Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Krankenversicherung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten, die der Übergangsregelung nach Artikel 51a des Gesetzes über die Kantonspolizei unterstehen.
Zu diesem Zweck richtet er diesen Beamten eine Entschädigung aus, deren Betrag jenem der Grundprämie für die obligatorische Krankenversicherung entspricht.
Der Beamte beteiligt sich an der sich daraus für den Staat ergebenden Ausgabe mit einem Beitrag in der Höhe von 7 ‰ des massgebenden AHV-Lohnes.
Die vom Staat auszurichtende Entschädigung wird gekürzt oder fällt ganz weg, wenn und soweit der Beamte aufgrund der Gesetzgebung über die Krankenversicherung als Versicherter in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen eine Prämienverbilligung erhält.