Für Ordnungs- und Schutzdienste bei Spielen, die bewilligungspflichtig sind oder dazu erklärt werden können, wird pro verkaufte Eintrittskarte eine Gebühr erhoben.
Bei Spielen, die nach Artikel 3a Abs. 1, 1. Satz, des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (das Konkordat) bewilligungspflichtig sind, wird die Gebühr auf der Grundlage der Abrechnung der Gesamteintrittszahl der vergangenen Saison erhoben.
Bei Spielen, die nach Artikel 3a Abs. 1, 2. Satz, des Konkordats für bewilligungspflichtig erklärt werden können, wird die Gebühr auf der Grundlage der Abrechnung der Gesamteintrittszahl nach jedem bewilligungspflichtigen Spiel erhoben.
Die Artikel 7, 10 und 11 dieser Verordnung gelten nicht für bewilligungspflichtige Spiele.