Gegen die Entscheide, die aufgrund dieses Gesetzes gefällt werden, kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Bei Entscheiden betreffend Aufgebot, Befreiung von der Dienstpflicht, vorzeitige Entlassung, Ausschluss, Dienstverschiebung oder Urlaub beträgt die Beschwerdefrist jedoch zehn Tage, und die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die für den Zivilschutz zuständige Direktion entscheidet als letzte kantonale Instanz.
Entscheide über Dienstverschiebung und Urlaub unterliegen der vorgängigen Einsprache bei der erstinstanzlichen Behörde. Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.
Die Entscheide der Gemeinden können gestützt auf das Gesetz über die Gemeinden angefochten werden.
Die Beschwerde an die zuständige Bundesbehörde bleibt vorbehalten.