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551.13

Verordnung über das Vorrücken und die Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei

vom 02.05.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2023)

Präambel

Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei;

gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal;

gestützt auf den Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals;

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

In diesem Reglement werden die Bedingungen für ein Vorrücken und die Kriterien für eine Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei bestimmt.

In diesem Reglement wird die Anzahl der notwendigen Dienstjahre für ein Vorrücken festgelegt.

Art. 2 Zuordnung der Stellen und der Grade

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion bestimmt durch Weisungen im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation die Zuordnung der Stellen und der Grade der Kantonspolizei zur Einreihung der Funktionen beim Staat.

Art. 3 Definitionen

Ein Vorrücken gemäss diesem Reglement ist die Erlangung eines höheren Grades oder einer höheren Klasse in der gleichen Referenz-Funktion nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren.

Eine Beförderung gemäss diesem Reglement ist die Erlangung einer hierarchisch höheren Referenz-Funktion bei der Kantonspolizei.

Das Vorrücken und die Beförderungen des zivilen Personals unterliegen dem ordentlichen Verfahren, das für Verwaltungsangestellte gilt.

2 Vorrücken in eine höhere Klasse

2.1 Bedingungen und Zuständigkeit

Art. 4

Die Beamtinnen und Beamten kommen unter folgenden Bedingungen in den Genuss eines Vorrückens; Absatz 3 bleibt vorbehalten:

  1. Sie haben die Anzahl Dienstjahre nach den Artikeln 5–20 dieser Verordnung geleistet.
  2. Sie erfüllen voll und ganz die Anforderungen ihrer Stelle in Bezug auf ihre Fähigkeiten, insbesondere ihre physischen Möglichkeiten, ihre Leistungen und ihr Verhalten.

Wird das Vorrücken einer Beamtin oder eines Beamten wegen unbefriedigender Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens hinausgeschoben, so kann die Person, wenn sie anschliessend zu besonderer Zufriedenheit Anlass gibt, bereits nach einer geringeren als der in diesem Reglement vorgesehenen Anzahl Jahre vorrücken und dadurch die den Dienstjahren entsprechende Klasse und Gehaltsstufe erlangen.

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion entscheidet über das Vorrücken auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten der Kantonspolizei.

2.2 Gendarmerie

Art. 5 Polizeiliche Sicherheitsassistentin-Gefangenenbegleiterin und polizeilicher Sicherheitsassistent-Gefangenenbegleiter

Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen-Gefangenenbegleiterinnen und Sicherheitsassistenten-Gefangenenbegleiter II, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur polizeilichen Sicherheitsassistentin-Gefangenenbegleiterin I bzw. zum polizeilichen Sicherheitsassistenten-Gefangenenbegleiter I vorrücken.

Art. 6 Polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassistent

Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten II, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur polizeilichen Sicherheitsassistentin I bzw. zum polizeilichen Sicherheitsassistenten I vorrücken.

Art. 7 Polizist/in

Polizistinnen und Polizisten, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleichzeitig erhalten sie eine zusätzliche Gehaltsstufe zur jährlichen Gehaltserhöhung.

Korporale, die ihre Funktion als Polizistin oder Polizist während mindestens 8 Jahren bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleichzeitig erhalten sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung.

Art. 8 Postenchef/in

Postenchefinnen und Postenchefs, die ihre Funktion während mindestens 8 Jahren bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleichzeitig erhalten sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung.

Art. 9 Stellvertretende Regionschefin und stellvertretender Regionschef

Stellvertretende Regionschefinnen und Regionschefs II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertretenden Regionschefin I bzw. zum stellvertretenden Regionschef I vorrücken.

Art. 10 Stellvertretende Chefin Verkehrssicherheit und stellvertretender Chef Verkehrssicherheit

Stellvertretende Chefinnen und Chefs Verkehrssicherheit II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertretenden Chefin Verkehrssicherheit I bzw. zum stellvertretenden Chef Verkehrssicherheit I vorrücken.

Art. 11 Spezialisierte Polizei-Offizierin und spezialisierter Polizei-Offizier

Spezialisierte Polizei-Offizierinnen und -Offiziere II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei-Offizierin I bzw. zum spezialisierten Polizei-Offizier I vorrücken.

Art. 12 Regionschef/in

Regionschefinnen und Regionschefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Regionschefin I bzw. zum Regionschef I vorrücken.

Art. 13 Chefin Verkehrssicherheit und Chef Verkehrssicherheit

Chefinnen und Chefs Verkehrssicherheit III oder II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Chefin Verkehrssicherheit I bzw. zum Chef Verkehrssicherheit I vorrücken.

Art. 14 Korps-Chef/in

Korps-Chefinnen und -Chefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Korps-Chefin I bzw. zum Korps-Chef I vorrücken.

2.3 Kriminalpolizei

Art. 15 Inspektor/in

Mitarbeitende, die während mindestens 5 Jahren die Funktion einer Inspektorin bzw. eines Inspektors bekleidet haben, rücken vor, indem sie eine zusätzliche Gehaltsstufe zur jährlichen Gehaltserhöhung erhalten.

Mitarbeitende, die während mindestens 13 Jahren die Funktion einer Inspektorin bzw. eines Inspektors bekleidet haben, rücken vor, indem sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung erhalten.

Art. 16 Spezialisierte Polizei-Unteroffizierin und spezialisierter Polizei-Unteroffizier (Funktion Inspektor/in im kriminaltechnischen Dienst)

Spezialisierte Polizei-Unteroffizierinnen und -Unteroffiziere III, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei-Unteroffizierin II bzw. zum spezialisierten Polizei-Unteroffizier II vorrücken.

Spezialisierte Polizei-Unteroffizierinnen und -Unteroffiziere II, die ihre Funktion während mindestens 8 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei-Unteroffizierin I bzw. zum spezialisierten Polizei-Unteroffizier I vorrücken.

Art. 16a Stellvertretende Kommissariatschefin und stellvertretender Kommissariatschef

Stellvertretende Kommissariatschefinnen und Kommissariatschefs II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertretenden Kommissariatschefin I bzw. zum stellvertretenden Kommissariatschef I vorrücken.

Art. 17 Kommissariatschefin und Kommissariatschef

Kommissariatschefinnen und Kommissariatschefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Kommissariatschefin I bzw. zum Kommissariatschef I vorrücken.

Art. 18 Korps-Chef/in

Korps-Chefinnen und -Chefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Korps-Chefin I bzw. zum Korps-Chef I vorrücken.

2.4 Abteilungen (Kommando, Logistik & Informatik, HR und Ausbildung)

Art. 19 Sektorchef/in

Sektorchefinnen und Sektorchefs II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Sektorchefin I bzw. zum Sektorchef I vorrücken.

Art. 20 Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter

Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter III oder II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Abteilungsleiterin I bzw. zum Abteilungsleiter I vorrücken.

Art. 20a Polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassistent, Polizistin und Polizist, Inspektorin und Inspektor

Die Artikel 6, 7 und 15 dieser Verordnung gelten sinngemäss für die Funktionen polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassistent, Polizistin und Polizist sowie Inspektorin und Inspektor.

3 Beförderung

Art. 21 Beförderungskriterien

Über Beförderungen wird anhand folgender Kriterien entschieden:

  1. Eignung zur Ausübung der zu übernehmenden Funktion und der Stelle;
  2. in der ausgeübten Funktion erhaltene Qualifikationen;
  3. subsidiär die Anzahl Dienstjahre.

Art. 22 Zuständigkeit

Beförderungen in Funktionen, die in der Klasse 25 und höher der Gehaltsskala des Staatspersonals eingereiht sind (Offizierinnen und Offiziere), werden von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion beschlossen.

Für Beförderungen in andere Funktionen ist der Stab der Kantonspolizei zuständig.

4 Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. Mai 2003 über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei (SGF 551.13) wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

Egress

2017_035

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.05.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2017_035
11.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_030
06.07.2023 Art. 5 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 6 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 10 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 13 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 16a eingefügt 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 17 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Abschnitt 2.4 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 20 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 20a eingefügt 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.08.2023 2023_066

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.05.2017 01.01.2017 2017_035
Art. 2 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 4 Abs. 3 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 5 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 5 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 6 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 6 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 10 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 10 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 13 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 13 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 16a eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 17 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 17 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Abschnitt 2.4 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 20 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 20 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 20a eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 22 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 22 Abs. 2 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 22 Abs. 2 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
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