Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist zuständig für die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und der Bundesgesetzgebung über den Nachrichtendienst.
550.12
Verordnung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und über den Nachrichtendienst
Präambel
gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (NDV);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 16. August 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV);
gestützt auf Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG);
auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Innere Sicherheit
Die Kantonspolizei ist im Bereich der inneren Sicherheit die kantonale Vollzugsbehörde der Direktion.
Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht dem kantonalen Sicherheitsorgan überträgt.
Sie ist zuständig für die Anordnung der Sicherstellung, der Beschlagnahme und der Einziehung von Propagandamaterial.
Art. 3 Nachrichtendienst
Die Kantonspolizei ist im Bereich des Nachrichtendienstes die kantonale Vollzugsbehörde der Direktion.
Als solche übt sie namentlich alle Aufgaben aus, die das Bundesrecht der kantonalen Vollzugsbehörde überträgt.
Art. 3a Präventiv-polizeiliche Massnahmen
Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde für die Beantragung, die Koordination, den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach den Artikeln 23e und folgende BWIS.
Die sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen nach Artikel 23f Abs. 2 BWIS werden auf Empfehlung der Kantonspolizei von den zuständigen Ämtern des Kantons und der Gemeinden angeordnet.
Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug und die Kontrolle der elektronischen Überwachung im Sinne von Artikel 23q Abs. 2 BWIS.
Art. 4 Sicherheitsprüfung
Die Direktion kann die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei, die bei Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit mitwirken, einer Sicherheitsprüfung unterziehen.
Art. 5 Aufsicht
Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei ist im Bereich der inneren Sicherheit und des Nachrichtendienstes für die Aufsicht zuständig.
Art. 6 Oberaufsicht
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion übt im Bereich der inneren Sicherheit und des Nachrichtendienstes die Oberaufsicht aus.
Der Tätigkeitsbericht der Oberaufsichtsbehörde wird dem Staatsrat und der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates jährlich zur Information vorgelegt.
Art. 7 Vorbehaltenes Recht
Die Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen werden in einer Spezialverordnung geregelt.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 20.08.2019 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2020 | 2019_065 |
| 11.03.2022 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_030 |
| 31.01.2023 | Art. 3a | eingefügt | 01.02.2023 | 2023_009 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 20.08.2019 | 01.01.2020 | 2019_065 |
| Art. 1 Abs. 1 | geändert | 11.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_030 |
| Art. 3a | eingefügt | 31.01.2023 | 01.02.2023 | 2023_009 |