Diese Verordnung legt die Kriterien fest, die eine Qualitätskontrolle der Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung (Bildungseinrichtungen) gestatten.
45.12
Verordnung über die Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung
Präambel
gestützt auf Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1997 über die Erwachsenenbildung (ErBG);
in Erwägung:
Sowohl im Bereich der Weiterbildung als auch der arbeitsmarktlichen Massnahmen für Arbeitslose ist die optimale Subventionsvergabe von vorrangiger Bedeutung. Nicht nur die Kosten sind dabei zu beachten, sondern auch die Qualität des Angebots.
Im November 1998 forderten die Bundesbehörden die Kantone auf, die Einführung eines gemeinsamen Akkreditierungsverfahrens für Bildungseinrichtungen in den erwähnten Bereichen zu prüfen, und äusserten den Wunsch, dass die kantonalen Organe, die für die Berufsbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig sind, diese Aufgabe gemeinsam lösen. Mit Beschluss vom 20. September 1999 wies der Staatsrat diese Aufgabe dem Amt für Berufsbildung und dem Amt für den Arbeitsmarkt zu.
Es ist daher angezeigt, die Qualitätsanforderungen festzulegen, die unter bestimmten Voraussetzungen an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung gestellt werden.
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Anforderungen
Ab dem 1. Januar 2005 muss jede Bildungseinrichtung über ein Zertifikat eduQua oder ISO 9001 verfügen, wenn sie:
- mit einer staatlichen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung im Bereich der Erwachsenenbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung abschliessen will, oder
- vom Bund oder vom Kanton in diesen Bereichen Beiträge beziehen will.
Jede unabhängige Zweigstelle einer Bildungseinrichtung im Kanton muss eine eigene Zertifizierung nachweisen.
Art. 3 Kontrolle
Die betroffenen staatlichen Dienststellen verlangen von den Bildungseinrichtungen den Nachweis der Zertifizierung, bevor sie ihnen Beiträge gewähren oder eine Leistungsvereinbarung mit ihnen abschliessen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 30.09.2003 | Erlass | Grunderlass | 01.10.2003 | 2003_122 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 30.09.2003 | 01.10.2003 | 2003_122 |