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431.1.15

Verordnung über die Beschränkung der Studienplätze für den Studiengang Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2026/27

vom 09.12.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Universität, Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität (UniG);

in Erwägung:

Seit Herbst 2007 bietet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät[1] der Universität Freiburg den Studiengang Bachelor of Science (BSc) in Sport- und Bewegungswissenschaften (SBW) an.

Diese Studienrichtung, die der Abteilung Medizin angegliedert ist, erfreut sich grosser Beliebtheit. Jedes Jahr stellen rund 100 Studienanwärterinnen und ‑anwärter bis zum 30. April ein Zulassungsgesuch für das kommende Studienjahr. Die Sportinfrastrukturen auf der Pérolles-Ebene und in ihrer Umgebung erlauben es nicht, jährlich mehr als 50 Studierende aufzunehmen, wenn die Sicherheitsnormen in der Organisation der praktisch-methodischen Kurse eingehalten werden sollen. Deshalb ist eine Beschränkung der Studienplätze notwendig.

Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober 2025 dieser Verordnung zugestimmt.

Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Verordnung gilt für alle Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die ab dem Herbstsemester 2026 ein Studienprogramm des Bachelor of Science in SBW (Hauptfach oder Nebenfach) an der Universität Freiburg beginnen möchten.

Die Verordnung regelt die Beschränkung der Studienplätze und das Auswahlverfahren.

Die Verordnung gilt nicht für Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die ein Studienprogramm des Bachelor of Science in SBW (Hauptfach oder Nebenfach) an der Universität Freiburg fortsetzen möchten, für welches das Volumen der verbleibenden Kurse der praktisch-methodischen Ausbildung von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät als unbedeutend beurteilt wird. In diesem Fall können die Studienanwärterinnen und ‑anwärter ungeachtet der Aufnahmekapazität nach Artikel 2 zugelassen werden.

Art. 2 Aufnahmekapazität

Für das akademische Jahr 2026/27 wird die Aufnahmekapazität auf insgesamt 50 neue Studienplätze für alle SBW-Studienprogramme festgelegt.

Art. 3 Test der körperlichen und motorischen Fähigkeiten (TKMF)

Die Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die ein Studienprogramm in SBW wählen, sind verpflichtet, einen Test der körperlichen und motorischen Fähigkeiten (TKMF) zu absolvieren. Das Bestehen dieses Tests ist eine Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studienprogramm.

Die Disziplinen und die Bewertungskriterien sowie die Bedingungen für das Bestehen des TKMF werden in einer Ausführungsrichtlinie beschrieben.

Der TKMF wird einmal pro Jahr organisiert.

Art. 4 Unregelmässigkeiten während des TKMF

Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der verantwortlichen Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.

Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen sucht, kann von der verantwortlichen Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen werden. Als Unredlichkeit gilt insbesondere das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel.

Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von null Punkten.

Art. 5 Beschränkung der Studierendenzahl, Zulassungsentscheid und Bestätigung des Studienplatzes

Übersteigt die Anzahl Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die den TKMF bestanden haben, die Anzahl zur Verfügung stehender Studienplätze, so werden die Plätze in der Reihenfolge der beim TKMF erzielten Resultate zugeteilt.

Der Entscheid über die Zuteilung eines Studienplatzes wird den Studienanwärterinnen und ‑anwärtern bis spätestens am 30. Juli 2026 vom Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät schriftlich mitgeteilt.

Damit ein Studienplatz zugeteilt werden kann, müssen alle übrigen allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg erfüllt sein. Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung erlässt ihren Entscheid unabhängig vom Verfahren, das in dieser Verordnung beschrieben wird.

Wer den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies dem Dekanat innert zehn Tagen nach Erhalt des Entscheids über die Zuteilung eines Studienplatzes bestätigen; das Verfahren wird auf dem Entscheid beschrieben.

Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Entscheid über die Zuteilung eines Studienplatzes als aufgehoben, und der Studienplatz ist wieder verfügbar. Dasselbe gilt, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt sind.

Der so frei gewordene Studienplatz wird derjenigen Person zugeteilt, die von den nicht ausgewählten Studienanwärterinnen und Studienanwärtern das beste Ergebnis erzielt hat.

Art. 6 Gültigkeit des TKMF

Ein bestandener TKMF 2026 ist ausschliesslich für einen Studienbeginn des Bachelor of Science in SBW (Hauptfach oder Nebenfach) im Herbst 2026 gültig. Er kann nicht auf das folgende akademische Jahr übertragen werden

Art. 7 Wiederholung des TKMF

Die Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die aufgrund der am TKMF erzielten Resultate nicht zu einem Studienprogramm in SBW zugelassen werden, werden über mögliche alternative Studienrichtungen informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, welche Formalitäten sie erledigen müssen. Artikel 5 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Die Studienanwärterin oder der Studienanwärter kann sich frühestens im darauffolgenden Jahr für ein zweites und letztes Mal für den TKMF einschreiben.

Art. 8 Datum des TKMF

Der TKMF findet am 6. und 7. Juli 2026 statt.

Die Einschreibefrist zum TKMF endet am 10. Juni 2026. Nach diesem Datum ist keine Anmeldung mehr möglich.

Die Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr zum TKMF endet am 10. Juni 2026. Wird die Gebühr bis zu diesem Datum nicht bezahlt, so wird die Registrierung zum TKMF storniert.

Art. 9 Rechtsmittel

Entscheide über die inhaltliche Bewertung des Tests können mit Einsprache beim Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät angefochten werden. Dieses leitet die Einsprache an die Instanz weiter, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.

Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde eingereicht werden.

Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde eingereicht werden.

Egress

2025_098

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_098

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.12.2025 01.01.2026 2025_098