Diese Verordnung führt das Gesetz über den Bevölkerungsschutz aus und regelt:
- die Ausbildung und die Übungen der Führungsorgane;
- die Ausbildung und die Übungen der Partnerorganisationen;
- die Übernahme der entsprechenden Kosten.
52.22
gestützt auf Artikel 11 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG);
auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Diese Verordnung führt das Gesetz über den Bevölkerungsschutz aus und regelt:
Das kantonale Führungsorgan sorgt für die Grundausbildung und die Weiterbildung:
Es setzt die Ausbildungsziele fest und bestimmt in Absprache mit den Chefinnen und Chefs der Einheiten, denen die auszubildenden Personen angehören, das entsprechende Ausbildungsprogramm.
Das kantonale Führungsorgan führt Stabsübungen und Einsatzübungen durch.
Im Rahmen einer vom Staatsrat genehmigten Mehrjahresplanung erstellt es jeweils ein Jahresprogramm für diese Übungen.
Es lässt Übungen durch die Organe durchführen, denen es Führungsaufgaben delegiert hat.
Die Chefin oder der Chef und die Mitglieder des kommunalen Führungsorgans müssen sich im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben ausbilden.
Sie besuchen die Kurse, die vom Amt für zivile Sicherheit und Militär (das Amt) unter der Leitung des kantonalen Führungsorgans durchgeführt werden.
Sie können weitere Kurse, insbesondere solche zu Risikoanalyse und Prävention, besuchen.
Das kommunale Führungsorgan führt mindestens alle zwei Jahre eine Stabsübung oder eine Einsatzübung durch.
Es kann bei der Vorbereitung und Leitung seiner Übungen die Dienste des Amtes in Anspruch nehmen.
Das kantonale Führungsorgan bestimmt in Absprache mit jeder Partnerorganisation (Art. 3 BevSG) regelmässig:
Es kontrolliert die Ergebnisse der Ausbildung.
Die Kosten für die Organisation der Kurse und Übungen werden von derjenigen Körperschaft getragen, der die betreffenden Organe oder Organisationen angehören.
Der Staat übernimmt die Kosten für die Organisation:
Die Kosten der Personen, die an den Kursen und Übungen teilnehmen, werden von der Organisation getragen, der sie angehören.
Die Kosten für das Material, das die an einer Übung teilnehmenden Organisationen einsetzen, werden von der jeweiligen Organisation getragen.
Die Kosten für die Ausbildung und die Übungen in den Partnerorganisationen werden von der jeweiligen Organisation getragen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 09.02.2010 | Erlass | Grunderlass | 01.03.2010 | 2010_022 |
| 09.11.2010 | Art. 4 | geändert | 01.07.2010 | 2010_117 |
| 08.11.2022 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 09.02.2010 | 01.03.2010 | 2010_022 |
| Art. 4 | geändert | 09.11.2010 | 01.07.2010 | 2010_117 |
| Art. 4 Abs. 2 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |