Als ausserordentliche Ereignisse gelten Katastrophen, Notlagen sowie Grossunfälle und andere grössere Schadenfälle (Art. 2 BevSG).
Als Warnung gilt der Gefahrenhinweis zur vorgängigen Information der Behörden und/oder Partnerorganisationen und zur Bereitstellung der Führungsorgane für den Einsatz.
Als Alarmierung gilt die Vorwarnung der Bevölkerung zur Information über das Eintreten eines ausserordentlichen Ereignisses und gegebenenfalls zur Abgabe von Empfehlungen oder Anweisungen zum Verhalten während eines solchen Ereignisses.
Als Information gilt die Verbreitung (Bekanntgabe) von Sachverhalten, Verfügungen, Verhaltensempfehlungen oder -anweisungen im Rahmen der Prävention, der Vorsorge und der Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen.
Als Bevölkerung gelten die (ansässigen und fremden) Einwohnerinnen und Einwohner, die Unternehmen und die Institutionen.