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481.5.11

Reglement des Museums für Kunst und Geschichte

vom 02.02.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Museum für Kunst und Geschichte – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG);

gestützt auf die Artikel 6 Bst. d und 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten (KAG);

auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

1 Organe

Art. 1 Direktor

Dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung des Museums für Kunst und Geschichte (das Museum).

Er kann durch einen stellvertretenden Direktor in seinen Aufgaben unterstützt werden.

Er bereitet die Geschäfte vor, welche die Kommission zu behandeln hat.

Der Direktor wird von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die BKAD) angestellt; er untersteht dem Amt für Kultur.

Art. 2 Kommission – Zusammensetzung

Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt werden.

Sie wird so zusammengesetzt, dass den kulturellen und regionalen Eigenheiten Rechnung getragen wird.

Die Kommission bezeichnet einen Sekretär.

Für die Prüfung besonderer Fragen kann sie in Unterkommissionen zusammentreten.

Art. 3 Kommission – Befugnisse

Die Kommission ist für einen guten Museumsbetrieb besorgt und trägt zur Ausstrahlungskraft des Museums bei. Sie ist Bindeglied zwischen der Institution und den Kreisen, die an deren Zielen interessiert sind. Sie kann jeden Vorschlag machen, der den Betrieb und die Entwicklung des Museums in den Bereichen Kunst und Geschichte fördert.

Die Kommission wird zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Museums angehört. Sie nimmt vorgängig Stellung:

  1. zum allgemeinen Tätigkeitsprogramm;
  2. zu den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Sammlungen und über deren Aufbewahrung;
  3. zu den Richtlinien über die interne Organisation des Museums;
  4. zu Schenkungen und Ausleihe sowie zu Hinterlegung, Tausch und Veräusserung von Kulturgütern;
  5. zu Ankäufen und Bestellungen von Kulturgütern für die Sammlungen des Museums;
  6. zu jeder Entscheidung über die Verwendung des Museumsfonds;
  7. zur Anstellung des Direktors;
  8. zum Entwurf des Voranschlages, zur Rechnung und zum Tätigkeitsbericht der Institution.

Art. 4 Kommission – Sitzungen

Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr und sooft es der Präsident für nötig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn die BKAD oder drei Mitglieder dies verlangen.

Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid. Es wird eine geheime Abstimmung durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt.

Über die Beratungen der Kommission wird Protokoll geführt.

Art. 5 Kommission – Büro

Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weiteren Kommissionsmitglied zusammen, welches die Kommission selbst bezeichnet. Der Direktor des Museums und der Vertreter der BKAD können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

Das Büro prüft die von der Kommission zu behandelnden Geschäfte im voraus und stellt ihr Anträge.

2 Sammlungen, Käufe und Bestellungen von Kulturgütern

Art. 6 Kunstsammlungen des Staates

Das Museum ist zuständig für die Erfassung der Sammlungen, die dem Staat gehören und künstlerischen oder geschichtlichen Charakter haben.

Es sorgt für den Unterhalt, die Restaurierung, die Aufbewahrung und die geeignete Ausstellungsweise.

Es erlässt Richtlinien über die Sicherheit von nicht im Museum untergebrachten beweglichen Sachen. Die Richtlinien werden der BKAD zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 7 Beschränkungen des Zugangs zu den Sammlungen

Der Direktor kann den Zugang zu den Sammlungen aus Gründen des Kulturgüterschutzes oder der Sicherheit beschränken.

Art. 8 Käufe und Bestellungen von Kulturgütern

Der Direktor entscheidet über den Kauf oder die Bestellung eines Kulturgutes. Die Bestimmungen des Finanzgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

3 Tausch, Veräusserung, Ausleihe und Hinterlegung von Sammlungen

Art. 9 Entscheidungsorgane

Die BKAD entscheidet über jeden Tausch oder jede Veräusserung eines Kulturgutes aus den Sammlungen des Museums.

Der Direktor entscheidet über jede Ausleihe oder jede Hinterlegung eines Kulturgutes aus den Sammlungen des Museums.

Der Vertrag nennt die Auflagen und Bedingungen, die mit der Ausleihe, der Hinterlegung oder dem Tausch verbunden sind.

Die BKAD und der Direktor können solche Geschäfte aus Gründen des Kulturgüterschutzes, des Persönlichkeitsschutzes, des Willens der Hinterleger oder des Museumsbetriebs beschränken oder verweigern.

4 Ausstellungen und andere Veranstaltungen

Art. 10 Ausstellungen – Öffnungszeiten

Die Ausstellungen sind der Öffentlichkeit während den von der BKAD auf Vorschlag des Direktors festgelegten Zeiten zugänglich.

Der Direktor kann auf Anfrage vor allem für Schulen oder Gruppen Besuche ausserhalb der Öffnungszeiten bewilligen.

Art. 11 Ausstellungen – Verkauf von Werken

Der Direktor kann den Verkauf von Werken Dritter an befristeten Ausstellungen bewilligen.

Beim Verkauf von Werken erhebt das Museum auf jedem Verkauf einen bestimmten Prozentsatz des Verkaufspreises. Er wird je nach der Art der Ausstellung festgesetzt.

Art. 12 Andere Veranstaltungen

Der Direktor kann die Benützung der Museumsräume für Veranstaltungen bewilligen, die einen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Museums haben.

Der Gesuchsteller reicht seinen Antrag zusammen mit einer Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit und einem detaillierten Budget ein.

Der Direktor kann in seinem Entscheid besondere Auflagen festlegen, insbesondere eine Beteiligung an den Kosten für die Organisation der bewilligten Veranstaltung.

5 Museumsfonds

Art. 13 Zweck

Zugunsten des Museums wird ein Fonds errichtet, der es Dritten ermöglichen soll:

  1. Käufe von Kulturgütern sowie Werkaufträge, Publikationen und kulturelle Anlässe von ausserordentlichem Charakter zu finanzieren;
  2. sich an der Finanzierung von Bau-, Erweiterungs- und Umbauarbeiten des Museums zu beteiligen.

Art. 14 Mittel

Der Fonds wird gespiesen durch:

  1. Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen, die ihm nach Artikel 36 Bst. m des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern[1] gewährt werden;
  2. den Ertrag des Fondsvermögens;
  3. alle übrigen Mittel, die ihm zugewiesen werden können.

In den Fonds können mit dem Einverständnis der BKAD Zuwendungen fliessen, deren Zweckbestimmung vom Schenkenden vorgeschlagen wird.

Art. 15 Zuständigkeit

Die BKAD entscheidet über die Verwendung des Fonds. Übersteigt der Betrag 30'000 Franken, so ist der Staatsrat zuständig.

Art. 16 Verwaltung

Der Fonds wird von der Kommission, die in Artikel 18 des Reglements vom 10. Dezember 2007 über die kulturellen Angelegenheiten[2] eingesetzt wird, verwaltet.

6 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 5. November 1971 betreffend die Kommission des Museums für Kunst und Geschichte (SGF 481.5.12) wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1993 f 102 / d 102

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.02.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 102 / d 102
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 6 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 9 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 10 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 14 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 15 geändert 01.01.2003 2003_029
30.09.2014 Art. 16 geändert 01.10.2014 2014_074
04.03.2022 Art. 1 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 6 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 9 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.02.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 102 / d 102
Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 1 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 4 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 5 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 5 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 6 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 6 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 9 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 9 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 9 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 10 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 10 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 14 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 14 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 15 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 15 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 16 geändert 30.09.2014 01.10.2014 2014_074