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481.3.11

Verordnung über die Ziele und die Arbeitsweise der Stiftung Schloss Greyerz

vom 31.10.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2017)

Präambel

Stiftung Schloss Greyerz – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates;

gestützt auf das Dekret vom 10. Mai 1938 zum Kauf des Schlosses Greyerz durch den Staat;

gestützt auf die Stiftungsurkunde vom 8. November 1993;

gestützt auf die Statuten der Stiftung Schloss Greyerz vom 8. November 1993, die am 26. April 2017 revidiert wurden;

gestützt auf die Genehmigung dieser Revision durch den Staatsrat am 31. Oktober 2017;

in Erwägung:

Am 8. November 1993 haben der Staat Freiburg und die Gemeinde Greyerz eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs gegründet, für die Statuten als Teil der Stiftungsurkunde massgebend sind.

In Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates wird das Schloss Greyerz als öffentlich-rechtliche Stiftung, die den Bestimmungen der Stiftungsurkunde untersteht, eingeführt.

Die Beziehungen zwischen dem Staat als Eigentümer des Schlosses und der Stiftung, die mit der Verwaltung und Leitung dieser kulturellen Institution des Staates betraut ist, sollen klar festgelegt werden.

Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

Art. 1 Mandat

Der Staat Freiburg als Eigentümer des Schlosses Greyerz betraut die Stiftung Schloss Greyerz (die Stiftung), kulturelle Institution des Staates Freiburg, mit der Erhaltung und der Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz.

Art. 2 Bereitstellung des Schlosses Greyerz

Um der Stiftung die Ausführung dieser Aufgabe zu ermöglichen, stellt der Staat ihr die Gebäude und die Aussenanlagen des Schlosses Greyerz unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 3 Von der Stiftung erbrachte Leistungen

Die Stiftung verpflichtet sich, für die Erfüllung der in ihren Statuten festgelegten Ziele zu sorgen.

Insbesondere sorgt sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz sowie für die Aufwertung des damit verbundenen kulturellen Erbes und die Stärkung seiner kulturellen Ausstrahlung. Diese wird vor allem durch die Aufwertung der Dauerausstellung, die Durchführung regelmässiger Veranstaltungen und eine aktive Kommunikationsarbeit gewährleistet.

Die Stiftung pflegt eine gute Zusammenarbeit mit den Akteuren des kantonalen und regionalen Kulturlebens sowie mit den Partnern aus Tourismus und Wirtschaft.

Art. 4 Budgetanträge

Der Stiftungsrat erstellt für jedes Kalenderjahr das Betriebs- und Investitionsbudget.

Das Betriebsbudget umfasst die Planung der nötigen Aufwendungen und Erträge für die Erfüllung der Stiftungsziele im betreffenden Kalenderjahr.

Das Investitionsbudget beinhaltet die Beträge, die für die Ersetzung, den Erwerb bzw. die Errichtung der benötigten Anlagen, Möbelstücke und Kunstwerke bestimmt sind.

Art. 5 Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und der Stiftung

Der Staat kümmert sich um die Erhaltung der Bausubstanz und die Stiftung um die Aufwertung und Nutzung des Schlosses und seiner Sammlungen. Die Aufgabenteilung wird im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.

Der Staat und die Stiftung erarbeiten für jedes Legislaturprogramm einen Investitionsplan zur Erhaltung der Gebäudesubstanz.

Die Stiftung übernimmt die Kosten der Versicherungsprämien für die Gebäude und die Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Abwasserreinigung sowie an das Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetz. Sie zahlt zudem die Gebühren für die Nutzung dieser Anschlüsse sowie für die Abfallentsorgung.

Art. 6 Nutzung des Schlosses

Die Stiftung nutzt das ihr zur Verfügung gestellte Schloss mit der notwendigen Sorgfalt.

Art. 7 Eigentum an beweglichen Sachen

Der Staat ist Eigentümer der Gegenstände, mit denen das Schloss ausgestattet ist (Mobiliar und Kunstwerke). Diese sind im Verzeichnis, das von der Stiftung erstellt wurde, aufgeführt.

Die Stiftung hat die Aufgabe, für den Unterhalt und die Erhaltung dieser Gegenstände zu sorgen und geeignete Versicherungsverträge abzuschliessen.

Das Verzeichnis der Gegenstände wird regelmässig nachgeführt und dem Staat mitgeteilt.

Art. 8 Personal

Die Stiftung ist Arbeitgeberin des Personals, das für die Ausführung der in den Statuten festgelegten Ziele beschäftigt wird.

Die Stiftung gibt sich ein Personalreglement.

Art. 9 Kontrolle

Die Stiftung legt dem Staat jedes Jahr ein Exemplar ihres Budgets und ihrer Jahresrechnung vor.

Der Staat und allenfalls von ihm betraute Dritte können jederzeit die ausführliche Buchhaltung der Stiftung und die Unterlagen zu den erbrachten Leistungen einsehen. Der Staat kann jederzeit die Modalitäten der Erbringung der Leistungen kontrollieren, insbesondere personelle Fragen, die Einhaltung und Umsetzung der Qualitätsbestimmungen und die Verwendung der von ihm überwiesenen Vorschüsse.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

Egress

2017_088

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.10.2017 Erlass Grunderlass 01.12.2017 2017_088

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 31.10.2017 01.12.2017 2017_088