Dieser Beschluss definiert die Bedingungen und Modalitäten der Subvention für die Schiessübungen, die im Staatsvoranschlag in Anwendung des Gesetzes vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen[1] vorgesehen ist.
514.21
Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
Präambel
gestützt auf das Gesetz vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen;
in Erwägung:
Das Gesetz über die Subventionierung der Schiessübungen vom 31. Dezember 1913 sieht vor, dass den Schützengesellschaften in Form einer Subvention alljährlich ein Betrag von mindestens 2000 Franken zugesprochen wird. Der Beschluss vom 20. Juni 1914 regelt die Bedingungen und die Art und Weise der Auszahlung dieser Subvention.
In Anwendung der Gesetzgebung über die Subventionen müssen die subventionierten Schiessübungen und die Art und Weise der Auszahlung dieser Subventionen präzisiert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung des Bundes über das Schiesswesen ausser Dienst.
Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe wird im Rahmen des Staatsvoranschlags festgelegt.
Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,
Art. 1
Art. 2
Anspruch auf die Subvention in Form einer Finanzhilfe haben der Freiburger Kantonalschützenverein und die ihm zugehörigen Sektionen.
Die Subvention ist ein Beitrag des Staates an die Kosten der Schiessübungen, nämlich des Obligatorischen Schiessens, der ausserdienstlichen Ausbildungskurse sowie der freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
Sie wird nicht nach den finanziellen Möglichkeiten der subventionierten Gesellschaften bemessen.
Art. 3
Die Sektionen des Freiburger Kantonalschützenvereins erhalten für die Durchführung der organisierten Schiessübungen jährlich eine pauschale Finanzhilfe, die wie folgt berechnet wird:
- 1 Franken für jeden schiesspflichtigen Schützen;
- 1 Franken für jeden am eidgenössischen Feldschiessen 300 m und 25/50 m teilnehmenden Schützen;
- 5 Franken für jeden ausgebildeten Jungschützen (300 m und 25/50 m).
Als Grundlage für die Berechnung des Beitrages gelten die Angaben der jährlichen Schiessberichte, die zuhanden des Bundes erstellt werden.
Art. 4
Der Freiburger Kantonalschützenverein erhält alljährlich einen Pauschalbetrag für die Durchführung des Feldschiessens.
Art. 5
Das Amt für zivile Sicherheit und Militär erstellt jedes Jahr eine Zusammenstellung der Finanzhilfen und veranlasst deren Zahlung.
Der für die Finanzhilfen bestimmte Kredit wird im Voranschlag des Amtes aufgeführt.
Art. 6
Der Beschluss vom 20. Juni 1914 betreffend die Subventionierung der Schützengesellschaften (SGF 514.21) wird aufgehoben.
Art. 7
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 11.12.2001 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2002 | BL/AGS 2001 f 674 / d 687 |
| 04.02.2003 | Art. 5 | geändert | 01.01.2003 | 2003_029 |
| 09.11.2010 | Art. 5 | geändert | 01.07.2010 | 2010_117 |
| 08.11.2022 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 11.12.2001 | 01.01.2002 | BL/AGS 2001 f 674 / d 687 |
| Art. 5 | geändert | 04.02.2003 | 01.01.2003 | 2003_029 |
| Art. 5 | geändert | 09.11.2010 | 01.07.2010 | 2010_117 |
| Art. 5 Abs. 1 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |