Der Staatsrat kann sich an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Institutionen subsidiär beteiligen. Im Sinne einer dynamischen Kulturpolitik, die der Entwicklung und neuen Situationen Rechnung trägt, muss die Gewährung eines finanziellen Beitrags den in dieser Verordnung erwähnten Opportunitätsgründen und festgelegten Kriterien entsprechen.
Diese Verordnung gibt keinen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag und dessen Erneuerung.