Diese Verordnung gilt für das Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2026/27.
In ihr wird die Zugangsbeschränkung zum Studium der Humanmedizin für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter geregelt.
431.1.19
gestützt auf auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG);
in Erwägung:
Die Zahl der Studienplätze für Humanmedizin in den medizinischen Fakultäten der Schweiz wird seit Jahren beschränkt, insbesondere aufgrund der Anforderungen an die klinische Ausbildung.
Weil es sich dabei um einen Beruf handelt, der auf eidgenössischer Ebene reglementiert und wesentlich für das Funktionieren des nationalen Gesundheitssystems ist, muss die Ausbildung prioritär die Bedürfnisse des Landes abdecken. Aus diesem Grund hatte die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) 1976 und 1998 Richtlinien erlassen, um die Zulassung für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter zum Medizinstudium in der Schweiz einzuschränken. Diese wurden durch die Empfehlung des Hochschulrats vom 19. November 2015 zur Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und ‑anwärter zum Medizinstudium in der Schweiz ersetzt. In seiner Sitzung vom 27. Februar 2020 hat der Hochschulrat eine neue Empfehlung für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und ‑anwärter zum Medizinstudium in der Schweiz angenommen.
In ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2006 hat die SHK den betroffenen Universitätskantonen empfohlen, die Zulassungsbeschränkung für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter zum Medizinstudium in der Kantonsgesetzgebung zu verankern. Dieses Vorgehen wird beibehalten.
Vorbehalten bleiben die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg.
Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 24. März 2025 dieser Verordnung zugestimmt.
Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,
Diese Verordnung gilt für das Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2026/27.
In ihr wird die Zugangsbeschränkung zum Studium der Humanmedizin für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter geregelt.
Beim Zugang zum Medizinstudium werden wie Schweizerinnen und Schweizer behandelt:
| 1. | die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen; | ||
| 2. | die über einen schweizerischen oder kantonalen, gesamtschweizerisch anerkannten Maturitätsausweis (nach der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen[5] und dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen) verfügen; | ||
| 3. | die über eines der folgenden Zeugnisse verfügen: Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis, vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis, gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis; die genannten Zeugnisse müssen mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung (nach der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[6]) ergänzt werden; | ||
| 4. | die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind; | ||
| 5. | deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Partnerinnen bzw. Partner in der Schweiz niedergelassen sind; | ||
| 6. | deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Partnerinnen bzw. Partner seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen; | ||
| 1. | deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind; | ||
| 2. | deren Eltern seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen; | ||
Es gelten folgende Voraussetzungen:
Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg und eine allfällige Beschränkung aufgrund eines Eignungstests bleiben vorbehalten.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 13.05.2025 | Erlass | Grunderlass | 01.06.2025 | 2025_028 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 13.05.2025 | 01.06.2025 | 2025_028 |