Lexipedia

52.11

Reglement über den Zivilschutz

(ZSR)

vom 23.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)

Präambel

Zivilschutz – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 23. März 2004 über den Zivilschutz (ZSG);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (ZSV);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 9. Dezember 2003 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 18. August 2010 über die Warnung und Alarmierung (AV);

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement führt das Gesetz über den Zivilschutz aus.

Es bezeichnet insbesondere die zuständigen kantonalen Behörden und legt deren Zuständigkeiten fest.

Die Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz (BevSG) bleiben vorbehalten.

Art. 2 Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (Art. 4 ZSG)

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist die zuständige kantonale Behörde im Bereich des Zivilschutzes. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben und für die Wahrnehmung ihrer Kompetenzen gemäss den Bestimmungen dieses Reglements verfügt sie über das Amt für zivile Sicherheit und Militär (das Amt).

Sie ernennt die Kommandanten der Einsatzkompanien, die stellvertretenden Kommandanten sowie die Stabsoffiziere dieser Kompanien. Die betroffenen Oberamtmänner nehmen dazu Stellung.

Sie erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zuhanden der Gemeinden und der Privatpersonen.

Art. 3 Amt für Gesundheit (Art. 4 und 19 ZSG)

Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die staatlichen Massnahmen im Bereich der Bauten des Sanitätsdienstes (vgl. Art. 38 Abs. 2).

2 Formationen des Zivilschutzes

Art. 6 Einsatzkompanien (Art. 6 ZSG)

Die Einsatzkompanien haben den Bestand, der je nach Bevölkerungszahl der Zivilschutzregionen zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufträge notwendig ist.

Die Einsatzkompanien Nord und Süd umfassen folgende Elemente:

  1. Züge für die Führungsunterstützung;
  2. Betreuungszüge;
  3. Unterstützungszüge;
  4. einen Logistikzug;
  5. einen Infrastrukturzug für die periodischen Kontrollen der Schutzbauten und den Unterhalt der Zivilschutzeinrichtungen im ganzen Kanton;
  6. Führungsunterstützungsgruppen, die von den Gemeindeführungsorganen (GFO) eingesetzt werden können.

Die Einsatzkompanie Mitte ist so organisiert, dass sie innert drei Stunden einsatzbereit ist. Sie umfasst folgende Elemente:

  1. einen Zug für die Führungsunterstützung;
  2. Unterstützungszüge;
  3. einen Betreuungszug;
  4. einen Logistikzug.

Das Amt legt die Organisation der Einsatzkompanien genauer fest. Es ernennt die Mitglieder des Kaders, die nicht von der Direktion ernannt werden.

Art. 7 Grade (Art. 1 FGSV)

Der Chef des kantonalen Zivilschutzes bekleidet den Grad eines Obersten, sein Stellvertreter den Grad eines Oberstleutnants. Das Ausbildungspersonal bekleidet den Grad eines Majors.

Die Kommandanten der Einsatzkompanien bekleiden den Grad eines Majors.

Die Direktion bestimmt die Bedingungen für die Beförderungen zu den Graden des Oberleutnants, Wachtmeisters oder Gefreiten.

3 Regionale Zivilschutzkommissionen

4 Schutzdienstpflichtige Personen

Art. 11 Einteilung (Art. 10 ZSG)

Das Amt meldet den Kommandanten der Rekrutierungszentren jährlich die Anzahl der benötigten Schutzdienstpflichtigen nach Grundfunktionen sowie den ungefähren Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung.

Schutzdienstpflichtige Personen, die älter als 30 Jahre sind oder die bis zum vollendeten 23. Altersjahr die Grundausbildung nicht absolviert haben, werden in die Reserve eingeteilt, sofern der vorgeschriebene Personalbedarf der Formationen gedeckt ist.

Das Amt entscheidet über die Aufnahme von Freiwilligen und kann diese zu einem Informationstag einladen. Es entscheidet auf deren schriftliches Gesuch hin über die Entlassung der Freiwilligen.

Art. 12 Befreiung, vorzeitige Entlassung und Ausschluss (Art. 11 ZSG)

Das Amt entscheidet über die Befreiung, die vorzeitige Entlassung und den Ausschluss vom Zivilschutzdienst. Es entscheidet ebenfalls über die Wiederaufnahme in den Zivilschutzdienst.

Gesuche um vorzeitige Entlassung sind an das Amt zu richten. Sie müssen schriftlich und gegebenenfalls unter Beilage des Dienstbüchleins eingereicht werden. Bei der vorzeitigen Entlassung der Feuerwehrleute wird zuvor die Stellungnahme der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt eingeholt.

Die Befreiung von der Dienstpflicht wird von Amtes wegen verfügt.

Das Amt entlässt die schutzdienstpflichtigen Personen, die ihre Dienstpflicht erfüllt haben.

Art. 13 Dienstverschiebung und Urlaub (Art. 12 Abs. 2 ZSG) – Im Allgemeinen

Das Amt entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebung und über Urlaubsgesuche, die vor Dienstbeginn eingereicht worden sind. Bei Mitgliedern des Kaders wird zuvor der betreffende Kommandant angehört. Während des Dienstes liegt die Zuständigkeit für Urlaube und administrative Entlassungen beim Kommandanten des Kurses oder der betreffenden Formation.

Dienstverschiebung und Urlaub können nur aus wichtigen Gründen gewährt werden. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) gelten sinngemäss.

Bei einer Verschiebung eines Ausbildungskurses setzt das Amt einen Nachholkurs an, der in der Regel im gleichen Jahr besucht werden muss.

Art. 14 Dienstverschiebung und Urlaub (Art. 12 Abs. 2 ZSG) – Gesundheitliche Gründe

Die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit der schutzdienstpflichtigen Personen erfolgt durch:

  1. den Vertrauensarzt, wenn das Gesuch vor Kursbeginn eingereicht wird; das Gesuch ist an das Amt zu richten;
  2. den Kursarzt, wenn das Gesuch während des Kurses eingereicht wird.

Kranke Personen, die sich fortbewegen können, müssen sich bei Dienstbeginn melden.

Das Amt bestimmt den Vertrauensarzt und die Kursärzte.

Im Übrigen gilt die Verordnung des Bundesrates vom 5. Dezember 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (VABS).

Art. 15 Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen (Art. 12 Abs. 3 ZSG)

Die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen umfasst den Namen, den Vornamen, die AHV-Nummer, die Adresse, die Zivilschutzfunktion, die geleisteten Tage und Dienste sowie die Gründe für die vorzeitige Entlassung und für die Befreiung.

Das Amt verfügt gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts über die Daten des Personal-Informationssystems der Armee (PISA).

Das Amt hat gemäss der einschlägigen Verordnung Zugang zur Informatikplattform der Einwohnerregisterdaten.

Das Amt teilt den Kommandanten der Formationen die Ergebnisse der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen mit.

5 Ausbildung

Art. 16 Allgemeines (Art. 13 Abs. 1 ZSG)

Das Amt sorgt für die Ausbildung der eingeteilten Personen. Zu diesem Zweck verfügt es über das notwendige Ausbildungspersonal sowie über die Kommandanten der Zivilschutzformationen und über ein kantonales Ausbildungszentrum.

Die Ausbildung der Kader und Spezialisten kann in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen erfolgen.

Das Amt ist für die Grundausbildung sowie für die Kaderkurse und die Weiterbildungskurse für Kader verantwortlich. Die Kommandanten der Zivilschutzformationen sind für die Wiederholungskurse zuständig.

Art. 17 Kursdauer (Art. 13 Abs. 2 ZSG)

Die Dauer der Wiederholungskurse und der vorbereitenden Kaderkurse wird je nach den Bedürfnissen des Ausbildungsprogramms auf 2 bis 5 Tage festgesetzt.

Die Weiterbildungskurse für Kader und Spezialisten dauern 5 Tage.

Art. 18 Allgemeines Programm und Aufgebot (Art. 13 Abs. 3 und 12 Abs. 1 ZSG)

Das Amt veröffentlicht jährlich das Programm der Ausbildungsdienste des folgenden Jahres. Das Programm enthält namentlich die Art, das Datum und den Ort der Kurse.

Die Prioritäten der Ausbildung werden folgendermassen festgelegt:

  1. Übungen der Formationen;
  2. Kontrolle der Schutzräume;
  3. Einsätze zu Gunsten des Gemeinwesens;
  4. Einsätze zu Gunsten von Privatpersonen.

Das Kursplakat gilt als Aufgebot für die Wiederholungskurse; die Schutzdienstpflichtigen erhalten ausserdem ein persönliches Aufgebot.

Schutzdienstpflichtige, die zehn Tage vor Beginn des Wiederholungskurses noch kein Aufgebot erhalten haben, informieren unverzüglich das Amt.

Art. 19 Kursprogramm und Kursbericht (Art. 13 Abs. 1 ZSG)

Die Kommandanten der Zivilschutformationen unterbreiten dem Amt das detaillierte Programm und das Kursbudget sowie Gesuche für zusätzliches Material mindestens sechs Wochen vor Kursbeginn zur Genehmigung.

Sie stellen dem Amt nach Ende des Kurses namentlich Folgendes zu:

  1. die Teilnehmerliste mit den geleisteten Diensttagen;
  2. die Vorschläge für die Beförderungsdienste;
  3. die Kursbuchhaltung.

Art. 20 Kurskosten

Das Amt übernimmt die Kosten für die Ausbildungsdienste bis zu einem Betrag von 30 Franken pro Person und Tag.

Diese Kosten bestehen namentlich aus dem Sold sowie den Kosten für Verpflegung, Verbrauchsmaterial und die Benützung von Fahrzeugen.

Nach dem Kurs lässt der verantwortliche Fourier dem Amt eine Kostenabrechnung zukommen.

6 Einsatz

Art. 21 Alarm – Im Allgemeinen (Art. 17 AV)

Das Amt erstellt eine allgemeine Planung des Alarmnetzes und der Installation von stationären Sirenen.

Die Gemeinden erstellen eine Planung für die Inbetriebsetzung der notwendigen Alarmierungsmittel für die Information jenes Bevölkerungsteils, der durch die üblichen Alarmierungsmittel nicht erreicht werden kann.

Die Alarmierungsbereitschaft, die Alarmierung der Bevölkerung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen werden von den Organen ausgeführt, die in der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz dafür vorgesehen sind. Die Zuständigkeit der Bundesorgane bleibt vorbehalten.

Art. 22 Alarm – Sirenen (Art. 18 AV)

Die Gemeinden sind gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts und den Richtlinien des Amtes dazu verpflichtet, Alarmsirenen zu installieren und für deren Wartung zu sorgen.

Kommen die Gemeinden ihren Pflichten nicht nach, so kann das Amt die Ausführung anordnen.

Probealarme für den «Allgemeinen Alarm» werden entsprechend den Vorschriften des Bundes durchgeführt. Das Amt benachrichtigt die Bevölkerung über das Amtsblatt und die Presse.

Art. 23 Einsatz der Formationen (Art. 14 ZSG) – Gesuche

Körperschaften und Organe, die den Einsatz von Zivilschutzformationen beantragen wollen, teilen dies dem Amt unverzüglich mit und geben die Art und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes sowie die vorgesehene Zahl der einzusetzenden Schutzdienstpflichtigen an.

Bei Einsatzende liefern die Kommandanten der eingesetzten Formationen dem Amt einen Einsatzbericht mit der Teilnehmerliste und der Anzahl der geleisteten Diensttage.

Art. 24 Einsatz der Formationen (Art. 14 ZSG) – Kosten

Die Einsatzkosten werden von der Körperschaft übernommen, die um den Einsatz der Zivilschutzformation ersucht.

Bei den Kosten handelt es sich um den Sold der schutzdienstpflichtigen Personen, die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Verbrauchsmaterial und die Benützung von Fahrzeugen.

Art. 25 Praktische Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft (Art. 2 und 8–12 VEZG) – Gesuche

Gemeinden, die den Einsatz des Zivilschutzes für praktische Arbeiten zu ihren Gunsten beantragen, müssen grundsätzlich vor dem 30. September des Vorjahres ein begründetes schriftliches Gesuch beim Amt einreichen.

Gesuche von Privatpersonen für Arbeiten müssen in derselben Form und innerhalb derselben Frist beim Amt eingereicht werden.

Art. 26 Praktische Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft (Art. 2 und 8–12 VEZG) – Begründung

Die Gesuchsteller müssen ihren Bedarf sowie die Art und die Dauer der Arbeiten darlegen.

Sie müssen nachweisen, dass die Bedingungen nach Bundesrecht erfüllt sind.

Sie fügen ihrem Gesuch die notwendigen Unterlagen bei, insbesondere:

  1. ein Programm der Veranstaltung oder der beantragten Arbeiten, gegebenenfalls mit den Statuten der Vereinigung;
  2. das Budget der Veranstaltung oder der Arbeiten.

Art. 27 Praktische Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft (Art. 2 und 8–12 VEZG) – Verfahren und Entscheid

Die Gesuche werden dem betreffenden Oberamtmann zur Stellungnahme unterbreitet.

Das Amt entscheidet über die Gesuche und legt namentlich die Dauer der Arbeiten, die maximale Anzahl Einsatztage und die Übernahme der Kosten fest.

Art. 28 Praktische Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft (Art. 2 und 8–12 VEZG) – Kosten

Die Kosten der zu Gunsten von Gemeinden geleisteten Arbeiten werden gemäss den in Artikel 23 Abs. 2 und 4 ZSG festgelegten Grundsätzen zwischen dem Staat und allen Gemeinden aufgeteilt.

Die Privatpersonen tragen die Kosten der von ihnen verlangten Arbeiten.

Diese Kosten umfassen den Sold für die schutzdienstpflichtigen Personen, die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Verbrauchsmaterial und die Benützung von Fahrzeugen, sofern sie nicht vom Gesuchssteller übernommen werden.

7 Schutzbauten und Material

7.1 Schutzräume und Kommandoeinrichtungen

Art. 29 Baupflicht (Art. 15 Abs. 1, 17 und 19 ZSG) – Grundsatz

Der Staatsrat legt die Bauplanung für die Kommandoeinrichtungen fest, die namentlich den Ort und die Frist zur Erstellung dieser Einrichtungen beinhaltet.

Die Gemeinden sind verpflichtet, bei jeder sich bietenden Gelegenheit öffentliche Schutzräume und gegebenenfalls gemeinsame private Schutzräume zu bauen.

Art. 30 Baupflicht (Art. 15 Abs. 1, 17 und 19 ZSG) – Befreiung von der Baupflicht (Art. 18 ZSV)

Das Amt ist für die Befreiung von der Pflicht, einen privaten oder öffentlichen Schutzraum in den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen zu erstellen, zuständig.

Das begründete Gesuch muss vor der öffentlichen Planauflage eingereicht werden.

Art. 31 Baupflicht (Art. 15 Abs. 1, 17 und 19 ZSG) – Steuerung des Schutzraumbaus (Art. 47 Abs. 2 BZG)

Ist der Schutzplatzbedarf gemäss den Normen des Bundes gedeckt, so werden keine weiteren Schutzräume erstellt. In diesem Fall sind die Eigentümer weiterhin verpflichtet, einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

Art. 34 Genehmigung und Schlusskontrollen (Art. 15 Abs. 1 ZSG)

Von allen öffentlichen Schutzräumen oder Kommandoeinrichtungen muss dem Amt vor der öffentlichen Planauflage ein Vorprojekt zur Genehmigung unterbreitet werden. Das Amt bestimmt, welche Unterlagen zum Vorprojekt eingereicht werden müssen.

Der Eigentümer oder der Bauherr muss spätestens zwei Jahre nach dem Baubeginn die Erstellung eines privaten Schutzraumes, eines gemeinsamen privaten oder öffentlichen Schutzraumes oder eines Schutzraumes für Kulturgüter melden, damit die Schlusskontrolle vorgenommen werden kann.

Die Schlusskontrollen der neuen und der modernisierten Schutzräume werden vom Amt durchgeführt. Zudem kann das Amt vom Bund mit der Schlusskontrolle der Kommandoeinrichtungen beauftragt werden.

Die Gemeinden, die über die notwendigen technischen Dienste verfügen, nehmen die Schlusskontrolle der privaten Schutzräume und der gemeinsamen privaten Schutzräume vor. Das Amt kann bei diesen Kontrollen mitwirken.

Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Raumplanung und die Bauten zum Baubewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.

Art. 35 Periodische Kontrollen (Art. 15 Abs. 3 ZSG)

Die Schutzräume sowie die Kommandoeinrichtungen und deren Ausrüstungsmaterial werden mindestens alle zehn Jahre kontrolliert.

Über diese Kontrollen wird für das Amt und den Eigentümer ein Bericht erstellt.

Art. 36 Ersatzvornahme (Art. 20 ZSG)

Kommt ein Eigentümer seinen Pflichten nicht nach, räumt das Amt dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung ein. Wird diese Frist nicht eingehalten, ordnet es folgende Massnahmen an:

  1. die rückwirkende Entrichtung eines Ersatzbeitrages für jeden nicht erstellten oder nicht konformen Schutzplatz;
  2. Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten.

Kommen die Gemeinden ihren Pflichten nicht nach, so ergreift der Oberamtmann auf Verlangen des Amtes die Vollzugsmassnahmen, die in der Gesetzgebung über die Gemeinden vorgesehen sind. Falls jedoch eine Gemeinde die fehlenden Schutzplätze, für die bereits Ersatzbeiträge einkassiert wurden, nicht erstellt, kann der Oberamtmann auf Ersuchen des Amtes fordern, dass der Schutzraum in irgendeinem neuen Gebäude erstellt wird.

Art. 37 Aufhebung (Art. 29 ZSV)

Das Amt ist dafür zuständig, die Aufhebung von Schutzräumen zu bewilligen und Massnahmen zu ergreifen, wenn Schutzräume ohne Bewilligung aufgehoben werden.

7.2 Bauten des Sanitätsdienstes

Art. 38 Baupflicht und Unterhalt (Art. 19 ZSG)

Der Staatsrat legt die kantonale Planung der Bauten des Sanitätsdienstes (geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler) fest, die namentlich den Standort, die Erstellung und die Verwaltung dieser Bauten umfasst.

Das Amt für Gesundheit sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Bauten des Sanitätsdienstes. Es kann diese Aufgabe durch Vertrag einer anderen Instanz übertragen.

Die Aufgaben, die vom Bundesrecht den Trägerschaften der Bauten des Sanitätsdienstes übertragen werden, bleiben vorbehalten.

Art. 39 Periodische Kontrollen (Art. 19 ZSG)

Das Amt ist mit der periodischen Kontrolle der Bauten des Sanitätsdienstes sowie des Materials, mit dem diese Bauten ausgerüstet sind, beauftragt. Es kann zu diesem Zweck die Unterstützung der betreffenden Einsatzkompanie anfordern.

Es kann von der zuständigen Bundesbehörde mit der Schlusskontrolle der neuen Bauten und der erneuerten Anlagen beauftragt werden.

7.3 Unterhalt von Material und Anlagen der Gemeinden

Art. 40 Unterhalt

Unter dem Unterhalt von Material und von Anlagen der Gemeinden versteht man die geeigneten Massnahmen zur Erhaltung und zur Wiederherstellung des betriebssicheren und einwandfreien Zustands des Rettungsmaterials der Gemeinden, des Materials der öffentlichen Schutzräume und der Kommandoeinrichtungen und der entsprechenden Anlagen.

Der Unterhalt umfasst Wartungsarbeiten, Reparaturen und Kontrollen.

Wenn Material oder wichtige Einrichtungsbestandteile, insbesondere infolge Abnützung oder schlechten Funktionierens, ersetzt werden, muss dem Amt ein ausführlicher Bericht zugestellt werden.

Art. 41 Reparaturen

Kleinere Reparaturen werden von den Einsatzkompanien durchgeführt.

Formationen, die nicht in der Lage sind, diese Reparaturen selbst auszuführen, teilen dies dem Amt mit. Das Amt lässt von einem spezialisierten Unternehmen einen Kostenvoranschlag erstellen.

Kostenvoranschläge von über 1000 Franken müssen dem Amt unterbreitet werden; dieses entscheidet, ob die Reparatur von einem anerkannten Reparaturzentrum oder einem privaten Unternehmen ausgeführt werden soll. Wenn sich die Reparatur angesichts der Abnützung des in Frage stehenden Gegenstandes als zu kostspielig erweist, kann das Amt verlangen, dass er ersetzt wird.

Art. 42 Inventar

Das Amt und die Zivilschutformationen führen über das Rettungsmaterial und das Material der Anlagen ein Inventar. Das Material muss zweckmässig gelagert werden.

Art. 43 Materialwart

Die Zivilschutzformationen verfügen je über mindestens einen Materialwart.

Sie stellen dem Amt jährlich im Januar einen Bericht über den Zustand des Materials und der Anlagen zu. Die Berichte sind vorher von den Kommandanten der betreffenden Formationen zu genehmigen.

Art. 44 Kontrolle des Rettungsmaterials

Das Amt kontrolliert das Rettungsmaterial in der Regel alle fünf Jahre.

Die Zivilschutzformationen bleiben für die periodische Kontrolle ihres Materials selbst verantwortlich.

Art. 45 Andere Benützung

Das Material der Bauten und Anlagen darf nur mit der Zustimmung des Amtes für zivilschutzfremde Zwecke verwendet werden.

Wird Rettungsmaterial Partnerorganisationen zur Verfügung gestellt (Art. 21 Abs. 3 ZSG), so muss ein Protokoll über die Materialabgabe erstellt werden.

8 Finanzierung

Art. 46 Begriffe (Art. 23 Abs. 2 Bst. b und d ZSG)

Als Ausbildungskosten im Sinne von Artikel 23 Abs. 2 Bst. b ZSG gelten:

  1. die Entlöhnung des Ausbildungspersonals des Amtes;
  2. die Verpflegungskosten;
  3. der Sold der schutzdienstpflichtigen Personen;
  4. die Beteiligung an den Betriebskosten des Ausbildungszentrums;
  5. die Kosten des Kursarztes;
  6. die Kosten der Kleiderreinigung;
  7. die Kosten für öffentliche Transportmittel;
  8. die Kosten für Zubehör und kleineres Gebrauchsmaterial;
  9. die Verwaltungskosten.

Als Betriebskosten der Alarmsysteme im Sinne von Artikel 23 Abs. 2 Bst. d ZSG gelten:

  1. die Kosten für Mietleitungen;
  2. die Kosten für die Wartung des Fernsteuerungssystems;
  3. die Reparaturkosten;
  4. die Kosten für den Austausch von Sirenen, sofern diese nicht vom Bund übernommen werden.

Art. 47 Belastung der Kostenanteile der Gemeinden (Art. 23 Abs. 4 ZSG)

Der Kostenanteil zu Lasten einer Gemeinde wird dem Konto dieser Gemeinde bei der Finanzverwaltung belastet.

Art. 48 Ersatzbeiträge (Art. 24a und 24b ZSG)

Die Ersatzbeiträge für Schutzplätze in öffentlichen, privaten oder gemeinsamen privaten Schutzräumen betragen 800 Franken pro Platz.

Die Oberämter stellen den Betrag der Ersatzbeiträge bei der Erteilung der Baubewilligung aufgrund der Angaben des Amts in Rechnung.

Das Amt bestimmt die Beträge, die von den Gemeinden oder vom Staat an die Eigentümer ausgerichtet werden müssen, die gemeinsame private Schutzräume errichten.

Art. 49 Pauschalbeiträge für die geschützten Bauten (Art. 71 Abs. 3 BZG und 22 ZSG)

Die Pauschalbeiträge des Bundes für die Unterhaltskosten der geschützten Bauten werden an das Amt überwiesen.

Das Amt verteilt diese Beiträge an die Empfänger.

9 Strafverfolgung (Art. 30 ZSG)

Art. 50

Die Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens werden vom Amt durchgeführt. Es hört die beschuldigte Person an, nimmt alle notwendigen Untersuchungshandlungen vor und erstellt ein Einvernahmeprotokoll.

Das Amt kann in leichten Fällen Verwarnungen aussprechen. Für diese Massnahme wird eine Gebühr von 80 bis 200 Franken erhoben, je nach Zeit- und Arbeitaufwand. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Die Staatsanwaltschaft informiert das Amt über die ausgesprochenen Strafurteile. Das Amt hat Zugang zu den Strafakten der verurteilten schutzdienstpflichtigen Personen. Die Bestimmungen der Schweizerische Strafprozessordnung gelten sinngemäss.

10 Schlussbestimmungen

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Reglement vom 26. September 2000 über den Zivilschutz (RZS; SGF 52.11);
  2. der Tarif vom 23. November 1999 über die Beiträge für den Ersatz und den Einkauf von Schutzplätzen;
  3. der Beschluss vom 11. Januar 1999 über die Organisation des Zivilschutzes «ZSO 2000 FR» (SGF 52.22).

Art. 56 Änderung bisherigen Rechts – Lineare Kürzung der Kantonsbeiträge

Die Verordnung vom 19. Februar 2002 über die lineare Kürzung der Kantonsbeiträge während der Jahre 2002–2004 (SGF 610.41) wird wie folgt geändert:

Art. 57 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanung und Bauten

Das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.11) wird wie folgt geändert:

Art. 58 Änderung bisherigen Rechts – Stützpunkte für die Brandbekämpfung

Die Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brandbekämpfung (SGF 731.3.21) wird wie folgt geändert:

Art. 59 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

Egress

2004_081

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.06.2004 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2004_081
09.11.2010 Art. 2 geändert 01.07.2010 2010_117
30.11.2010 Art. 50 geändert 01.01.2011 2010_153
22.02.2011 Art. 1 geändert 01.04.2011 2011_017
20.12.2011 Art. 14a eingefügt 01.01.2012 2011_149
20.12.2011 Art. 29 geändert 01.01.2012 2011_149
20.12.2011 Art. 31 geändert 01.01.2012 2011_149
20.12.2011 Art. 32 aufgehoben 01.01.2012 2011_149
20.12.2011 Art. 33 aufgehoben 01.01.2012 2011_149
20.12.2011 Art. 48 geändert 01.01.2012 2011_149
20.12.2011 Art. 48a eingefügt 01.01.2012 2011_149
20.12.2011 Art. 48b eingefügt 01.01.2012 2011_149
15.06.2012 Art. 48b geändert 01.01.2012 2011_149a
11.12.2012 Ingress geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 4 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 5 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 7 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 8 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 9 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 10 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 14a aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 15 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 18 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 20 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 21 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 22 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 23 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 24 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 25 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 26 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 27 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 28 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 29 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 35 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 36 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 39 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 41 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 48 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 48a aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 48b aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 50 geändert 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 51 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 52 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 53 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Art. 54 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Anhang 1 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.12.2012 Anhang 2 aufgehoben 01.01.2013 2012_123
11.03.2022 Art. 2 Titel geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030
08.11.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.06.2004 01.01.2004 2004_081
Ingress geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 1 geändert 22.02.2011 01.04.2011 2011_017
Art. 2 geändert 09.11.2010 01.07.2010 2010_117
Art. 2 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 2 Titel geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 2 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 2 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 4 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 5 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 6 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 7 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 8 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 9 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 10 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 14a eingefügt 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 14a aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 15 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 18 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 20 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 21 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 22 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 23 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 24 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 25 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 26 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 27 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 28 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 29 geändert 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 29 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 31 geändert 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 32 aufgehoben 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 33 aufgehoben 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 35 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 36 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 39 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 41 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 48 geändert 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 48 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 48a eingefügt 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 48a aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 48b eingefügt 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 48b geändert 15.06.2012 01.01.2012 2011_149a
Art. 48b aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 50 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 50 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 51 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 52 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 53 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 54 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Anhang 1 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Anhang 2 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123