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481.0.14

Beteiligung des Staates an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Institutionen

vom 29.05.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Von Dritten gegründete kulturelle Institutionen, Finanzierung des Staates – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates;

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999;

auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Staatsrat kann sich an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Institutionen subsidiär beteiligen. Im Sinne einer dynamischen Kulturpolitik, die der Entwicklung und neuen Situationen Rechnung trägt, muss die Gewährung eines finanziellen Beitrags den in dieser Verordnung erwähnten Opportunitätsgründen und festgelegten Kriterien entsprechen.

Diese Verordnung gibt keinen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag und dessen Erneuerung.

Art. 2 Mittel

Die Beteiligung erfolgt in Form einer einmaligen Investitionshilfe als Beitrag an den Bau oder den Erwerb von Immobilien, die für kulturelle Veranstaltungen vorgesehen sind.

Die Beteiligung kann auch in Form einer Finanzhilfe an Kulturprogramme sowie zum Erwerb, zur Erneuerung oder Ersetzung von Einrichtungen in Gastspielhäusern von regionaler Bedeutung ausserhalb der Gemeinden des Vereins «Coriolis Infrastructures» erfolgen. Sie darf nicht höher sein als der Betrag, der von den Spielbanken in den kantonalen Kulturfonds einbezahlt wird.

Die Beiträge an die Betriebskosten von kulturellen Institutionen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, bleiben vorbehalten.

Art. 3 Höchstsatz

Ein Beitrag an die Investition für ein bestimmtes Objekt wird aufgrund der Bedeutung des Projekts für das kulturelle Leben des Kantons festgelegt. Er darf höchstens 25 % der anrechenbaren Ausgaben betragen.

Die Unterstützung darf höchstens 2 Millionen Franken betragen.

Artikel 23 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 bleibt vorbehalten.

Art. 4 Anrechenbare Ausgaben

Die anrechenbaren Ausgaben werden auf der Basis der Gesamtausgaben nach Abzug der vom Staat aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährten Beiträge sowie der Beiträge anderer Gemeinwesen berechnet.

Art. 5 Verfahren und Zuständigkeit

Das Beitragsgesuch muss zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung der kulturellen Institution, einem detaillierten Voranschlag und einem Finanzierungsplan bei der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) eingereicht werden. Die Institution muss auf Verlangen alle weiteren erforderlichen Auskünfte und Beweisstücke vorlegen.

Die Direktion kann im Rahmen der budgetären Möglichkeiten über die Gewährung des beantragten Beitrags oder eines Teils davon entscheiden.

Über die Gewährung eines Beitrags von mehr als 20'000 Franken befindet der Staatsrat.

Art. 6 Gewährungskriterien

Ein Beitrag kann gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Notwendigkeit, eine kulturelle Institution zu schaffen, ist wegen ihrer Bedeutung für das kantonale kulturelle Leben und weil sie einen Auftrag erfüllt, den noch keine andere Institution wahrnimmt, erwiesen.
  2. Der Rechtsträger der kulturellen Institution ist eine juristische Person.
  3. Das direkt betroffene Gemeinwesen des Orts oder der Region gewährt der kulturellen Institution eine Unterstützung gemäss seinen Mitteln.
  4. Die kulturelle Institution stellt sicher, dass sie ihre kulturellen und finanziellen Ziele erreichen kann.
  5. Die kulturelle Institution liefert dem Staat alle nützlichen Informationen über die Entwicklung ihres Projekts, dessen Konkretisierung und dessen Betrieb.

Der Beitrag kann auf einige Ausgabenposten beschränkt werden.

Art. 7 Periodische Evaluation

Ausser in Ausnahmefällen werden die kulturellen Institutionen, mit denen Leistungsaufträge abgeschlossen wurden, periodisch evaluiert.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. die Verordnung vom 9. Januar 2007 über die Beteiligung des Staates an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Institutionen (SGF 481.0.14);
  2. die Verordnung vom 5. März 2013 zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung über die Beteiligung des Staates an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Institutionen (ASF 2013_011).

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

Egress

2018_033

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.05.2018 Erlass Grunderlass 01.06.2018 2018_033
04.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 29.05.2018 01.06.2018 2018_033
Art. 5 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026