Polizeitransporte im Sinne von auch auf begleitende Wärter und 3 Der absendende Kanton stellt dem empfangenden Kanton, in der der gegenwärtigen Übereinkunft (also Wärterinnen) Anwendung…. für die Begleitungskosten in der Kategorie I Kategorie II dem Bund Rechnung, welche umfasst:
. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten
km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken. Ist ein Begleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangsort zurückzubringen, oder hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rücktransport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Begleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die Verzögerung die Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 9.75 Franken. Die Wartezeit wird von der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Verzögerung eintrat, bescheinigt;
. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters;
. die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhnlichen Billette 2. oder 1. Klasse.
Polizeitransporte – Übereinkunft 559.5 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.