14 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 15 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 16 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 17 geändert 01.08.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 19 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 21 geändert 01.08.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 22 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 23 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 27 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 28 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 29 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 30 aufgehoben 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 31 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 33 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 34 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 36 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 38 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 41 geändert 01.08.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 50 geändert 01.05.2016 2016_077
24.05.2016 Art. 50 Abs. 1, b) geändert 01.08.2016 2016_077
17.04.2018 Art. 46 geändert 01.05.2018 2018_024
17.04.2018 Art. 47 geändert 01.05.2018 2018_024
17.04.2018 Art. 48 aufgehoben 01.05.2018 2018_024
17.04.2018 Art. 48a eingefügt 01.05.2018 2018_024
29.06.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.07.2020 2020_083
29.06.2020 Art. 5 aufgehoben 01.07.2020 2020_083
29.06.2020 Art. 5a eingefügt 01.07.2020 2020_083
29.06.2020 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 01.07.2020 2020_083
29.06.2020 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben 01.07.2020 2020_083
29.06.2020 Art. 28 Abs. 4 geändert 01.07.2020 2020_083
29.06.2020 Art. 54a eingefügt 01.07.2020 2020_083
30.11.2021 Art. 14 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2022 2021_159
30.11.2021 Art. 14 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_159
30.11.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_159
04.03.2022 Erlasstitel geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
01.10.2024 Ingress geändert 01.08.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 5a Abs. 4 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 5a Abs. 5 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 5a Abs. 6 eingefügt 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 11 Abs. 4 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 11 Abs. 5 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 11a eingefügt 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 13 Abs. 4 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 14a eingefügt 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 17 Abs. 1, b), 2. geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 20 Titel geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 24 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 26 Titel geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 26 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 26 Abs. 1, a) aufgehoben 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 26 Abs. 1, b) aufgehoben 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 28 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 28 Abs. 2a eingefügt 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 28 Abs. 3 geändert 01.08.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 28 Abs. 4 geändert 01.08.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 28 Abs. 6 aufgehoben 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 29 Abs. 3 geändert 01.08.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 31 Abs. 3 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 38 Abs. 2 geändert 01.10.2024 2024_068
01.10.2024 Art. 38 Abs. 5 geändert 01.10.2024 2024_068

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.10.2011 01.09.2011 2011_098
Erlasstitel geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Ingress geändert 01.10.2024 01.08.2024 2024_068
Art. 1 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 2 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 3 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 3 Abs. 1 geändert 29.06.2020 01.07.2020 2020_083
Art. 3 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 4 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 4 Abs. 2 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 5 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 5 aufgehoben 29.06.2020 01.07.2020 2020_083
Art. 5a eingefügt 29.06.2020 01.07.2020 2020_083
Art. 5a Abs. 4 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 5a Abs. 5 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 5a Abs. 6 eingefügt 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 6 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 8 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 8 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 8 Abs. 2 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 9 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 9 Abs. 2 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 11 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 11 Abs. 3 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 11 Abs. 4 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 11 Abs. 5 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 11a eingefügt 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 13 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 13 Abs. 2 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 13 Abs. 4 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 14 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 14 Abs. 1, d) aufgehoben 30.11.2021 01.01.2022 2021_159
Art. 14 Abs. 1, e) geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_159
Art. 14 Abs. 3 geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_159
Art. 14a eingefügt 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 15 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 16 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 16 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 29.06.2020 01.07.2020 2020_083
Art. 16 Abs. 3 aufgehoben 29.06.2020 01.07.2020 2020_083
Art. 17 geändert 24.05.2016 01.08.2016 2016_077
Art. 17 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 17 Abs. 1, b), 2. geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 18 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 19 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 20 Titel geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 21 geändert 24.05.2016 01.08.2016 2016_077
Art. 22 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 23 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 24 Abs. 2 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 25 Abs. 2 aufgehoben 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 26 Titel geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 26 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 26 Abs. 1, a) aufgehoben 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 26 Abs. 1, b) aufgehoben 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 26 Abs. 2 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 27 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 28 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 28 Abs. 2 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 28 Abs. 2a eingefügt 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 28 Abs. 3 geändert 01.10.2024 01.08.2024 2024_068
Art. 28 Abs. 4 geändert 29.06.2020 01.07.2020 2020_083
Art. 28 Abs. 4 geändert 01.10.2024 01.08.2024 2024_068
Art. 28 Abs. 6 aufgehoben 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 29 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 29 Abs. 3 geändert 01.10.2024 01.08.2024 2024_068
Art. 30 aufgehoben 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 31 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 31 Abs. 1, a) geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 31 Abs. 3 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 32 Abs. 1 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 33 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 34 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 36 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 38 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 38 Abs. 2 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 38 Abs. 5 geändert 01.10.2024 01.10.2024 2024_068
Art. 41 geändert 24.05.2016 01.08.2016 2016_077
Art. 46 geändert 17.04.2018 01.05.2018 2018_024
Art. 47 geändert 17.04.2018 01.05.2018 2018_024
Art. 48 aufgehoben 17.04.2018 01.05.2018 2018_024
Art. 48a eingefügt 17.04.2018 01.05.2018 2018_024
Art. 50 geändert 24.05.2016 01.05.2016 2016_077
Art. 50 Abs. 1, b) geändert 24.05.2016 01.08.2016 2016_077
Art. 54a eingefügt 29.06.2020 01.07.2020 2020_083