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431.1.16

Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zum Master of Medicine (MMed) der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2025/26

vom 10.02.2025 (Fassung in Kraft getreten am 10.02.2025)

Präambel

Universität, Master of Medicine (MMed) – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität (UniG);

in Erwägung:

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg genehmigte am 7. September 2016 die Einführung eines Masters in Humanmedizin mit Vertiefung in Hausarztmedizin an der Universität Freiburg, in Partnerschaft mit dem Freiburger Spital.

Der Studiengang hat im Herbstsemester 2019 begonnen. Die Anzahl Studienplätze ist dabei insbesondere wegen der Anforderungen an die klinische Ausbildung beschränkt. Da zu erwarten ist, dass die Aufnahmekapazitäten überschritten werden, müssen die Kriterien für die Zuteilung der Studienplätze festgelegt werden.

Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 25. November 2024 dieser Verordnung zugestimmt.

Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem Herbstsemester 2025 den Masterstudiengang Humanmedizin (Master of Medicine – MMed) an der Universität Freiburg absolvieren möchten.

Art. 2 Zahl der Studienplätze

Die Anzahl Studienplätze ist auf 40 beschränkt.

Art. 3 Zuteilung der Studienplätze

Die Studienplätze werden wie folgt zugeteilt:

  1. zuerst an Bewerberinnen und Bewerber, die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben und ohne Exmatrikulation direkt mit dem Masterstudium fortfahren möchten, oder an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Studienplatzgarantie haben, d. h. die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben und sich während des betreffenden Studiengangs bereits einen Studienplatz zuteilen liessen, das Masterstudium aber erst nach einer einjährigen Pause antreten;
  2. dann an Bewerberinnen und Bewerber, die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, aber mindestens ein Semester exmatrikuliert waren und nun mit dem Masterstudium fortfahren möchten;
  3. ferner an Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anderen Schweizer Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben;
  4. zuletzt an Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anerkannten ausländischen Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, falls dieser im Land, in dem er erworben wurde, zum Masterstudium berechtigt (Studienplatznachweis); diesen gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber eines von der Universität Freiburg als äquivalent anerkannten ausländischen universitären Abschlusses in Humanmedizin.

Falls es aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Universität Freiburg und einer anderen Universität über die Zuteilung von Studienplätzen nötig ist, darf von der Zuteilung gemäss Absatz 1 abgewichen werden.

Die Abschlüsse gemäss Absatz 1 Bst. b–d dürfen grundsätzlich nicht mehr als fünf Jahre alt sein.

Sind innerhalb einer Kategorie gemäss Absatz 1 Bst. a–d mehr Bewerbungen vorhanden, als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, so werden die Studienplätze nach den Noten, den Gründen der Studienwahl und in Ausnahmefällen den persönlichen Verhältnissen der Bewerberinnen und Bewerber zugeteilt.

Die Studienplätze werden gemäss den von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät erlassenen Richtlinien zugeteilt.

Art. 4 Vorbehaltene Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Zulassung an die Universität Freiburg, die Zulassung zum Masterstudium und die Bestimmungen über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.

Art. 5 Zulassungsentscheid

Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Abschluss gemäss Artikel 3 Abs. 1 Bst. b–d haben, den Entscheid über die Zulassung.

Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Abschluss gemäss Artikel 3 Abs. 1 Bst. a haben, den Entscheid über die Zuteilung des Masterstudienplatzes.

Art. 6 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheide der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät kann bei der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheide des Rektorats oder der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.

Egress

2025_010

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.02.2025 Erlass Grunderlass 10.02.2025 2025_010

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.02.2025 10.02.2025 2025_010