Dieser Beschluss gilt für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Freiburg, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden, d. h. für den Lehr- und Forschungsrat, die Oberassistenten, Lektoren, Doktorassistenten, Diplomassistenten, Mediziner-Assistenten und die wissenschaftlichen Bibliothekare.
Er gilt auch für Unterassistenten, die über den Voranschlag der Universität finanziert werden.
Er gilt sinngemäss für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Unterassistenten, die vom Kanton angestellt werden, deren Gehalt jedoch nicht über den Voranschlag der Universität finanziert wird. Bei Wegfall einer Drittfinanzierung kann jedoch keine Garantie gegeben werden über das Weiterbestehen des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt hinaus, an dem die Drittfinanzierung endet, und es wird keine Entschädigung wegen Stellenabschaffung geschuldet.