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559.6

Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

Präambel

Konkordat über die Sicherheitsunternehmen (KSU)

vom 18.10.1996 (Fassung in Kraft getreten am 04.01.2025)

I. Allgemeines

Art. 1

Mitglieder Mitglieder des Konkordats sind jene Kantone, die ihren Beitritt erklären.

Art. 2 Zweck

Das vorliegende Konkordat bezweckt:

  1. die Festsetzung gemeinsamer Regeln, welche die Tätigkeit der Sicher- heitsunternehmen und ihres Personals bestimmen;
  2. die Gewährleistung der interkantonalen Rechtsgültigkeit der von den Kantonen erteilten Bewilligungen.

Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 3

Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Gesetz–gebungen Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen sowie die strengeren Vorschriften, die von einem Konkordatskanton für die Sicherheitsunterneh- men, deren Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das Personal der dort praktizierenden Sicherheitsunternehmen erlassen werden. II. Geltungsbereich

Art. 4 Im Allgemeinen

Das vorliegende Konkordat regelt folgende Tätigkeiten, die im öffentlichen oder privaten Raum, haupt- oder nebenamtlich, bezahlt oder unbezahlt, entwe- der von Personen oder mittels geeigneter Anlagen (namentlich Alarmzentra- len) ausgeübt werden:

  1. die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbewegli- chen Gütern;
  2. den Schutz von Personen;
  3. den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen.

Es regelt ausschliesslich Tätigkeiten, die von Sicherheitsunternehmen in ei- nem Auftragsverhältnis für Dritte ausgeübt werden. Artikel 5 bleibt vorbehal- ten. Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Art. 5 Ausdehnung

Im weiteren Sinne werden Schutz- und Überwachungsaufgaben diesem Kon- kordat unterstellt, die vom Personal eines Arbeitgebers (natürliche oder juris- tische Person) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in öffentlichen Gaststät- ten und Geschäften ausgeübt werden. Die Konkordatskommission bestimmt die betroffenen Örtlichkeiten näher.

Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber müssen gemäss Artikel 9 und 10a vom Kanton, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine Bewilligung für die Anstellung von Personal erlangen. Die Bestimmungen der Artikel 10a, 10b, 11 Abs. 1, 11a, 12, 12a Abs. 1–3, 13, 14, 14a, 15, 15a, 16 Abs. 1 und 2, 17, 18,

, 23 und 24 sind sinngemäss für die Arbeitgeber und das Personal anwend- bar, die in diesem Artikel genannt werden.

Die Kantone sind ausserdem zuständig, folgende Tätigkeiten dem Konkordat zu unterstellen:

  1. die Schutz- und Überwachungsaufgaben, die vom Personal eines Arbeit- gebers im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Stadien oder anderen Örtlich- keiten ausgeübt werden, an oder in welchen sportliche Tätigkeiten statt- finden;
  2. ermittlungsdienstliche Tätigkeiten, die im Auftragsverhältnis ausgeübt werden (Ermittlung von Handels- oder Privatinformationen).

Art. 6

Begriffe In diesem Konkordat versteht man unter:

  1. Sicherheitsunternehmen jedes Unternehmen, ungeachtet seiner Rechts- form (Einzelunternehmen, juristische Person, …), ob es Personal be- schäftigt oder nicht, das im Auftragsverhältnis eine Tätigkeit ausübt, die diesem Konkordat untersteht; abis) der verantwortlichen Person des Unternehmens die Person, die als Ein- zelperson oder als von einer juristischen Person bestimmte verantwortli- che Person ein Sicherheitsunternehmen betreibt, unabhängig davon, ob dieses nach kaufmännischer Art geführt wird oder nicht. Die verantwort- liche Person muss die Befugnis haben, das Unternehmen dem Sicher- heitspersonal, den Behörden und Kunden gegenüber zu vertreten und zu verpflichten. Die Konkordatskommission führt die Anforderungen dies- bezüglich näher aus.
  2. Sicherheitspersonal jede natürliche Person, die haupt- oder nebenamt- lich, bezahlt oder unbezahlt, als Mitglied eines Sicherheitsunternehmens beauftragt ist, eine Überwachungs- oder Schutztätigkeit auszuüben oder Sicherheitstransporte durchzuführen; Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6
  1. Leiter einer Zweigstelle diejenige Person, die für einen vom Sicherheits- unternehmen geografisch dezentralisierten Tätigkeitssektor verantwort- lich ist, sofern sie über umfassende Kompetenzen in der Leitung dieses Sektors und in der Führung der ihr unterstellten Mitarbeiter verfügt. III. Bewilligung

Art. 7 Grundsätze

Eine vorgängige Bewilligung ist erforderlich für:

  1. den Betrieb eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigstelle des letzteren in den Konkordatskantonen und die Anstellung von Personal zu diesem Zweck;
  2. die Ausübung einer unter Artikel 4 dieses Konkordats erwähnten Tätig- keit auf dem Gebiet der Konkordatskantone;
  3. den Einsatz von Hunden bei der Ausübung einer in diesem Konkordat geregelten Tätigkeit.

Sie wird erteilt durch die zuständige Behörde des Kantons, in dem das Si- cherheitsunternehmen seinen Sitz hat oder, im Falle nach Artikel 10, durch die Behörde des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, oder, wenn mehrere Kantone betroffen sind, durch die zuständige Behörde des Kantons, die das Sekretariat der Konkordatskommission führt.

bis Die zuständige Behörde kann jederzeit die Eintragung des Sicherheitsun- ternehmens ins Handelsregister verlangen.

Das als juristische Person errichtete Sicherheitsunternehmen muss eine ver- antwortliche Person bezeichnen, die über die Vertretungsbefugnis verfügt. Die verantwortliche Person muss in der Lage sein, ihre diesbezügliche Verantwor- tung wahrzunehmen und muss über die Einzelzeichnungsberechtigung verfü- gen; Kollektivunterschrift zu zweien ist möglich, soweit keine Einzelzeich- nungsberechtigung besteht.

Art. 8

Bedingungen

  1. Betriebsbewilligungen

Die Betriebsbewilligung wird dem Sicherheitsunternehmen nur erteilt, wenn die verantwortliche Person:

  1. Schweizer Bürgerin, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europä- ischenUnionoderderEuropäischenFreihandelsassoziationoder,fürAn- gehörige anderer ausländischer Staaten, Inhaberin einer Niederlassungs- bewilligung ist;
  2. handlungsfähig ist; Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6
  1. zahlungsfähig ist oder gegen sie keine definitiven Verlustscheine ausge- stellt worden sind;
  2. durch ihr Vorleben, ihren Charakter und ihr Verhalten ihre Ehrenhaf- tigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld vollständig gewähr- leistet ist. Die Konkordatskommission erlässt diesbezüglich eine Richt- linie, in welcher die Anforderungen festgelegt sind; sie berücksichtigt im Wesentlichen die Schwere der Delikte, die vor dem Bewilligungsgesuch begangen worden sind, die subjektiven Gegebenheiten der Delikte und die Zeit, die seither vergangen ist;
  3. mit Erfolg die Prüfung für die verantwortlichen Personen des Unterneh- mens über die Kenntnisse der anwendbaren einschlägigen Gesetzgebung abgelegt hat.

bis Sie wird ausserdem nur erteilt, wenn das Sicherheitsunternehmen:

  1. nicht in Konkurs geraten ist;
  2. die vollständige Garantie leisten kann, dass seine Organe die für Sicher- heitsunternehmen und deren Personal anwendbaren Bestimmungen des

Art. 15

Konkordats und des Bundesrechts einhalten (s. c) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deck –21); ungssumme von mindestens

Millionen Franken abgeschlossen hat.

Die Prüfung wird vom Kanton, in dem das Sicherheitsunternehmen oder des- sen Zweigstelle den Sitz hat, organisiert. Der Inhalt und die Modalitäten wer- den durch die Konkordatskommission in einer Richtlinie festgelegt.

Art. 9 b) Bewilligung für die Anstellung von Personal

Die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt, wenn das Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle:

  1. Schweizer Bürger, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäi- schen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder, für An- gehörige anderer ausländischer Staaten, seit mindestens zwei Jahren In- haber einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist;
  2. handlungsfähig ist;
  3. Aufgehoben
  4. durch Vorleben, Charakter und Verhalten vollständige Gewähr für seine Ehrenhaftigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld bietet. Die

Art. 8

Konkordatskommission erlässt diesbezüglich eine Richtlinie (s. Abs. 1 Bst. d, 2. Satz).

Ausserdem muss der Leiter einer Zweigstelle die in Artikel 8 Abs. 1 Bst. f vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Art. 10 c) Ausübungsbewilligung

Das Personal von Sicherheitsunternehmen, die weder ihren Sitz noch eine Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, darf eine Tätigkeit dort nur nach Erhalt einer nach den Artikeln 9 und 10a dieses Konkordats erteilten Bewilligung ausüben. IstdasUnternehmenausschliesslich oder zueinemgros- sen Teil in Konkordatskantonen tätig, muss der Leiter des Unternehmens oder eine von ihm bezeichnete verantwortliche Person zudem die Bedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 dieses Konkordats erfüllen.

Das Bewilligungsgesuch ist vom Sicherheitsunternehmen einzureichen.

Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der nicht durch Konkor- datskantone erteilten Bewilligungen. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller erneut nachzuweisen ha- ben, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind. Die Modalitäten der Anerkennung werden in einer Richtlinie der Konkordats- kommission festgelegt.

Art. 10a d) Bewilligung für den Einsatz von Hunden

Das Sicherheitspersonal, das für Tätigkeiten im Sinne des Konkordats Hunde einsetzt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung sein. Die Bewilli- gung ist für zwei Jahre gültig; sie kann auf Verlangen des Inhabers erneuert werden.

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch einen Eignungstest erwiesen ist:

  1. dass der Hundeführer fähig ist, seinen Hund zu führen;
  2. dass der Hund für den Einsatz bei Tätigkeiten im Sinne des Konkordats ausgebildet ist.

Der Eignungstest wird durch jenen Kanton organisiert, in welchem sich der Sitz des Unternehmens oder seiner Zweigstelle befindet. Der Inhalt und die Modalitäten des Tests werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt.

Die zuständige Behörde prüft, ob die dem Hundeführer allenfalls bereits er- teilten Befähigungsbescheinigungen oder Bewilligungen als gleichwertig an- erkannt werden können. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller den Eignungstest erneut vollständig oder teilweise abzulegen haben.

Art. 10b Verfahren

Die Sicherheitsunternehmen, die Leiter von Zweigstellen und das Sicher- heitspersonal haben an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Die Sicherheitsunternehmen legen ihrem Gesuch um Erteilung einer Bewil- ligung für die Anstellung von Personal eine Erklärung der betroffenen Person bei, wonach diese einwilligt, dass die zuständige Behörde wenn nötig in ihrem Entscheid Daten aus den Polizeiakten bekannt gibt. Fehlt diese Erklärung, so tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein.

Die den Gesuchen beigelegten Dokumente dürfen bei ihrerEinreichung nicht älter als drei Monate sein. Die ausländischen Gesuchsteller haben die durch die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilten Doku- mente und Bescheinigungen einzureichen.

Die zuständige Behörde kann das Verfahren suspendieren, wenn der Ent- scheid vom Ausgang eines den Gesuchsteller betreffenden Strafverfahrens ab- hängt.

Sie kann die Zahlung der Gebühren vor der Bearbeitung des Bewilligungs- gesuchs verlangen.

Art. 11

Meldungen

  1. der Sicherheitsunternehmen

Die Sicherheitsunternehmen melden den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich:

  1. die Aufgabe der Tätigkeit der verantwortlichen Personen des Unterneh- mens, der Leiter von Zweigstellen und des Sicherheitspersonals;
  2. den Verlust, den Diebstahl, die Zerstörung oder Beschädigung von Legi- timationsausweisen;
  3. alle Sachverhalte, die eine Verwaltungsmassnahme nach sich ziehen können;
  4. alle Änderungen der Angaben und der Organisation des Unternehmens.

Der Betrieb einer Zweigstelle in einem Konkordatskanton ist der zuständigen Behörde des Standortkantons zu melden.

Art. 11a b) der kantonalen Behörden

Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen den zuständigen kanto- nalen Behörden in geeigneter Form die ergangenen Strafentscheide und -ur- teile sowie alle Informationen über laufende Strafverfahren betreffend Perso- nen, die diesem Konkordat unterstellt sind, mit.

Die zuständigen Behörden haben Zugriff auf die polizeilichen Daten, die von den Polizeistellen der Konkordatskantone über die diesem Konkordat unter- stellten Personen angelegt werden.

bis Alle weiteren Behörden teilen den zuständigen Behörden auf deren Ver- langen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses Konkordats erforderlich sind. Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Bei den betreffenden Daten handelt es sich um Angaben, welche die zustän- dige Behörde für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.

Art. 11b c) von Dritten

Dritte teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informatio- nen in ihrem Besitz mit, die fürdie Anwendungdieses Konkordats erforderlich sind.

Sie können die Auskünfte nur verweigern, wenn sie gesetzlich von der Aus- sagepflicht befreit sind.

Art. 12

Gültigkeit der Entscheide

  1. Allgemein

Die von einer zuständigen Behörde erteilte Bewilligung ist in allen Konkor- datskantonen gültig.

Entscheide über die Ablehnung oder den Entzug sowie die übrigen von den zuständigen Behörden der Konkordatskantone getroffenen Massnahmen sind in allen Konkordatskantonen rechtskräftig.

Die zuständige Behörde kann ihren Entscheid mit Auflagen versehen, um si- cherzustellen, dass die Gesetzgebung über die Sicherheitsunternehmen einge- halten wird.

Art. 12a b) Dauer und Erneuerung

Die Bewilligung ist grundsätzlich für vier Jahre gültig; Artikel 10a Abs. 1, 2. Satz, bleibt vorbehalten. Die zuständige Behörde kann eine kürzere Dauer vor- sehen, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist.

Die Bewilligung kann auf Verlangen erneuert werden; das Gesuch um Er- neuerung muss mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung einge- reicht werden. Die zuständige Behörde tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn das Sicherheitsunternehmen mit den Gebühren im Rückstand ist.

Die zuständige Behörde kann für eine bestimmte Veranstaltung dem Sicher- heitspersonal eine zeitweilige Bewilligung erteilen. In diesem Fall wird kein LegitimationsausweisausgestelltundeinereduzierteGebührerhoben.DasGe- suchmussmindestenszweiWochenvorderVeranstaltungeingereichtwerden.

Für die Erneuerung einer Betriebsbewilligung ist nicht erforderlich, dass der Leiter des Unternehmens die Konkordatsprüfung nochmals ablegt, es sei denn, dass aufgrund der Umstände angenommen werden muss, dass die betreffende PersonnichtmehrüberdienötigenKenntnisseverfügt;diezuständigeBehörde trifft diesbezüglich einen besonderen Entscheid.

Art. 13 Verwaltungsmassnahmen

Die Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, muss diese entziehen, wenn: Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

  1. die Bedingungen der Artikel 8, 9, 10 und 10a nicht mehr erfüllt sind;
  2. die betreffenden Auflagen nach Artikel 12 Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind;
  3. die Bewilligung nicht mehr benutzt oder innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung nicht benutzt wird.

Sie kann die Bewilligung entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der betreffende Sicherheitsangestellte gegen die Bestimmungen dieses Konkor- dats, die Anwendungsrichtlinien zum Konkordat oder die anwendbare kanto- nale Gesetzgebung verstösst.

Die Behörde kann ausserdem in den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen:

  1. eine Verwarnung aussprechen;
  2. die Bewilligung für eine Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten suspendieren;
  3. eine Verwaltungsbusse bis zu einem Maximalbetrag von 60 000 Franken aussprechen; zusätzlich zur Busse können die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Sanktionen verhängt werden.

Die Strafbestimmungen nach Artikel 22 dieses Konkordats bleiben vorbehal- ten.

Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die Sus- pendierung der Bewilligung oder das Berufsausübungsverbot, welche die zu- ständige Entscheidbehörde oder die Behörde des Kantons, indem die Tätigkeit ausgeübt wird, anordnen kann, wenn das Sicherheitsunternehmen oder dessen Personal in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder das Konkordat verstösst.

Art. 14 Interkantonale Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden der Konkordatskantone, in denen das Sicherheits- personal oder ein Sicherheitsunternehmen tätig ist, melden der für die Anord- nung von Massnahmen zuständigen Behörde jede Tatsache, welche die Ver- weigerung oder den Entzug der Bewilligung zur Folge haben könnte, sowie jede weitere gegen diese in Anwendung des kantonalen Rechts getroffene Ver- fügung.

bis Bewilligungsverweigerungen oder getroffene Verwaltungsmassnahmen werden in geeigneter Form den zuständigen Behörden der übrigen Konkor- datskantone mitgeteilt.

Im Übrigen sind die kantonalen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und den Informationsaustausch anwendbar. Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Art. 14a Kontrollen

Die zuständige Behörde kann in den Räumlichkeiten, Zweigstellen und Alarmzentralen der Sicherheitsunternehmen jederzeit Kontrollen zur Überprü- fung der Anwendung dieses Konkordats und der konkordatsrechtlichen Richt- linien vornehmen lassen.

Sie kann dazu mit anderen Behörden zusammenarbeiten, die für die Einhal- tung von bundesrechtlichen Vorschriften über die Sicherheitsunternehmen zu- ständig sind.

Nötigenfalls kann zur Durchführung der Kontrollen die Polizeigewalt bean- sprucht werden. IV. Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals

Art. 15 Beachtung der Gesetzgebung

Die Sicherheitsunternehmen und ihr Verwaltungs- und Betriebspersonal ha- ben ihre Tätigkeit in Beachtung der Gesetzgebung auszuüben. Unter Gesetz- gebung werden die konkordatsrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozialversicherungen und über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrages für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen verstanden.

Die Gewaltanwendung ist auf die Notwehr und auf den Notstand zu be- schränken.

Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, dürfen keine Aufträge annehmen, deren Erfüllung sie veranlassen könnte, gegen die Gesetzgebung zu verstossen.

Art. 15a Weiterbildung

Die Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, ihrem Personal vor dem Stel- lenantritt eine Grundausbildung sowie während des Anstellungsverhältnisses eine Weiterbildung zu vermitteln. Diese Ausbildungen werden anhand von schriftlichen Tests bestätigt, die unter der Verantwortung der Leiter des Unter- nehmens durchgeführt werden.

Die Sicherheitsunternehmen übertragen Sicherheitsaufgaben ausschliesslich an Sicherheitspersonal, das gemäss Absatz 1 über eine genügende Ausbildung verfügt.

Die Konkordatskommission erlässt eine Richtlinie, in welcher der Inhalt, die Modalitäten und die Kontrolle dieser Ausbildungen festgelegt sind. Sie kann private Organisationen anhören, die Ausbildungen in diesemBereich anbieten. Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Art. 15b Weitergabe von Tätigkeiten

Die Sicherheitsunternehmen können Schutz- und Überwachungsaufgaben anderen Sicherheitsunternehmen übertragen.

Die Weitergabe von Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn:

Art. 398

a) der Auftraggeber seine Ermächtigung dazu gegeben hat (s. Abs.

OR);

  1. der Vertrag über die Auftragsübertragung in schriftlicher Form ausgefer- tigt ist;
  2. die betreffenden Sicherheitsunternehmen und das betreffende Sicher- heitspersonal über eineBewilligunggemäss diesem Konkordat verfügen.

Art. 15c Personalbestand

Die Sicherheitsunternehmen halten die Liste der Personen, die diesem Kon- kordat unterstehen, auf dem aktuellen Stand (verantwortliche Personen des Unternehmens, Leiter von Zweigstellen, Sicherheitspersonal).

Diese Pflicht betrifft mindestens den Namen, den Vornamen, das Geburtsda- tum, den Wohnort, die ausgestellten Waffentragscheine sowie die vom Perso- nal eingesetzten Hunde.

Art. 16

Beziehungen zur Behörde

  1. Zusammenarbeit

Die diesem Konkordat unterstellten Personen dürfen die Aktion der Behör- den und der Polizeiorgane nicht behindern.

Sie haben der Polizei spontan oder auf Verlangen gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Hilfe zu leisten.

Die Übertragung von Aufgaben von öffentlichem Interesse auf die Sicher- heitsunternehmen bleibt vorbehalten.

Art. 17

b) Anzeigepflicht Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, sind verpflichtet, der zu- ständigen Strafbehörde unverzüglich jede Handlung anzuzeigen, die ein Ver- brechen oder ein von Amtes wegen verfolgtes Vergehen darstellen könnte und von der sie Kenntnis erhalten.

Art. 18 Legitimation und Werbung

Personen, die ihre Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausü- ben, haben einen von der zuständigen Behörde ausgestellten, das Dispositiv der Bewilligung enthaltenden Legitimationsausweis bei sich zu tragen. Artikel

a Abs. 3 bleibt vorbehalten. Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Die betreffenden Personen haben dieses Dokument auf Verlangen der Polizei oder jeder Person, mit der sie im Rahmen ihrer Sicherheitsaufgaben in Kontakt treten, vorzuweisen.

bis Bei endgültiger Aufgabe der Tätigkeit ihres Sicherheitspersonals müssen die Sicherheitsunternehmen den zuständigen Behörden die betreffenden Legi- timationsausweise zurückgeben.

Die Visitenkarten, das Briefmaterial und die geschäftliche Werbung dürfen nicht den Eindruck entstehen lassen, dass eine amtliche Funktion ausgeübt wird.

Jede Form von unpassender oder auf Bestärkung eines Unsicherheitsgefühls beruhender Werbung ist untersagt.

Art. 19 Uniformen und Fahrzeuge

Die benutzten Uniformen müssen sich von jenen der Kantonspolizei und der Ortspolizei deutlich unterscheiden.

Dieselbe Regel gilt auch für die Kennzeichnung und Ausrüstung der Fahr- zeuge.

Art. 20 Genehmigung des benutzten Materials

Die in den Artikeln 18 und 19 bezeichneten Gegenstände sind der Genehmi- gung der zuständigen Behörde zu unterbreiten.

Die Konkordatskommission kann diesbezüglich Richtlinien erlassen.

Art. 21 Bewaffnung

Die Beschaffung und das Tragen von Waffen werden durch die Sonderge- setzgebung geregelt, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.

Mit Ausnahme von langen Handfeuerwaffen, die zur Sicherung von Sicher- heitstransporten benutzt werden und im Fahrzeug bleiben müssen, sind die Waffen auf öffentlichen Strassen oder an anderen öffentlich zugänglichen Or- ten nicht sichtbar zu tragen.

  1. Straf- und Verwaltungsbestimmungen

Art. 22 Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. als Sicherheitsangestellter, als Leiter einer Zweigstelle oder als Verant- wortlicher eines Unternehmens Sicherheitstätigkeiten ausübt, ohne dafür über eine Bewilligung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 zu verfügen;
  2. Hunde einsetzt, ohne dafür über eine Bewilligung nach Artikel 10a zu verfügen; Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6
  1. in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher eines Unternehmens Personen oder Hunde ohne Bewilligung anstellt;
  2. gegen die Bestimmungen der Artikel 11, 15, 15a, 15b, 15c, 16, 17, 18,

, 20 und 21 Abs. 2 verstösst.

Die Kumulierung der strafrechtlichen Busse (s. Abs. 1 Bst. d) mit der Ver- waltungsbusse nach Artikel 13 Abs. 3 Bst. c ist nicht zulässig.

Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchesüber die Übertre- tungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar, und die Übertretung verjährt in fünf Jah- ren.

Die strafrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung des Bundes so- wie die Bestimmungen von Artikel 13 bleiben vorbehalten.

Art. 23

Verfahren Die Kantone verfolgen und beurteilen Übertretungen gemäss der Schweizeri- schen Strafprozessordnung und ihrem internen Recht.

Art. 24

Mitteilungen Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen kantona- len Verwaltungsbehörde die aufgrund dieses Konkordats oder der kantonalen Sondergesetzgebung gefällten Urteile mit. VI. Anwendung des Konkordats

Art. 25

Aufgaben der Kantone Die Konkordatskantone sorgen für die Anwendung dieses Konkordats. Sie sind insbesondere zuständig für:

  1. die Regelung des anwendbaren Verfahrens;
  2. die Bezeichnung der zuständigen Behörden;
  3. die Festsetzung der Gebühren, der Rechtsmittel und des Beschwerdever- fahrens.

Art. 26

Direktionsorgan Die Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren, gegebenenfalls ergänzt durch Vertreter anderer Mitgliedskantone (die Konferenz), ist das Di- rektionsorgan dieses Konkordats. Sie bezeichnet die Mitglieder einer Konkor- datskommission. Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Art. 27

Konkordatskommission

  1. Zusammensetzung und Organisation

Die Konkordatskommission besteht aus einem Vertreter pro Konkordatskan- ton, und sie steht unter dem Vorsitz eines Konferenzmitgliedes, das hierzu er- nannt wird.

Die Konkordatskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und setzt ihr Verfahren selber fest. Sie kann namentlich Unterkommissionen bil- den, die mit Sonderaufgaben beauftragt sind.

Das Sekretariat wird vom Kanton geführt, der den Präsidenten stellt.

Art. 28 b) Aufgaben

Die Konkordatskommission sorgt für eine einheitliche Anwendung des Kon- kordats in den Konkordatskantonen. Sie erlässt hierzu die notwendigen Richt- linien und erteilt den zuständigen Behörden auf Verlangen Weisungen in Ein- zelfällen. Das Konkordat und die Richtlinien werden auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.

Die Konkordatskommission informiert die Konferenz periodisch und kann ihr neue Bestimmungen beantragen oder Empfehlungen hinsichtlich Verbes- serungen des Konkordats unterbreiten. Sie kann die Bürger über Fragen in Zu- sammenhang mit der Anwendung des Konkordats informieren.

Die Konferenz kann die Konkordatskommission mit Sonderaufgaben in Zu- sammenhang mit dem Konkordat beauftragen.

Art. 28a c) Ergänzendes Recht

Die Konferenz kann, wenn die Anzahl oder der Umfang der Mitgliedskan- tone dies erfordert, die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben der Konkordatskommission anpassen.

Sie kann auch regionale Konkordatskommissionen vorsehen. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29

Inkrafttreten Nach der Genehmigung durch den Bundesrat tritt dieses Konkordat in Kraft, wenn ihm wenigstens drei Kantone beigetreten sind.

Art. 30

Übergangsrecht ... Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Art. 30a Anpassung an das Konkordat der KKJPD

Die Änderungen dieses Konkordats, die aufgrund des Inkrafttretens des Kon- kordats der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November 2010 (das Konkordat der KKJPD) erforderlich sind, werden in einer Zusatzverein- barung zu diesem Konkordat aufgeführt (Zusatzvereinbarung 1).

Die Konferenz entscheidet je nach Anzahl und Grösse der Kantone, die dem Konkordat der KKJPD beigetreten sind, über das Inkrafttreten aller in der Zu- satzvereinbarung vorgesehenen Änderungen oder eines Teils davon.

Art. 31

Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden darüber, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Genehmigung Das Konkordat ist am 17.12.1992 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partement genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 21.5.1997 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.1999 Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Zusatzvereinbarung 1 Das Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (SGF

.6) wird wie folgt geändert:

Art. 9

Abs. 1 Bst. e (neu) und Abs. 3 (neu) [1 Die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt, wenn das Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle:]

  1. erfolgreich die Prüfung über die in diesem Bereich anwendbaren theoretischen Grundkenntnisse abgelegt hat.

Die Prüfung für Sicherheitspersonal wird vom Kanton organisiert, in welchem das Unternehmenoder die Zweigstelle denSitz hat.Der Inhalt und die Modalitäten der Prüfung werden in einer Richtlinie der Kon- kordatskommission festgelegt, die private Organisationen anhören kann, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten. Artikel 26 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Art. 26

Abs. 2 (neu)

Sie [die Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren] kann die Organisation der Prüfung nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. e Dritten übertragen. Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

.10.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1999 BL/AGS 1997 f 244 / d 246

.07.2003 Art.5 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.6 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.7 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.8 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.9 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.10 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.10a eingefügt 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.10b eingefügt 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.11 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.11a eingefügt 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.12 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.13 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.14 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.14a eingefügt 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.15 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.15a eingefügt 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.16 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.18 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.22 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2003 Art.28 geändert 01.07.2004 2003_152

.07.2004 Art.11a geändert 01.07.2004 2003_152a

.07.2004 Art.15 geändert 01.07.2004 2003_152a

.07.2004 Art.16 geändert 01.07.2004 2003_152a

.07.2004 Art.18 geändert 01.07.2004 2003_152a

.10.2012 Art.2 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.4 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.5 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.6 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.7 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.8 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.9 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.10 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.10a geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.10b geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.11 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.11a geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.11b eingefügt 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.12 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.12a eingefügt 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.13 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.14 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.14a geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.15 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.15a geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.15b eingefügt 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.15c eingefügt 01.04.2014 2013_071 Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

.10.2012 Art.18 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.22 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.23 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.26 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.28 geändert 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.28a eingefügt 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Art.30a eingefügt 01.04.2014 2013_071

.10.2012 Nachtrag 1 eingefügt 01.04.2014 2013_071

Art. 9

.10.2024 Änderungsta Berührtes E Erlass Grun Art.2 geänd Art.4 geänd Art.5 geänd Art.5 geänd Art.6 geänd Art.6 geänd Art.7 geänd Art.7 geänd Art.8 geänd Art.8 geänd Art.9 geänd Art.9 geänd Geändert 04.01.2025 2024_075 belle – Nach Artikel lement Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) derlass 18.10.1996 01.01.1999 BL/AGS 1997 f 244 / d 246 ert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 ert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 ert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 ert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 ert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 ert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 ert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 ert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 ert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 ert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 ert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 ert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071

Art. 9

Geändert 10.10.2024 04.01.2025 2024_075 Art.10 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.10 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.10a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.10a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.10b eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.10b geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.11 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.11 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.11a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.11a geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a Art.11a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.11b eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.12 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.12 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.12a eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.13 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.13 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.14 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.14 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Sicherheitsunternehmen – Konkordat 559.6

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art.14a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.14a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.15 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.15 geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a Art.15 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.15a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.15a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.15b eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.15c eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.16 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.16 geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a Art.18 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.18 geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a Art.18 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.22 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.22 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.23 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.26 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.28 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152 Art.28 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.28a eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Art.30a eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071 Nachtrag 1 eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071