Der schweizerische Episkopat überträgt durch Unterzeichnung dieses Abkommens dem Hochschulrat die ausschliessliche und endgültige Universität, Förderung und finanzielle Sicherstellung – Abkommen 431.0.18
Kompetenz, über den in Artikel 1 erwähnten jährlichen Beitrag für die Universität Freiburg zu verfügen.
Mit der Übernahme dieser besonderen Aufgabe verpflichten sich die Mitglieder des HSR gegenüber dem Episkopat und gegenüber den Schweizer Katholiken, diese Gelder unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Staatsrat des Kantons Freiburg ausschliesslich für die Bedürfnisse der Universität zu verwenden.
Bis zur vollständigen Abtragung der heute noch auf der «Stiftung zum Ausbau der Universität Freiburg» (Baustiftung) lastenden Bauschuld hat der HSR aus dem Beitrag der Schweizer Katholiken jährlich einen Betrag von zirka 100 000 Franken dieser Baustiftung zuzuwenden.
Auf Begehren des Episkopates oder des HSR kann an Stelle dieser Regelung (Abs. 1-3) eine Stiftung errichtet werden, welcher vom Episkopat der jährliche Beitrag der Schweizer Katholiken überwiesen wird. Diese Stiftung muss ausschliesslich gemeinnützigen Charakter haben; ihr Stiftungsrat muss sich aus den sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrates zusammensetzen und vom Präsidenten des HSR präsidiert werden.