Lexipedia

482.13

Verordnung über den Tarif der Gebühren in den Bereichen Kulturgüterschutz und Archäologie

vom 15.12.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Gebühren in den Bereichen Kulturgüterschutz und Archäologie - V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (KGSG);

gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG) und sein Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 (RPBR);

gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 1924 betreffend den Tarif der Kanzleigebühren;

gestützt auf den Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren, insbesondere Artikel 5;

in Erwägung:

Der Staat muss Massnahmen ergreifen, um seine finanzielle Lage zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde ein Programm zur Sanierung der Kantonsfinanzen (PSKF) erarbeitet, das die Staatseinnahmen mit einer Reihe von Massnahmen erhöhen soll. Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) schlägt insbesondere eine Formalisierung und Erhöhung der Gebühren vor, die vom Amt für Kulturgüter (KGA) sowie vom Amt für Archäologie (AAFR) erhoben werden. Denn eine genaue Prüfung der Abläufe hat gezeigt, dass die Bearbeitung der Dossiers immer komplexer wird. Die BKAD schlägt daher vor, ihre Praxis hinsichtlich der Erhebung von Gebühren an diejenige der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) anzupassen (Verordnung vom 30. Juni 2015 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens). Es wird darauf hingewiesen, dass die oben genannten Ämter in die vom Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) geleiteten Raumplanungs- und Bauverfahren eingebunden sind.

Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Gebühren für Beratungen des Amts für Kulturgüter (KGA) und des Amts für Archäologie (AAFR) im Zusammenhang mit Raumplanungs- und Baubewilligungsverfahren fest.

Art. 2 Gebühren des KGA

Die Gebühren für die Baubewilligungsgesuche betragen:

  1. für das ordentliche Verfahren (Art. 84 RPBR[1]): Fr. 175
  2. für das vereinfachte Verfahren (Art. 85 RPBR[2]): Fr. 100
  3. für eine zusätzliche Stellungnahme: Fr. 75
  4. für eine Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns (Art. 99 RPBR[3]): Fr. 50

Die Gebühren für die Schlussprüfung der Nutzungspläne betragen:

  1. Ortsplan (OP) (Art. 20 ff. RPBR[4]): Fr. 300 bis 800
  2. Detailbebauungsplan (DBP) (Art. 28 RPBR[5]): Fr. 300 bis 800

Für die weiteren kantonalen Verfahren kann die Gebühr auf 100 Franken festgelegt werden.

Bei besonders komplexen Projekten, lokalen Begutachtungen oder Ergänzungsanfragen wegen fehlender Informationen kann die Gebühr um 75 Franken pro Arbeitsstunde erhöht werden.

Art. 3 Gebühren des AAFR

Die Gebühren für die Baubewilligungsgesuche betragen:

  1. Für das ordentliche Verfahren (Art. 84 RPBR[6]) bei Kosten unter 50'000 Franken: Fr. 75
  2. Für das ordentliche Verfahren (Art. 84 RPBR[7]) bei Kosten von 50'000 Franken oder mehr: Fr. 150
  3. Für das vereinfachte Verfahren (Art. 85 RPBR[8]) bei Kosten unter 50'000 Franken: Fr. 75
  4. Für das vereinfachte Verfahren (Art. 85 RPBR[9]) bei Kosten von 50'000 Franken oder mehr: Fr. 150
  5. Für eine Bewilligung eines vorzeitigen Baubeginns (Art. 99 RPBR[10]): Fr. 50

Die Gebühren für die Schlussprüfung der Nutzungspläne betragen:

  1. Ortsplan (OP) (Art. 20 ff RPBR[11]): Fr. 150
  2. Detailbebauungsplan (DBP) (Art. 28 RPBR[12]): Fr. 150

Für die weiteren kantonalen Verfahren kann die Gebühr auf 100 Franken festgelegt werden.

Art. 4 Gebührenbefreiung

Für Beratungen ausserhalb des Verfahrens und für Vorprüfungsgesuche werden keine Gebühren erhoben.

Egress

2025_106

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.12.2025 Erlass Grunderlass 01.01.2026 2025_106

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.12.2025 01.01.2026 2025_106