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431.0.16

Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg

vom 07.11.2017 (Fassung in Kraft getreten am 15.11.2024)

Präambel

Universität, Einschreibegebühr – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität;

in Erwägung:

Letztmals wurde im Januar 2010 eine Erhöhung der Einschreibegebühren der Universität Freiburg beschlossen, um der Teuerung Rechnung zu tragen.

Seitdem haben sich im Zuge des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich die gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene verändert. Die neue Hochschullandschaft der Schweiz legt mehr Wert auf die Autonomie der Universitäten, die es ihnen ermöglichen soll, sich stärker zu profilieren. Darüber hinaus müssen die Hochschulen neue Aufgaben übernehmen, insbesondere im Bereich der Qualitätssicherung. Für die Universität Freiburg erfordern diese Veränderungen weitere Anstrengungen, um ihre Position auf nationaler und internationaler Ebene zu festigen und auszubauen.

Diese Situation impliziert auch eine Erhöhung des finanziellen Handlungsspielraums der Universität, und es erscheint angemessen, dass sich die Studierenden ebenfalls daran beteiligen. Eine Erhöhung der Einschreibegebühren ist deshalb gerechtfertigt. Im Übrigen werden die zusätzlichen Mittel, die durch diese Erhöhung generiert werden, den Studierenden in unterschiedlicher Weise zugutekommen.

Angesichts des Umfangs der neuen Aufgaben und der Herausforderungen, mit denen die Universität Freiburg konfrontiert ist, drängt sich eine Erhöhung um 180 Franken pro Semester auf. Obwohl die neue Gebühr höher ist als diejenige der Universitäten Genf und Lausanne, bewegt sie sich nahe am Durchschnitt der meisten Schweizer Universitäten. Die Universität St. Gallen und die Universität des Tessins erheben deutlich höhere Gebühren.

Die Einschreibegebühr für die Hörerinnen und Hörer wird ebenfalls entsprechend angepasst.

Schliesslich ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Doktorandinnen und Doktoranden von der Bezahlung der Einschreibegebühr zu befreien.

Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

Art. 1

Die an der Universität Freiburg zugelassenen Studierenden und Hörerinnen und Hörer entrichten innert der vom Rektorat festgelegten Frist Semestergebühren, die sich aus einer Grund- und einer Einschreibegebühr zusammensetzen.

Art. 2

Die Grundgebühr wird vom Rektorat festgelegt.

Art. 3

Für Studierende beträgt die Einschreibegebühr:

  1. 720 Franken pro Semester für Studierende schweizerischer oder liechtensteinischer Staatsangehörigkeit und für Studierende ausländischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Zulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein hatten;
  2. 870 Franken pro Semester für die übrigen Studierenden.

Art. 4

Für Doktorandinnen und Doktoranden beträgt die Einschreibegebühr 180 Franken pro Semester.

Art. 5

Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie beurlaubte Studierende bezahlen keine Einschreibegebühr.

Art. 6

Ausnahmsweise kann das Rektorat den Studierenden die Einschreibegebühr aus sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 7

Für Hörerinnen und Hörer beträgt die Einschreibegebühr 25 Franken pro gewählte Semesterwochenstunde.

Ab dem Jahr, in welchem sie 65 Jahre alt werden, entrichten die Hörerinnen und Hörer eine pauschale Einschreibegebühr von 25 Franken.

In Anerkennung von besonderen Verdiensten zugunsten der Universität kann das Rektorat Hörerinnen und Hörern ausnahmsweise die Einschreibegebühr erlassen.

Art. 8

Die Semestergebühren werden von der Universität erhoben.

Art. 9

Die Verordnung vom 12. Januar 2010 über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg (SGF 431.0.16) wird aufgehoben.

Art. 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 für das akademische Jahr 2018/19 in Kraft.

Egress

2017_091

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_091
29.10.2024 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 15.11.2024 2024_084

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.11.2017 01.01.2018 2017_091
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 29.10.2024 15.11.2024 2024_084