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44.11

Reglement über die Stipendien und Studiendarlehen

(StiR)

vom 08.07.2008 (Fassung in Kraft getreten am 19.08.2025)

Präambel

Stipendien und Studiendarlehen – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG);

auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

1 Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement führt das Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG) aus.

Art. 2 Anerkannte Ausbildungen (Art. 3 StiG)

Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Studiendarlehen) können nur für anerkannte Ausbildungen im Sinne von Artikel 3 StiG gewährt werden.

Die Ausbildungen müssen zudem folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie werden gemäss einem reglementierten Kursprogramm erteilt.
  2. Sie werden entweder in Vollzeit während mindestens sechs Monaten oder in Teilzeit bzw. in Ausbildungsmodulen absolviert und umfassen mindestens 600 Kurs- und Arbeitsstunden oder 20 ECTS-Kreditpunkte («European Credit Transfer System»).

Art. 3 Vorbereitung auf eine Ausbildung (Art. 3 StiG)

Folgende Vorbereitungen auf eine Ausbildung werden anerkannt:

  1. die Angebote des Kantons für eine berufliche Grundbildung und die Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002;
  2. der Vorbereitungskurs an einer öffentlichen Ausbildungsstätte;
  3. das obligatorische Praktikum, das für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist;
  4. Intensivsprachkurse, die für das Studium an einer Schweizer Universität vorausgesetzt werden.

Art. 4 Von Dritten finanzierte Ausbildungen

Für eine Ausbildung, deren Kosten eine Drittstelle wie die Invalidenversicherung oder die Öffentliche Arbeitslosenkasse übernimmt, können keine Beiträge gewährt werden.

Art. 5 Anerkannte Ausbildungskosten (Art. 5 und 11 StiG)

Die Schulkosten umfassen:

  1. die Studiengebühren gemäss den Höchstsätzen im Anhang 1;
  2. weitere Kosten, insbesondere die Kosten für das benötigte Lehrmaterial, die Lehrmittel, die Einschreibe- und die Prüfungsgebühren und die Kosten für Spezialkurse, werden mit einem Pauschalbetrag abgegolten, dessen Höhe sich nach den in Anhang 1 festgesetzten Ansätzen bemisst. Nicht berücksichtigt werden die Kosten für fakultative Kurse sowie die Ausgaben für die Miete oder den Kauf von Werkzeugen, Instrumenten oder Geräten aller Art.

Die Unterhaltskosten umfassen:

  1. die eigentlichen Unterhaltskosten, berechnet auf der Grundlage der Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz; die Höchstsätze werden im Anhang 1 wiedergegeben;
  2. die tatsächlichen Wohnkosten, jedoch höchstens bis zu dem vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten durchschnittlichen Mietpreis für den Kanton Freiburg gemäss Anhang 1;
  3. die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort bis zum Ausbildungsort gemäss den Höchstsätzen im Anhang 1;
  4. die mit einem ausserkantonalen obligatorischen Praktikum verbundenen Ausgaben gemäss den Höchstsätzen im Anhang 1;
  5. die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge.

Wohnt die Person in Ausbildung bei ihren Eltern, so sind die eigentlichen Unterhaltskosten und die Wohnkosten Teil des Familienbudgets. Hinzugerechnet werden die Kosten für allfällige auswärtige Mahlzeiten, deren Höchstbeträge im Anhang 1 festgelegt sind, sowie ein Pauschalbeitrag von 15 % des Gesamtbetrags der eigentlichen Unterhaltskosten und der Wohnkosten für Personen in Ausbildung, die über 25 Jahre alt sind.

2 Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen

Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz (Art. 10 StiG)

Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich im Kanton Freiburg, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat. Vorbehalten bleibt Absatz 4. Bei Personen mit ausländischem Bürgerrecht muss ausserdem der Vater oder die Mutter die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung im Kanton haben. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 5.

Sind die Eltern getrennt oder geschieden, so befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton, wenn der Elternteil, der das Sorgerecht hat oder dieses bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Person in Ausbildung ausgeübt hat, hier den zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Die Personen in Ausbildung mit Schweizer Bürgerrecht, deren Eltern nicht in der Schweiz wohnhaft sind oder die ohne ihre Eltern im Ausland wohnen, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sich hier ihr letzter Heimatort befindet und sie ihre Ausbildung in der Schweiz absolvieren.

Personen in Ausbildung, die eine erste Ausbildung abgeschlossen haben und vor Beginn der Ausbildung stehen, für die sie Stipendien beantragen, begründen ihren eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten und in dieser Zeit durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren. Einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind auch die Betreuung von Familienangehörigen im gleichen Haushalt, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit. Personen mit ausländischem Bürgerrecht müssen ausserdem über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder seit mindestens fünf Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) verfügen. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Abs. 1 Bst. d StiG.

Von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose, vorläufig aufgenommene Personen und Personen mit vorläufigem Schutzstatus, die einen Ausweis S besitzen, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben; für die betreffenden Personen gilt diese Regel, wenn sie dem Kanton zur Betreuung zugewiesen sind. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Wer einen stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet hat, behält diesen bis zum Erwerb eines neuen bei.

Bei einem Wohnsitzwechsel der Eltern während des Ausbildungsjahres werden die Ausbildungsbeiträge bis zum Ende des betreffenden Jahres ausgerichtet.

Art. 7 Dauer der Ausbildungsbeiträge (Art. 9 StiG)

Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien für die reguläre Dauer der betreffenden Ausbildung gewährt. Diese kann wie folgt verlängert werden:

  1. für eine Ausbildung auf Sekundarstufe II um zwei Semester;
  2. für eine Ausbildung auf Tertiärstufe um zwei Semester bis zur Erlangung des Masters oder des Diploms;
  3. für Ausbildungsgänge unter zwei Jahren Dauer um ein Semester.

Für die in Teilzeit oder in Modulen absolvierten Ausbildungen entspricht die Dauer der Beitragsleistung der regulären Mindestdauer der betreffenden Ausbildung, die gemäss Absatz 1 verlängert werden kann.

Art. 8 Ausbildungswechsel (Art. 9 StiG)

Bei einem Ausbildungswechsel ohne wichtigen Grund darf die Dauer der Gewährung von Stipendien die in Artikel 7 festgelegte Dauer nicht übersteigen.

Wichtige Gründe liegen vor, wenn die begonnene Ausbildung infolge Krankheit oder Unfall nicht fortgesetzt werden kann.

Pro Bildungsstufe sind nur zwei Ausbildungswechsel zulässig. Darüber hinaus können keine Stipendien mehr gewährt werden.

3 Stipendien

Art. 9 Beträge (Art. 13 StiG)

Der jährliche Mindestbetrag eines Stipendiums beträgt 600 Franken.

Der jährliche Höchstbetrag eines Stipendiums beträgt:

  1. 12'000 Franken für eine Person in Ausbildung auf Sekundarstufe II;
  2. 16'000 Franken für eine Person in Ausbildung auf Tertiärstufe.

Für jedes Kind, für das die Person in Ausbildung unterhaltspflichtig ist, werden die Ansätze um 4000 Franken angehoben.

Art. 10 Einreichen der Gesuche

Das Stipendiengesuch ist jährlich während des ersten Semesters des Ausbildungsjahres mit dem amtlichen Formular einzureichen.

Wird ein Gesuch im zweiten Semester eingereicht, so wird das Stipendium nur für das betreffende Semester ausgerichtet.

Es wird kein Ausbildungsbeitrag gewährt, wenn das Gesuch während der letzten zwei Monate vor Ende des Ausbildungsjahres oder der Ausbildung eingereicht wird.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. die Immatrikulationsbestätigung (Zulassungs- oder Einschreibebestätigung) für die betreffende Ausbildung oder eine Kopie des Lehrvertrags;
  2. die ordentliche Veranlagungsanzeige der Person in Ausbildung und gegebenenfalls ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern, ihrer Eltern und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen für die dem Ausbildungsjahr vorangehende Steuerperiode; sind die Eltern getrennt oder geschieden, so sind beide Veranlagungsanzeigen einzureichen;
  3. die letzten Lohnausweise und Bestätigungen für alle übrigen Einkünfte der Person in Ausbildung und ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern;
  4. für Personen mit ausländischem Bürgerrecht die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz.

Das Amt für Ausbildungsbeiträge (das Amt) kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.

Art. 11 Pflichten der Person in Ausbildung (Art. 14 StiG)

Das Gesuch muss von der Person in Ausbildung und, wenn diese minderjährig ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftrage Person vertreten wird, von ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.

Mit ihrer Unterschrift bescheinigen die Person in Ausbildung und gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter:

  1. dass die Angaben in den Unterlagen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen;
  2. dass sie darüber informiert sind, dass jede Änderung ihrer persönlichen oder finanziellen Situation dem Amt mitzuteilen ist;
  3. dass sie sich verpflichten, den gewährten Ausbildungsbeitrag ausschliesslich zum Zweck der vorgesehenen Ausbildung zu verwenden.

Art. 12 Entscheid (Art. 20 StiG)

Das Amt entscheidet über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen und teilt seinen Entscheid der Person in Ausbildung oder ihrem gesetzlichen Vertreter mit.

Art. 13 Auszahlung des Stipendiums

Der Stipendienbetrag wird vom Amt grundsätzlich in zwei Tranchen ausbezahlt. Die erste Tranche wird nach dem Gewährungsentscheid ausbezahlt, die zweite auf Vorweisen einer offiziellen Bestätigung für den regelmässigen Besuch der Ausbildung. Diese ist innert der im Gewährungsentscheid festgelegten Frist vorzuweisen. Anderenfalls wird der noch offene Stipendienbetrag am Ende des Ausbildungsjahres gestrichen.

Art. 14 Rückerstattung (Art. 15 StiG)

Die Rückerstattung von bezogenen Ausbildungsbeiträgen hat innert 30 Tagen ab Zustellung des Rückforderungsentscheids des Amtes zu erfolgen.

Wird diese Frist nicht eingehalten und wird ein neuer Beitrag für ein weiteres Ausbildungsjahr gewährt, so wird der geschuldete Betrag vom neuen Ausbildungsbeitrag abgezogen.

4 Berechnung der Stipendien

4.1 Berechnung des festgestellten Fehlbetrags (Art. 12 und 13 StiG)

Art. 15

Das Stipendium entspricht im Rahmen der in Artikel 9 festgelegten Mindest- und Höchstbeträge den anerkannten Ausbildungs- und Unterhaltskosten der Person in Ausbildung, abzüglich eines Mindestbeitrags, der von ihr erwartet werden kann, und des Beitrags der Eltern, gegebenenfalls ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern und weiterer Personen, die gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichtet sind. Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem Budget der Person in Ausbildung.

4.2 Familienbudget

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen

Das Familienbudget (siehe Anhang 1) dient dazu, die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Person in Ausbildung und gegebenenfalls weiterer unterhaltspflichtiger Personen zu erfassen.

Sind die Eltern verheiratet oder leben sie unverheiratet im gleichen Haushalt zusammen, so wird ein gemeinsames Budget erstellt.

Wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind, wird je ein separates Budget erstellt.

Die finanzielle Beteiligung anderer unterhaltspflichtiger Personen wird angemessen festgesetzt.

Leistet ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung, so wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt.

Art. 17 Einkommen

Die finanzielle Beteiligung, die von den Eltern und anderen unterhaltspflichtigen Personen verlangt werden kann, wird aufgrund der Einkommen gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung festgelegt. Zum Reineinkommen werden hinzugerechnet:

  1. für Steuerpflichtige mit unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
  1. andere Prämien und Beiträge (Säule 3b) gemäss Steuerveranlagung
  2. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
  3. Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse)
  4. private Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen
  5. Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie 15'000 Franken übersteigen;
  1. für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit:
  1. andere Prämien und Beiträge (Säule 3b) gemäss Steuerveranlagung
  2. Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse), soweit der entsprechende Betrag 15'000 Franken übersteigt
  3. private Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen
  4. Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie 15'000 Franken übersteigen.

Zum Reineinkommen werden ferner allfällige nicht steuerbare Einkünfte hinzugezählt.

Übersteigt das gesamte Reineinkommen 150'000 Franken (Code 4.910 der Steuerveranlagung), so wird kein Stipendium gewährt.

Die Einkommen anderer unterhaltspflichtiger Personen (Art. 16 Abs. 4) werden nur zu 70 % berücksichtigt.

Liegt keine Steuerveranlagung vor, so werden die finanziellen Möglichkeiten auf der Grundlage der letzten Lohnausweise oder anderer Einkommensausweise und der Vermögensbescheinigungen berechnet. Die Ergebnisse der endgültigen Steuerveranlagung bleiben vorbehalten.

Sind die Eltern oder andere unterhaltspflichtige Personen der Quellensteuer unterstellt, so dient der Quellensteuerausweis des dem Ausbildungsjahr vorangehenden Jahres als Grundlage für die Berechnung der finanziellen Möglichkeiten. Von den Bruttoeinkommen werden 70 % angerechnet.

Ändert sich die finanzielle Situation der Eltern oder anderer unterhaltspflichtiger Personen erheblich und dauerhaft, so können die finanziellen Möglichkeiten auf der Grundlage des gegenwärtigen Einkommens ermittelt werden. Der Vermögensertrag wird anhand der Steuerveranlagung berechnet.

Werden die Eltern oder andere unterhaltspflichtige Personen nach Ermessen eingeschätzt, so ist die Veranlagungsanzeige massgeblich. Es kann keine Berechnung auf der Grundlage des gegenwärtigen Einkommens durchgeführt werden.

Ausnahmsweise kann das Amt die finanzielle Beteilung der Eltern auf der Grundlage der Einkommen eines Elternteils ermitteln; dies vor allem dann, wenn die Abklärung der finanziellen Situation des anderen Elternteils einen offensichtlich unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

Auf dem Einkommen, das für die Bemessung der finanziellen Beteiligung der Eltern oder anderer unterhaltspflichtiger Personen massgebend ist, kann je nach den verfügbaren Mitteln des Staates und der Anzahl Begünstigter ein Pauschalabzug gewährt werden, der bis zu 2000 Franken pro Kind in Ausbildung beträgt.

Art. 18 Vermögen

Im Familienbudget werden 5 % des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung zu den anrechenbaren Einkommen hinzugerechnet.

Liegt keine Steuerveranlagung vor, so wird gemäss Artikel 17 Abs. 5 vorgegangen.

Übersteigt das gesamte steuerbare Vermögen 250'000 Franken (Code 7.910 der Steuerveranlagung), so wird kein Stipendium gewährt, und zwar unabhängig vom ausgewiesenen Betrag des Reineinkommens.

Art. 19 Unterhaltskosten der Familie

Die Unterhaltskosten, deren Höchstsätze im Anhang 1 aufgeführt sind, werden gemäss der Verordnung über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz berechnet; sie können je nach den verfügbaren Mitteln des Staates und je nach Anzahl Begünstigter um bis zu 20 % erhöht werden.

Art. 20 Integrationszulage

Jedem Mitglied der Familie wird voraussetzungslos eine Integrationszulage im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung von 100 Franken pro Monat gewährt.

Art. 21 Integrationszulage für Alleinerziehende

Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren wird eine Integrationszulage im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung von 200 Franken pro Monat gewährt.

Art. 22 Wohnkosten der Familie

Die Wohnkosten, deren Höchstsätze im Anhang 1 festgelegt sind, entsprechen dem vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten durchschnittlichen Mietpreis für den Kanton Freiburg; sie können je nach den verfügbaren Mitteln des Staates und je nach Anzahl Begünstigter um bis zu 20 % erhöht werden.

Art. 23 Steuern

Berücksichtigt werden die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern.

Art. 24 Verteilung des verfügbaren Restbetrags

Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmenüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder nach erfüllter Schulpflicht geteilt. Für Kinder in Ausbildung, denen Wohnkosten gewährt werden, entspricht der Anteil dem Doppelten des Betrags, der den bei ihren Eltern wohnenden Kindern zugesprochen wird.

Das Ergebnis wird im Budget der Person in Ausbildung als Einnahme angerechnet. Für über 25-jährige Personen in Ausbildung werden für das Ausbildungsjahr, das nach dem vollendeten 25. Altersjahr beginnt, lediglich 50 % des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.

Ein allfälliger Negativsaldo wird durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt. Der Anteil der Person in Ausbildung wird als anrechenbare Unterhaltskosten in ihrem persönlichen Budget angerechnet. Werden jedoch Wohnkosten gewährt, so wird der Negativsaldo nicht übertragen.

4.3 Budget der Person in Ausbildung

Art. 25 Allgemeine Bestimmung

Das Budget der Person in Ausbildung (siehe Anhang 1) dient dazu, ihre finanzielle Situation und gegebenenfalls diejenige ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern zu erfassen.

Art. 26 Einkommen

Das Einkommen der Person in Ausbildung setzt sich zusammen aus:

  1. der finanziellen Beteiligung der Eltern und anderer unterstützungspflichtiger Personen gemäss Artikel 24 Abs. 2;
  2. allfälligen Renten und Versicherungsleistungen, abzüglich 10 %; wohnt jedoch die Person in Ausbildung bei ihren Eltern, so werden diese Beträge zum anrechenbaren Einkommen der Eltern hinzugerechnet;
  3. allfälligen Unterhaltsbeiträgen und Ergänzungsleistungen; wohnt die Person in Ausbildung jedoch bei ihren Eltern, so werden diese Beträge zum anrechenbaren Einkommen der Eltern hinzugerechnet;
  4. einer minimalen Beteiligung von 2000 Franken für Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II und von 3000 Franken für Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe; übersteigt das Einkommen das Doppelte der minimalen Beteiligung, so werden 65 % des Einkommensüberschusses angerechnet und zur minimalen Beteiligung hinzugefügt; die zumutbare minimale Beteiligung der Personen, die eine Ausbildung in Teilzeit oder in Modulen absolvieren, kann angepasst werden;
  5. gegebenenfalls 70 % der Bruttoeinkommen der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern.

Art. 27 Vermögen

Den im Budget der Person in Ausbildung berücksichtigten Einkommen werden 10 % des steuerbaren Vermögens hinzugerechnet, das in der Steuerveranlagung für das Steuerjahr vor dem Ausbildungsjahr und, falls vorhanden, in der Steuerveranlagung ihrer Konkubinatspartnerin oder ihres Konkubinatspartners mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern angegeben ist.

Fehlt die Veranlagungsanzeige, so wird nach Artikel 17 Abs. 5 vorgegangen.

Art. 28 Kosten der Person in Ausbildung

Die anerkannten Kosten werden nach Artikel 5 berechnet. Hinzugefügt wird der allfällige Anteil des Negativsaldos im Familienbudget gemäss Artikel 24 Abs. 3.

Wohnkosten werden gewährt, wenn eine Person in Ausbildung aus zwingenden Gründen nicht bei ihren Eltern wohnen kann.

Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von mehr als einer Stunde zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder auch eine familiäre Konfliktsituation, die die Schlichtung durch eine öffentliche Instanz erfordert.

Art. 29 Integrationszulage

Es wird eine Integrationszulage im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung von 100 Franken pro Monat und pro Person gewährt, wenn die Person in Ausbildung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern lebt und/oder ein oder mehrere unterhaltspflichtige Kinder hat.

5 Darlehen

Art. 30 Gewährung eines Darlehens (Art. 8 StiG)

Gemäss Artikel 8 Abs. 2 StiG wird der Ausbildungsbeitrag in folgenden Fällen in Form eines Darlehens gewährt:

  1. für eine nicht innerhalb der regulären Dauer gemäss den Artikeln 7 und 8 abgeschlossene Ausbildung;
  2. für ein Doktorat oder ein Praktikum nach abgeschlossener Ausbildung.

Für eine Ausbildung im Fernstudium wird der Ausbildungsbetrag ebenfalls in Form eines Darlehens gewährt.

Art. 31 Alter der Person in Ausbildung

Darlehen werden nur volljährigen Personen in Ausbildung gewährt.

Art. 32 Darlehensbeträge

Der Mindestbetrag für ein Darlehen beträgt 1500 Franken.

Der Gesamtbetrag der einer Person in Ausbildung gewährten Darlehen darf 30'000 Franken nicht übersteigen.

Art. 33 Einreichen der Gesuche

Das Darlehensgesuch ist jährlich mit dem amtlichen Formular einzureichen.

Es wird kein Darlehen gewährt, wenn das Gesuch während der letzten zwei Monate vor Ende des Ausbildungsjahres oder der Ausbildung eingereicht wird.

Art. 34 Pflichten der Person in Ausbildung (Art. 14 StiG)

Mit ihrer Unterschrift bescheinigt die Person in Ausbildung:

  1. dass die Angaben in den Unterlagen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen;
  2. dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass jede Änderung ihrer persönlichen oder finanziellen Situation dem Amt mitzuteilen ist;
  3. dass sie sich verpflichtet, das gewährte Darlehen ausschliesslich zum Zweck der vorgesehenen Ausbildung zu verwenden.

Art. 35 Entscheid (Art. 20 StiG)

Das Amt entscheidet über die Gewährung von Darlehen und teilt seinen Entscheid der Person in Ausbildung mit.

Art. 36 Auszahlung des Darlehens

Der Darlehensbetrag wird vom Amt grundsätzlich in zwei Tranchen ausbezahlt. Die erste Tranche wird nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrags ausbezahlt, die zweite auf Vorweisen einer offiziellen Bescheinigung über den regelmässigen Besuch der Ausbildung und, je nach Bedarf, weiterer vom Amt verlangter Unterlagen. Diese sind innert der im Gewährungsentscheid festgelegten Frist vorzuweisen.

Art. 37 Rückzahlungsfrist

Die Rückzahlung des Darlehens beginnt grundsätzlich ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung und muss nach spätestens zehn Jahren beendet sein.

Die Rückzahlung erfolgt in Monatsraten.

Werden die Fristen im Rückzahlungsplan nicht eingehalten, so wird der gesamte restliche Darlehensbetrag sofort fällig.

Bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung muss das Darlehen sofort zurückerstattet werden.

Art. 38 Zinsen

Das Darlehen ist grundsätzlich zinsfrei.

Werden die festgelegten Rückzahlungsfristen nicht eingehalten, so kann ein Verzugszins von 5 % verlangt werden.

6 Kommission für Ausbildungsbeiträge

Art. 39 Zusammensetzung (Art. 18 StiG)

Die Kommission für Ausbildungsbeiträge (die Kommission) setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und neun Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder werden vom Staatsrat ernannt.

Der Kommission gehören Vertreterinnen und Vertreter folgender Bereiche oder Einrichtungen an:

  1. Berufsbildung;
  2. Sekundarstufe II;
  3. Universität;
  4. Fachhochschulen;
  5. Sozialdienste;
  6. Privatsektor;
  7. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor oder stellvertretend eine andere Person kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

Art. 40 Sitzungen

Die Kommission tritt jährlich mindestens einmal auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen.

Sie ist entscheidungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Die Mehrheit der stimmenden Mitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.

Art. 41 Unterkommissionen

Die Kommission kann für die Prüfung besonderer Fragen Unterkommissionen bilden. Die Unterkommissionen üben die ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnisse aus.

Die Unterkommissionen treten nach Bedarf auf Einberufung durch ihren Präsidenten zusammen, der von der Kommission ernannt wird.

Über die Beratungen der Unterkommissionen wird Protokoll geführt.

7 Schlussbestimmungen

Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Ausführungsreglement vom 27. Oktober 1992 zum Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen (SGF 44.11) wird aufgehoben.

Die Gemeindereglemente über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen werden aufgehoben.

Art. 43 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Egress

2008_086

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.07.2008 Erlass Grunderlass 01.09.2008 2008_086
15.07.2009 Art. 17 geändert 01.09.2009 2009_081
17.05.2011 Art. 9 geändert 01.09.2011 2011_044
18.12.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 11 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 31 geändert 01.01.2013 2012_129
01.07.2013 Art. 5 geändert 01.09.2013 2013_048
01.07.2013 Art. 26 geändert 01.09.2013 2013_048
12.09.2016 Art. 17 geändert 01.09.2016 2016_109
12.09.2016 Art. 18 geändert 01.09.2016 2016_109
04.07.2025 Art. 17 Abs. 4 geändert 04.07.2025 2025_054
04.07.2025 Art. 17 Abs. 6 geändert 04.07.2025 2025_054
04.07.2025 Art. 26 Abs. 1, e) geändert 04.07.2025 2025_054
04.07.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 04.07.2025 2025_054
19.08.2025 Art. 6 Abs. 5 geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 10 Abs. 4, b) geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 10 Abs. 4, c) geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 25 Abs. 1 geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 26 Abs. 1, e) geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 27 Abs. 1 geändert 19.08.2025 2025_061
19.08.2025 Art. 29 Abs. 1 geändert 19.08.2025 2025_061

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.07.2008 01.09.2008 2008_086
Art. 5 geändert 01.07.2013 01.09.2013 2013_048
Art. 6 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 6 Abs. 5 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 9 geändert 17.05.2011 01.09.2011 2011_044
Art. 10 Abs. 4, b) geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 10 Abs. 4, c) geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 11 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 12 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 15 Abs. 1 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 17 geändert 15.07.2009 01.09.2009 2009_081
Art. 17 geändert 12.09.2016 01.09.2016 2016_109
Art. 17 Abs. 4 geändert 04.07.2025 04.07.2025 2025_054
Art. 17 Abs. 6 geändert 04.07.2025 04.07.2025 2025_054
Art. 18 geändert 12.09.2016 01.09.2016 2016_109
Art. 25 Abs. 1 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 26 geändert 01.07.2013 01.09.2013 2013_048
Art. 26 Abs. 1, e) geändert 04.07.2025 04.07.2025 2025_054
Art. 26 Abs. 1, e) geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 27 Abs. 1 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 29 Abs. 1 geändert 19.08.2025 19.08.2025 2025_061
Art. 31 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Anhang 1 Inhalt geändert 04.07.2025 04.07.2025 2025_054